Kundmachung betr. grundbücherliche Eintragung der Schuldbriefe


Vorladung aller Besitzer von Kapitalbriefen zur Revidierung derselben.[1]

vom 10. Juli 1812

Das Oberamt des souverainen Fürstenthumes Lichtenstein hat in Gemässheit der allerhöchsten Verordnung vom 1ten Jenner 1809 über alle im Fürstenthume liegende unbewegliche Besitzungen das Grundbuch zu Stande gebracht, und darinn zwar die Verschuldungen der Unterthanen pfandweise ausgezeichnet, in wie weit sie aus den alten Hypothek-Protokollen ersichtlich, - oder deren Versicherungen auf den Besitzungen der Schuldner möglich waren.

Da jedoch das allerhöchste Gesetz §. 27 verordnet, dass nach zu Stande gebrachten Grundbüchern alle Gläubiger binnen einer Jahresfrist zur Untersuchung ihrer Pfandbriefe bey sonstigem Hypothekverluste vorzufordern sind, und anderer Seits sich manigfaltige Fälle ergeben haben, dass wegen Veränderung des Schuldners, oder weil er das vorgeschriebene Unterpfand nicht mehr besass, andere als die versezten Unterpfänder zur Sicherheit der Schuld bestellt werden mussten.

So wird die Revidierung sämmtlicher vor dem 1ten Jenner 1809 ausgestellten Kapitalbriefe im ganzen Fürstenthume Lichtenstein nothwendig.

Wesswegen alle Gläubiger, welche Kapital- oder Pfand-Briefe hierländiger Unterthanen oder Güterbesitzer in Handen haben, hiemit öffentlich aufgefordert werden, selbe in Originali samt einer Consignation beim Amte zu produziren, und sie der amtlichen Revision in einer Zeitfrist von einem Jahre um so sicherer zu unterlegen; als nach Verlauf dieser Zeit die etwa verschriebene und nicht erneuerte Pfandversicherungen ungültig seyn sollen.

Die mit den Originalien einzulegenden Confignationen müssen nachstehende Rubriquen enthalten, wenn sie angenommen werden sollen.

  1. Datum und Jahr der ausgestellten Obligation.
  2. Den verschriebenen Schuldbetrag.
  3. Namen und Zunamen, dann den Wohnort der ursprünglichen Schuldner.
  4. Namen und Zunamen, dann Wohnort der Schuldner, welche die Kapitalspost in den Jahren 1802 und 1803 verzinsten.
  5. Namen, Zunamen, und Wohnort der jetztmaligen Schuldner, dann die ihnen durch die Grundbuchserrichtung zugewiesene Haus Numero.
  6. Namen des alten und jetzigen Gläubigers; endlich müssen
  7. die Schuldner Gemeindweise aufgeführt, sohin dürfen mehrere Schuldner aus mehreren Gemeinden untereinander nicht vermischt werden.

Zu dem Geschäfte der Unterpfandsrevision sind in jeder Woche zwey Tage namlich der Montag und Donnerstag jedes Mal von 8 bis 12 Uhr früh bestimmt, ausser welchen Tagen keine Untersuchung vorgenommen, oder eine diessfällige Eingabe angenommen werden wird.

Endlich muss zum Schlusse allen Besitzern hierländiger Kapitalien erinnert werden, dass für die Zukunft jede Veränderung des Gläubigers oder des Schuldners durch eine auf einem klassenmässigen Stempl ausgefertigte Urkunde befestiget, und diese beim Amte um so sicherer zur grundbücherlichen Auszeichnung erhibirt werden muss; als sonst jede Novation zwischen Kreditor und Schuldner wirkungslos bleiben, und weder ein nicht bücherlich bekannter Gläubiger als solcher anerkannt, noch ein nicht ausgezeichneter Schuldner zur Zahlung angehalten, sondern der Besitzer eines nicht mit der gehörigen Devolutionsordnung versehenen Schuldscheines der Hypothekarrechte für verlustigt erkläret werden wird.

Vaduz den 10ten July 1812

Joseph Schuppler Landvogt

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[1] LI LA Sg RV 1812. Originaltitel, Druck einer amtlichen Kundmachung.