Wiener Schlussakte[1]
vom 15. Mai 1820
Durch Beschluß der Bundesversammlung vom 8. Juni 1820 galten die Bestimmungen als der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleiches Grundgesetz des Bundes.
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[1]Protokolle der deutschen Bundesversammlung. Neunter Band. Erstes Heft. Gedruckt in der Bundes-Präsidial-Druckerei und im Verlag der Andreäischen Buchhamdlung in Frankfurt am Main. 1820. Beilage 1 zum Protokoll der Plenar-Versammlung vom 8. Juni 1820. –
Beschluß der Bundesversammlung vom 8. Juni 1820:
„Es wird:
- die von den Bevollmächtigten der sämmtlichen Bundsstaaten zu Wien vollzogene Schlussacte der daselbst über Ausbildung und Befestigung des Bundes gehaltenen Ministerial-Conferenzen, ihrer ausgesprochenen Bestimmung gemäß, zu einenm, der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes erhoben;
- das Original der gedachten Acte, nebst den dazu gehörigen Vollmachten in das Bundesarchiv niedergelegt, und
- Abschrift davon dem gegenwärtigen Protokolle unter Zahl 1 beigefügt.2 wurden die nachfolgenden Bestimmungen als „der Bundesacte an Kraft und Gültigkeit gleichen Grundgesetze des Bundes" bezeichnet.“
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