Verordnung betr. Missbrauch des Reisepasses


Verordnung
[betr. Missbrauch des Reisepasses]
[1]

vom 26. Juli 1845

Seine Durchlaucht haben die für Oesterreich erflossenen Strafbestimmungen gegen diejenigen, welche sich zu ihrem Fortkommen eines fremden Reichspasses oder eines anderen obrigkeitlichen Ausweises bedienen, so wie gegen jene, welche ihre Ausweisung einem Anderen zu diesem Zwecke überlassen, für Höchstihr Fürstenthum dahin anzunehmen geruht:

„Sowohl derjenige, welcher sich zu seinem Fortkommen eines fremden Reisepasses oder eines anderen obrigkeitlichen Ausweises bedient, als auch jener, welcher seine Ausweisung einem Anderen zu diesem Zwecke überlässt, macht sich dadurch, so ferne es nicht als Mittel zur Verübung eines Verbrechens oder einer anderen schweren Polizei-Uebertretung unternommen wird, einer schweren Polizei-Uebertretung gegen die öffentlichen Anstalten schuldig und ist mit strengem Arreste von drei Tagen bis zu einem Monate zu betrafen.“

„Bei besonderen Bedenken in Ansehung der Umstände oder der Person des Uebertreters ist derselbe nach überstandener Strafe, wenn er ein Inländer und da, wo er betreten wurde, nicht ansässig ist, aus dem Orte, ein Ausländer aber nach Umständen aus dem Fürstenthume abzuschaffen.“

Wien, am 26. Juli 1845.

Joseph Freiherr von Buschmann, dirigirender Hofrath.

Maximilian Kraupa, Wirtschaftsrath.

Von der hochfürstlichen Hofkanzlei.

Franz Strak, Sekretär. 

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[1] Kein Originaltitel. Druck. LI LA SgRV 1845.