Waldordnung[1]
vom 1. August 1842
Von Gottes Gnaden Wir Alois Joseph, souveräner Fürst und Regierer des Hauses von und zu Liechtenstein von Nikolsburg, Herzog zu Troppau und Jägerndorf in Schlesien, Graf zu Rietberg, Ritter des goldenen Vliesses, Grosskreuz des kön. Hannoverischen Guelphen-Ordens etc. etc. etc.
Die in Unserem souveränen Fürstenthume bestehenden, den Gemeinden, besonderen Genossenschaften oder einzelnen Bürgern gehörigen Waldungen sind im Laufe der Zeit durch Ausserachtlassung aller Cultivirung, durch Einhütung einer unverhältnissmässig grossen Anzahl Viehes und insbesondere der dem jungen Nachwuchse höchst schädlichen Ziegen und Schafe, so wie durch stattgefundene Ueberholzungen der Art im Ertrage herabgekommen, dass das Bedürfniss des Landes an Bau- und Brennholz kaum mehr nachhaltig gesichert erscheint.
In Erwägung, dass zum allgemeinen Wohle diesem Uebelstande thätigst entgegen gewirkt und durch geregelte Behandlung der Waldungen deren Wiederverjüngung zu erzielen, so wie durch umsichtige und sparsame Benützung der schon herangewachsenen Gehölze die Nachkommenschaft vor Holzmangel zu sichern gestrebt werden muss: haben Wir aus landesväterlicher Fürsorge vorliegende den allseitig erwogenen Landesverhältnissen angemessene Waldordnung zu erlassen beschlossen, welche mit dem Tage ihrer Kundmachung in Gesetzeskraft zu treten hat und durch welche die Waldordnung vom 2.°September 1732 und alle bisherigen ihr widerstreitenden Gemeindesatzungen, Uebungen und Gewhonheiten hiemit ausdrücklich aufgehoben und abgeschafft werden.
I. Abschnitt
Von der öffentlichen Aufsicht über die Waldungen.
§ 1
Die Oberaufsicht über alle in Unserem Fürstenthume gelegenen, den Gemeinden, besonderen Genossenschaften oder einzelnen Bürgern gehörigen Waldungen und deren Behandlung nach den Vorschriften dieser Waldordnung steht dem Oberamte zu.
§ 2
Das fürstliche Waldamt ist zur unmittelbaren Leitung der forstmässigen, geregelten Verhandlung der gedachten Waldungen und zur mittelbaren Aufsicht über dieselben berufen, daher dessen Anordnungen genaue Folge zu leisten ist.
Gegen Anordnungen des Waldamtes, durch welche sich ein Waldeigenthümer für beschwert erachtet, findet eine Vorstellung beim Oberamte und ein Rekurs an Unsere Hofkanzlei Statt, doch muss letzterer binnen vierzehn Tagen vom Erhalte der oberämtlichen abweislichen Erledigung beim Oberamte zur weiteren Einbegleitung überreicht werden.
§ 3
Jede Gemeinde hat zur unmittelbaren und steten Beaufsichtigung ihrer Waldungen einen eigenen Waldaufseher nach Vorschrift des Gemeindegesetzes zu bestellen und zu besolden, welcher vom Oberamte zu beeiden ist.
Zu den gleichen Zwecken sind die Genossenschaften einen Waldaufseher auf ihre Kosten zu bestellen und dem Oberamte zur Bestätigung und Beeidigung anzuzeigen verpflichtet. Einzelne Bürger haben ihre Waldtheile zwar selbst zu beaufsichtigen, es steht aber auch dem Gemeindewaldaufseher zu, sich von der erhaltenen Ordnung des Privatbesitzers zu überzeugen, und die wahrgenommenen dem Waldgesetze entgegenlaufenden Gebahrungen dem Waldamte anzuzeigen.
§ 4
Der Waldaufseher steht unter der unmittelbaren Aufsicht und Leitung des Waldamtes, er ist daher den Befehlen des Waldamtes Gehorsam zu leisten und dessen Anordnungen selbst zu vollziehen oder in Vollzug setzen zu lassen verpflichtet. Die einzelnen Gemeinde- oder Genossenschaftsglieder sind aber den Aufträgen des Waldaufsehers Folge zu leisten schuldig.
§ 5
Der Waldaufseher, dessen auf eigene Wahrnehmung gegründeten Anzeigen in Angelegenheiten seines Amtes mit Bezug auf den obhabenden Diensteid voller Glauben beizumessen ist, kann, ausser den im § 12 des Gemeindegesetzes vorgesehenen Fällen, auch eines groben Dienstvergehens wegen vor Verlauf der gesetzlichen dreijährigen Dienstzeit vom Oberamte entlassen werden.
II. Abschnitt
Von der Sicherstellung des Waldbesitzstandes
§ 6
Die sämmtlichen Waldungen jeder Gemeinde sind von dem Waldamte mit Zuziehung des Ortsgerichtes, des Waldaufsehers und der Anreiner mittelst Steinen, Leberhaufen[2] oder aufzuwerfenden Gräben gehörig zu begränzen und über die geschehene Begränzung ist ein von allen Betheiligten zu unterschreibendes Gränzinstrument aufzunehmen und doppelt auszufertigen, wovon eines beim Oberamte, das andere in der Gemeindelade aufzubewahren ist.
Auch die den Genossenschaften oder einzelnen Bürgern gehörigen bedeutenderen Waldstrecken sind vom Waldamte mit Zuziehung der Eigenthümer und Anreiner gehörig zu begränzen.
§ 7
Bei Vornahme dieser Begränzung ist die künftig als Waldbestand zu benützende Bodenfläche von jener, die zum Weidegange bestimmt zu bleiben hat, durch das Waldamt genau auszuscheiden und erstere, wo es sich als nothwendig darstellt, durch Einzäunungen vor dem Eindringen des Viehes zu verwahren und als Waldkörper zu behandeln. Die vorhandenen Reuten sind nach Möglichkeit allmählich zur Waldarrondierung einzuziehen, und in künstliche Kultur zu nehmen, was auch mit den Waldblössen nach Thunlichkeit zu geschehen hat.
§ 8
Von allen bereits bestehenden und als Waldkörper eingegränzten oder durch Cultivierung zuwachsenden Waldungen darf kein Theil ohne Bewilligung Unserer Hofkanzlei ausgerodet oder durch Anlegen sogenannter Reuten umgestaltet werden.
Zur Beholzung der Alpen und zum Abhauen oder Ausgraben der Obstbäume auf der Allgemein muss verläufig [!] die Bewilligung durch das Waldamt bei dem Oberamte eingeholt werden.
§ 9
Die bereits bestehenden Holzausfuhrwege, dann die Holzrutschen oder Holzriessen[3], durch welche dem Walde viel tragbarer Boden entzogen wird, sind auf das nothwendigste Bedürfniss zu beschränken und neue dürfen nur mit Vorwissen des Waldamtes angelegt werden.
§ 10
Da die unvorsichtige Holzung und die Ausgrabung der Stöcke an steilen Bergabhängen sehr nachtheillig und zerstörend auf den Wälderstand wirkt, indem dadurch Erdabrutschungen, Schneelavinen [!] und Schutthalden (Rüfen) entstehen, so wird in solchen Theilen jede Stockausgrabung hiemit verbothen und die Benützung des stehenden Holzes nur dortorts bewilligt, wo nach Ansicht des Oberamtes bei sorgfältiger Behandlung keine Gefahr zu befürchten steht.
§ 11
Lehm und Thongruben, Steinbrüche aller Art, Kohlenmeiler, Kalköfen, dann Pech- und Pottaschsiedereien dürfen in den Wäldern und den zum Walde gezogenen Gründen nur nach vom Oberamte über vorausgegangene Prüfung der Zulässigkeit erwirkter Bewilligung errichtet werden.
III. Abschnitt
Von der Ausmittlung und Behandlung der Holzschläge und Benützung der Waldprodukte.
§ 12
Die dem Wälderstande angemessene jährliche Ausmittlung der Grösse und Richtung der Holzschläge, welche verbunden mit einer zweckmässigen Behandlung nicht nur das entsprechendste Gedeihen der natürlichen Verjüngung der Wälder gewährt, sondern auch deren nachhaltigen Ertrag sichert, zugleich aber auch besondere Sachkenntnisse erfordert, wird dem Waldamte hiemit zur Pflicht gemacht, welches auch zu diesem Behufe die Gemeinde- und Genossenschafts- so wie die einzelnen Personen gehörigen bedeutenderen Waldungen geometrisch aufzunehmen und zu vermessen hat.
§ 13
Bei Ausmittlung und Anweisung des jährlich zu schlagenden Holzes hat das Waldamt einerseits den erhobenen Bedarf der Bezugsberechtigten an Bau- und Brennholz und andererseits den nachhaltigen Ertrag der Waldungen in gleiche Berücksichtigung zu ziehen und in dem Falle, wenn die mit Rücksicht auf den nachhaltigen Ertrag zum Schlagen angewiesene Holzquantität das erhobene Gesammtbedürfniss nicht decken sollte, hat jeder Bezugsberechtigte sich mit einem verhältnissmässig geringeren Quantum zufrieden zu stellen.
§ 14
Den nachhaltigen Ertrag übersteigende Holzaufnutzungen dürfen nur in ausserordentlichen Fällen, als wegen Feuerschäden, Wuhrbauten, Windbrüchen, Dürrlingen u.s.w. statt finden, und derartige Vorholzungen müssen in den nächstfolgenden Jahren durch beschränktere Holzung auszugleichen gestrebt werden.
§ 15
In allen Gemeinde-, Genossenschafts- oder Privatwaldungen darf in Zukunft nur jenes und so viel Holz geschlagen werden, welches nach vorausgegangener Erhebung von dem Waldamte nach den Bestimmungen der §§ 13 und 14 als schlagbar angezeichnet worden seyn wird.
Eigenmächtige Holzungen ohne vorausgegangene oder über die waldämtliche Anweisung [hinausgehende] sind als Waldfrevel zu behandeln und nach den nachfolgenden Bestimmungen zu bestrafen.
§ 16
Zum Behufe der Holzanzeichnungen in den Gemeinde- und Genossenschaftswäldern ist jährlich in der ersten Hälfte des Monates August von jeder Gemeinde und Waldgenossenschaft ein Ausweis über das für das kommende Jahr benöthigende Bau- und Brennholz doppelt ausgefertigt beim Oberamte einzureichen, in welchem jeder Bezugsberechtigte und wie viel ihm an Bau- und Brennholz zu erfolgen sei, namentlich aufgeführt erscheinen muss. Diesen Ausweis hat das Oberamt nach gepflogener Erhebung, ob das angegebene Holzquantum dem nachhaltigen Waldertrage und dem Bedürfnisse angemessen sei, zu bestätigen oder richtig zu stellen und ein Pare dem Waldamte, das andere der Gemeinde oder Genossenschaft zustellen zu lassen.
Auch die einzelnen Besitzer von Privatwaldungen haben in der festgesetzten Frist den Ausweis, was sie in ihren Waldungen jährlich zu schlagen beabsichtigen, zu dem gedachten Zwecke dem Oberamte doppelt zu überreichen.
§ 17
Die Anzeichnung der zu schlagenden Gehölze von Seite des Waldamtes hat mit 1.°September jeden Jahres zu beginnen und bei Gemeindewaldungen in Gegenwart des Ortsgerichtes und Waldaufsehers, bei Genossenschaftswaldungen in Gegenwart der Genossen und ihres Waldaufsehers und bei Privatwaldungen in der Gegenwart des Besitzers zu geschehen. Das zum Schlagen angewiesene Holz ist an dem Schafte und an der Wurzel mit dem Waldhammer auszuschlagen.
Die Waldhämmer haben die Gemeinden und Genossenschaften unter Einflussnahme des Oberamtes anzuschaffen, und dieselben haben unter der Aufbewahrung des Ortsrichters zu bleiben. In Privatwaldungen hat die Anzeichnung mit einem von allen Waldbesitzern beizuschaffenden und beim Oberamte aufzubewahrenden Waldhammer zu geschehen.
§ 18
Bei den stattfindenden Holzanweisungen sind gleichzeitig von dem Waldamte die nothwendigen Holzabfuhrswege, Holzriesen und Holzrutschen auszustecken und kennbar zu bezeichnen.
§ 19
Die zur Abholzung angewiesenen Stämme sind, wo es nur immer möglich, mit der Säge und möglichst nahe am Boden abzustocken und an Orten, wo im hoffnungsvollen Jungbestande zum Fällen bestimmte starkästige Baumstämme vorkommen, muss deren Aufnutzung mit möglichster Sorgfalt und Vorsicht zur Hintanhaltung von Beschädigungen der jungen Pflanzen im Winter bei Schnee vorgenommen und, wenn es thunlich ist, das aufgeschrottene Holz bis an die nächsten Fahrwege ausgetragen oder mit Handschlitten dahin ausgerückt werden.
§ 20
Wurzelstöcke der Nadelhölzer sind an Orten, wo weder der Nachwuchs leidet noch sonstige Nachtheile entstehen können, zur Aufnutzung anzuweisen; doch muss bei Ausgrabung des Stockes der tragbare von dem unfruchtbaren Boden abgesondert, die durch Aushebung des Stockes entstandene Vertiefung geebnet und mit der tragbaren Erdschichte wieder überdeckt werden.
§ 21
Vor Abschaffung des erzeugten Holzes mittelst Riesen oder Holzrutschen muss an Orten, wo Beschädigungen an Menschen oder Thieren zu besorgen sind, die Zeit und der Ort der Holzabrutschungen durch den Eigenthümer des abzurutschenden Holzes oder die betreffenden Arbeiter dem Ortsgerichte zur öffentlichen warnenden Verlautbarung in der Gemeinde angezeigt werden. Ueberdiess sind an der Stelle der Ablagerung des abgerutschten Holzes und an in der Nähe vorbeiführenden Wegen kennbare Warnungszeichen und in gangbaren Gegenden überdiess Wächter von dem Ortsgerichte auf Kosten des Betreffenden aufzustellen.
§ 22
Zur Verfertigung der Wuhrbaufaschinen[4] ist das Laubholzgesträuche auf den Schutthalden, (Rüfen) welches des besseren Wiederausschlages wegen mit scharfen Messern oder Hacken nach aufwärts abzuhauen kömmt, und auch das minder taugliche, das Wachsthum der edleren Holzpflanzen störende Gestrippe in den Waldungen, dessen Ausgrabung ohne Beschädigung der nebenstehenden nutzbaren Holzarten geschehen muss, vorzugsweise zu verwenden.
§ 23
Zur möglichsten Schonung der Wälder ist die bisherige Holzversplitterung auf Umzäunungen aller Art durch Anlegung lebender Zäune oder durch Anfertigung derselben aus Steinen, Aesten oder Dorngesträuchen thunlichst zu beseitigen und darf bei Zuweisung des erforderlichen Holzes auf den Bedarf zu Verzäunungen keine Rücksicht getragen werden.
§ 24
Die Fällung, Bearbeitung und das Abrücken jedes wie immer geartete[n] Holzes, die Ausgrabung und Abfuhr der Stöcke hat vom 1. Oktober des laufenden bis Ende Mai des folgenden Jahres zu geschehen; während der übrigen Jahreszeit müssen die Waldungen gesperrt und in gehöriger Ruhe gelassen und darf nur die nach § 40 zulässige Waldweide in denselben ausgeübt werden. Nur die im § 14 aufgeführten ausserordentlichen Ereignisse können eine Ausnahme von dieser Bestimmung begründen.
§ 25
Alles Holz, welches ausser erwiesenen Nothfällen bis Ende Mai aus dem Walde nicht abgeschafft ist, ist in Beschlag zu nehmen und vom Oberamte meistbiethend für Rechnung der Gemeindekassa oder der betreffenden Genossenschaft und bei Privatwaldungen zum Besten des landschaftlichen Armenfondes zu verkaufen.
§ 26
Damit jeder Gemeindeangehörige wisse, welche Preise er für das aus den Gemeindewaldungen erhaltene Gehölze in die Gemeindekassa zu bezahlen habe, hat das Ortsgericht jeder Gemeinde jährlich über Einvernehmung der Gemeinde mit 1. Jänner die Holzpreise festzusetzen. Den Gemeinden jährlich über Einvernehmung der Gemeinde mit 1. Jänner die Holzpreise festzusetzen, darüber einen Tariff zu verfassen und dem Oberamte zur Prüfung und Bestätigung vorzulegen. Den Gemeinden bleibt es übrigens anheimgestellt, den Gemeindebürgern das Holz auch unter den Tariffpreisen zu erfolgen, doch muss auch diese Preisherabsetzung zu Gunsten der Gemeindebürger in dem Tariffe ersichtlich und für alle Gemeindebürger gleich seyn.
Aus Genossenschaft- und Privatwäldern haben die Genossen und Eigenthümer das Holz ohne Entgeld zu beziehen.
§ 27
Der Verkauf des von einer Gemeinde oder Genossenschaft über den eigenen Bedarf erübrigenden, zur Abholung angewiesenen Gehölzes hat im Licitationswege unter Einflussnahme des Oberamtes für Rechnung der Gemeinde- oder Genossenschaftskassa zu geschehen, wobei zum Ausrufe die für Unsere Waldungen in jeder Landschaft jährlich festgesetzten Preise anzunehmen sind.
§ 28
Das von Privatbesitzern nach waldämtlicher Anweisung geschlagene Bau- oder Brennholz und das von Gemeindeangehörigen auf rechtliche Weise aus den Gemeinde- oder Genossenschaftswaldungen erhaltene Brennholz kann im Inlande frei veräussert werden, doch muss zur Vermeidung von Unterschleifen die vorhabende Veräusserung dem Ortsgerichte gemeldet werden. Wer jedoch Brennholz, welches er aus den Gemeinde- oder Genossenschaftswaldungen erhalten hat, veräussert, demselben darf im nähmlichen Jahre selbst gegen volle Bezahlung kein Holz mehr aus den gedachten Waldungen erfolgt werden.
Das aus Gemeinde- oder Genossenschaftswaldungen erfolgte Bauholz muss seiner Bestimmung zugeführt und darf nicht veräussert werden.
§ 29
In das Ausland dürfen Holz und Holzkohlen nur nach erwirkter oberämtlicher Bewilligung veräussert und verführt werden. Für Ertheilung dieser Bewilligung ist zum landschaftlichen Schulfonde für jede Fuhr, wenn sie nicht mehr als eine halbe Klafter beträgt, ein Betrag von 30 Kreuzer, sonst aber von einem Gulden und für einen Sack Kohlen 4 kr. R.W. zu entrichten.
§ 30
Armen Gemeindeangehörigen wird in jenen Theilen der Gemeindewaldungen, deren Bestände schon über 25 Jahre alt sind, das Sammeln des dürren auf der Erde liegenden Holzes und der Zapfen unentgeldlich zweimal in jeder Woche, nämlich am Dienstage und Freitage gestattet, zu welchem Ende ihnen von dem Ortsgerichte auszustellende und von dem Waldamte als eingesehen zu unterfertigende Erlaubnissscheine zu erfolgen sind.
§ 31
Das Sammeln des Laubes und des Mooses in Gemeinde- und Genossenschaftswäldern darf nur im Herbste, und zwar nach Anweisung des Waldamtes und im Beisein des Waldaufsehers von jenen geschehen, welche dazu einen Erlaubnissschein vom Ortsgerichte gegen ein mit dem Waldamte billigst zu bemessendes, in die Gemeinde- oder Genossenschaftskassa zu erlegendes Entgeld gelöset haben.
§ 32
Alle für Holz und andere Waldprodukte erlösten so wie die als Ersatz für Waldbeschädigungen und als Strafe für Waldfrevel in die Gemeinde- oder Waldgenossenschaftskassa, welch letztere das betreffende Ortsgericht zu führen haben wird, eingeflossenen Geldbeträge sind vorzugsweise zur Bestreitung des waldämtlichen Besoldungsbeitrages, der Verlöhnung des Waldaufsehers, der Waldkulturskosten und sonstigen die Waldungen betreffenden Auslagen zu verwenden.
Um sich von der richtigen Einkassirung und Verwendung dieser Beträge die beruhigende Ueberzeugung verschaffen zu können, hat das Ortsgericht jeder Gemeinde am Jahresschlusse bei Ueberreichung der Gemeinderechnung abgesondert die Berechnung über das Walderträgniss dem Oberamte zur Revision beizuschliessen.
IV. Abschnitt
Von der Cultivierung der Waldungen
§ 33
Wenn die durch umsichtige Behandlung der Holzschläge in der Regel erzielt werdende natürliche Besamung und Verjüngung der Wälder entweder wegen früherer schlechter Bewirthschaftung oder aus örtlichen oder sonstigen klimatischen Verhältnissen misslingt; so müssen alle Blössen und jene Waldstrecken, wo der natürliche Nachwuchs auch nur theilweise fehlt, mit Waldsamen bebaut oder mit Waldpflanzen besetzt, die nassen Theile aber durch Abzugsgräben trocken gelegt und zur Waldkultur geeignet gemacht werden
§ 34
Die Bearbeitung des Bodens zur Empfänglichkeit für den Waldsamen, die Einsäung des Samens selbst und die zeitgemässe Versetzung der Holzpflanzen zu ihrem gedeihlichen Fortkommen, wie nicht minder die Legung der Steckreiser hat von den Besitzern der Waldungen nach Anweisung und Belehrung des Waldamtes zu geschehen, welchem es auch zukommt, die der Bodeneigenschaft und Lage entsprechendsten Holzgattungen zu wählen.
§ 35
Der Sonne stark ausgesetzte oder ganz mit Gras und allerlei Unkraut überwachsene Blössen, die ohne Nachwuchs sind, können einige, höchstens 4 Jahre zum Anbau von Erdäpfeln, Hafer oder Roggen verwendet werden, doch muss im letzten Jahre Halmfrucht und mit derselben gleichzeitig der Waldsamen ausgesäet, erstere bei ihrer Reife zum Schutze und Schatten der jungen Pflanzen etwas hoch abgeerntet und hiebei jede Beschädigung der jungen Pflanzen sorgfältigst vermieden werden.
§ 36
Das vom Waldamte nach der Grösse der zu kultivierenden Fläche jährlich zu ermittelnde Quantum an Waldsamen und Setzlingen haben die Besitzer der Waldungen herbeizuschaffen und um den kostspieligen Ankauf von Waldgesämen durch eigene Waldsamen-Erzeugung begegnen zu können, hat das Oberamt den Gemeinden die Verhaltungsmassregeln, welche beim Einsammeln und Ausklengen des Waldsamens zu beobachten sind, schriftlich bekannt zu geben.
§ 37
Zur Erziehung der zur Verfertigung der Wuhrbaufaschinen so unentbehrlichen Laubholzgattungen, als: Weiden, Erlen, Pappeln u.s.w. sind das Rheinufer und sonstige sumpfige Stellen mit Steckreisern der erwähnten Holzgattungen nach Anweisung des Waldamtes zu bepflanzen.
V. Abschnitt
Von Bewahrung der Wälder gegen Beschädigungen
§ 38
Die Einhütung der dem jungen Nachwuchse höchst gefährlichen Ziegen und Schafe wird in allen nach den §§ 6 und 7 zur Behandlung als Waldung bestimmten und abgegränzten Terrains strengstens verbothen.
Als Weideplätze für Ziege und Schafe sind die Schutthalden (Rüfen) oder solche Terrains zu verwenden, welche sich zum gedeihlichen Wachsthume für Holzpflanzen nicht eignen, und das Ortsgericht hat zu ermitteln, wie viele Ziegen oder Schafe auf diese für diese Viehgattungen ermittelten Weideplätze aufgetrieben und wem der Auftrieb gestattet werden kann, wobei auf die Armen, denen die Haltung einer Ziege unentbehrlich ist, vorzugsweise Rücksicht genommen werden muss.
§ 39
Der Eintrieb einer verhältnissmässigen Anzahl Hornviehes oder Pferde darf nur in diejenigen Stammwälder gestattet werden, welche dem Maule des Viehes schon entwachsen sind. Waldtheile, welche von dem weidenden Viehe auf was immer für eine Weise beschädiget werden können oder welche demnächst zur Abholzung bestimmt sind, müssen mit Ausschluss jeder Weide in strenge Hegung gelegt werden.
§ 40
Die Anzahl des in die eigentlichen Waldkörper, in denen nach § 39 die Waldweide zulässig ist, einzutreibenden Hornviehes oder der Pferde hat im Einverständnisse mit dem Waldamte das Oberamt zu bestimmen. Die Ausmittlung, nach welchem Massstabe die Betheilung der Einhutung an die Gemeindeangehörige oder Waldgenossen Platz greifen soll, bleibt den Gemeinden und Genossenschaften überlassen.
§ 41
Der Auftrieb des Hornviehes und der Pferde in die angewiesenen Waldweideplätze kann mit Anfang Mai beginnen und hat Ende September aufzuhören.
Die Beweidung der für Ziegen und Schafe ausgemittelten Plätze unterliegt keiner Zeitbestimmung.
§ 42
Alles in den Waldungen weidende Vieh muss von Hirten gehütet werden, welche mit den ausgemittelten Waldweideterrains ordnungsmässig abzuwechseln haben. Für den aus Saumseligkeit des Hirten entstehenden Schaden ist der Eigenthümer des Viehes gegen Regressnahme an ersteren verantwortlich und ersatzpflichtig.
§ 43
Die Herstellung und Erhaltung der Einhegungen der Waldungen durch Einzäunungen gegen Beschädigungen des Viehes liegt den Nutzniessern des Weideganges ob.
§ 44
Das Ausraufen oder das Abschneiden des Grases mit Messern, Sicheln oder Sensen, dann das Ausstechen des Rasens in künstlich kultivierten Waldtheilen oder anderem jungen Gehölze wird, so wie das Laub- oder Moossammeln in nicht angewiesenen Plätzen, hiemit verbothen.
§ 45
Eben so wird das Abhauen der Aeste und Wurzeln, das Ringeln und Anbohren des stehenden gefundenen Holzes, das dem Wachsthume nachtheilige Laubstreifen und Harzreisen, das Ausreissen junger Waldpflanzen, das Beschlagen des Holzes und das Aschebrennen im Walde strengstens untersagt.
§ 46
Um Waldbrände zu verhüten, darf in den Waldungen nur bei nasser Witterung auf alten Wegen oder sumpfigen Stellen, nie aber bei starkem Winde oder an alten Wurzelstöcken Feuer angemacht und das an gemachte muss gehörig überwacht und vor dem Weggehen ganz ausgelöscht werden.
Insbesondere wird das bei Reinigung der Alpen und Vergrösserung der Viehweiden theilweise übliche Anzünden stehender Bäume oder ganzer Waldparzellen strengstens untersagt.
§ 47
Beschädigungen der Wälder durch Holzdiebstähle hat der Waldaufseher durch fleissige, unermüdete und thätige Nachsicht bei Tag und Nacht möglichst hintan zu halten und zur Entdeckung der Thäter sind die Ortsgerichte dem Waldaufseher die erforderliche Assistenz bei nöthig erachteten Hausuntersuchungen so wie überhaupt alle Unterstützung zu gewähren verpflichtet, welche zur Aufrechthaltung der Anordnungen der Waldordnung nothwendig ist.
§ 48
Im Falle eintretender Verheerung der Waldungen durch Insekten oder Sturmwinde hat das Oberamt über Einvernehmung des Waldamtes, das nach der Sachenlage zweckdienlichst befundene Verfahren vorzuzeichnen, welchem unbedingte Folge geleistet werden muss.
VI. Abschnitt.
Von der Ersatzleistung für Beschädigungen der Waldungen und von der Strafe für Waldfrevel.
§ 49
Jeder, welcher einer wie immer verübten Waldbeschädigung geständig oder durch die auf eigene Wahrnehmung gegründete Anzeige des beeideten Waldaufsehers, durch die beeidete Aussage zweier Zeugen oder durch das Zusammentreffen solcher Umstände, die keinen vernünftigen Zweifel, dass er der Thäter sei, übrig lassen, überwiesen ist, ist den Schaden nach der vom Waldamte zu geschehen habenden Schätzung dem Beschädigten zu ersetzen schuldig und überdiess noch als Waldfrevler nach den nachfolgenden Bestimmungen zu bestrafen.
§ 50
Als Waldfrevel ist jede Uebertretung oder Ausserachtlassung der Anordnungen und Verbothe dieser Waldordnung zu behandeln und zu bestrafen, wobei die [in] § 49 festgesetzten Beweisesakten zu gelten haben.
§ 51
Eigenmächtige Holzungen oder Stockausgrabungen ohne vorausgegangene oder über die waldamtliche Anweisung [hinausgehende] sind, wenn sie im Holzschlage geschehen, mit dem dreifachen, wenn sie ausser dem Holzschlage geschehen, mit dem vierfachen, und wenn sie an steilen Bergabhängen, wo aus den [in] § 10 angeführten Gründen jede Holzaufnützung verbothen ist, Statt gefunden haben, mit dem achtfachen Betrage des vom Waldamte zu bestimmenden wahren Werthes der eigenmächtig erzeugten Holzquantität zu bestrafen, der zahlungsunfähige Frevler hat die Strafe durch Waldarbeiten abzutragen, wobei jeder Tag auf 30 Kreuzer anzuschlagen ist.
Stellt sich die eigenmächtige Holzung auch als Diebstahl oder Veruntreuung dar, so ist der Frevler überdiess nach dem Strafgesetze zu behandeln und zur Leistung des Schadenersatzes zu verhalten.
§ 52
Ortsrichter, welche von dem ihrer Obsorge anvertrauten Waldhammer durch eigenmächtige Anweisung oder Anzeichnung des Holzes Missbrauch machen oder machen lassen, sind des Dienstes zu entlassen, und nach den § 51 angeführten Unterscheidungen mit dem drei-, vier-, oder achtfachen Werthe des angezeichneten Holzes zu bestrafen.
Sollte der Ortsrichter sich das Holz noch selbst zuwenden, so wäre er überdiess wegen Veruntreuung nach dem Strafgesetze zu behandeln.
Gleiche Strafen haben auch den Waldaufseher zu treffen, wenn er eigenmächtig Holz anweiset oder sich einer Veruntreuung schuldig macht.
§ 53
Wer die nach § 7 als nothwendig erkannten Einzäunungen über vorausgegangene Erinnerung nicht herstellt, ist nebst den Kosten der auf seine Rechnung von Amtswegen zu verfügenden sogleichen Herstellung den gleichen Kostenbetrag als Strafe zu erlegen verpflichtet. Die Beschädigung hergestellter Einzäunungen oder Begränzungen der Waldkörper ist nebst der Verhaltung zum Schadenersatze mit dem fünffachen Betrage des Schadens zu bestrafen.
Absichtliche Verrückung der Waldgränzen ist nach dem Strafgesetze zu behandeln.
§ 54
Die Ausrodung von Waldflächen oder die Anlegung sogenannter Reuten in den Wäldern ohne erwirkte Bewilligung Unserer Hofkanzlei ist mit 15 Kreuzer für jede Quadratklafter, die Beholzung der Alpen und das Abhauen oder Ausgraben der Obstbäume auf der Allgemein aber mit einen Gulden für jeden Stamm zu bestrafen. Ueberdiess ist der Thäter nach Befund der Oberamtes zum Anbau der ausgerodeten Strecke als Wald oder zur Nachpflanzung der abgehauenen Bäume auf eigene Kosten zu verhalten.
§ 55
Die Beschädigung der Waldpflanzungen und Saaten oder sonstigen Holzbestände durch Fuhrwerk ist, wenn sie der bequemeren Abschaffung wegen geschehen, mit einer Strafe von einen bis zehn Gulden zu ahnden, ist aber die Beschädigung aus Muthwillen geschehen, so ist der Strafbetrag zu verdoppeln. Die eigenmächtige Anlegung neuer Riessen oder Rutschen ist nach der Grösse des dem Waldbestande zugeführten Nachtheiles nebst Schadenersatzleistung mit zehn bis fünzig Gulden zu bestrafen.
§ 56
Werden die [in] § 21 vorgeschriebenen Vorsichtsmassregeln bei Holzabschaffungen unterlassen, so ist für jeden Fall jeder Holzriesser mit fünf bis fünfzig Gulden zum landschaftlichen Armenfonde zu betrafen. Ist wegen dieser Unterlassung Jemand beschädiget worden, so ist nach Beschaffenheit des Falles nebst der Geldstrafe Arrest von einem bis zu drei Monaten zu verhängen.
Nach diesen Strafbestimmungen sind auch jene zu behandeln, welche derlei Warnungszeichen umgeworfen oder auf was immer für eine Art beseitigt haben, wie auch die aufgestellten Wächter, wenn sie ihre Posten verlassen haben oder durch Sorglosigkeit an der Beschädigung eines Menschen Schuld tragen.
§ 57
Das muthwillige Verderben der jungen Holzpflanzen bei Fällung des Holzes oder das sonstige Ausreissen und Beschädigen derselben ist mit einer Strafe von einem Gulden für jedes Stück zu belegen, welche Strafe zu verdoppeln ist, wenn der Schade in geschlossenen Pflanzungen oder Saaten verübt worden ist.
Nicht minder ist das Abstammen des Holzes mit der Axt an Orten, wo die Säge angewendet werden kann, mit einem Gulden für jeden Stamm zu bestrafen.
§ 58
Die Ausserachtlassung der Anordnungen des § 20 beim Stockausgraben ist mit einem Gulden für jeden Stock und jene des § 22 beim Abschneiden der Laubholzsträucher zu Faschinen mit 12 Kreuzer für jede Faschine zu bestrafen.
§ 59
Wer ohne oberämtliche Bewilligung Lehm- oder Thongruben, Steinbrüche, Kohlenmeiler, Kalköfen, dann Pech- oder Pottaschsiedereien in Waldungen errichtet, ist mit zwanzig Gulden zu bestrafen. Ist dadurch zugleich Holz entwendet oder beschädiget worden, so haben nebst dem nach Befund des Frevels die Strafbestimmungen der vorhergehenden Paragraphe in Anwendung zu kommen.
§ 60
Wer unbefugt oder ausser den [in] § 30 festgesetzten Tagen oder in jungen Waldbeständen Klaubholz sammelt, ist mit 30 Kreuzer zu bestrafen.
Klaubholzsammler, welche mit einem schneidenden Werkzeuge versehen und Schaden verübt haben, sind nach jenem Paragraphe zu bestrafen, unter welchem sich der begangene Frevel eignet, und sind überdiess von der Wohlthat des Klaubholzsammelns auszuschliessen.
§ 61
Das Sammeln des Laubes oder Mooses ohne Erlaubnissschein oder an nicht dazu ausgewiesenen Plätzen, dann das Abschneiden oder Ausraufen des Grases in künstlich kultivirten Waldtheilen oder jungen Gehölze ist mit einem bis zehn Gulden, das Ausstechen des Rasens aber mit dem doppelten Betrage zu bestrafen.
§ 62
Das Abhauen der Aeste und Wurzeln, das Laubstreifen, Harzreisen, das Ringeln und Anbohren und andere Beschädigungen des stehenden gesunden Holzes ist mit dem dreifachen Werthe des beschädigten Holzes, das Beschlagen des Holzes und das Aschebrennen im Walde aber mit einem bis zehn Gulden zu bestrafen.
§ 63
Wer im Walde an feuergefährlichen Orten Feuer anmacht oder das angemachte Feuer verwahrloset, oder, ohne es ausgelöscht zu haben, verlässt, ist mit Arrest und öffentlicher Arbeit von einer Woche und nach Umständen der Gefahr auch mit körperlicher Züchtigung zu bestrafen.
Gemeinden oder Genossenschaften, welche in ihrer Alpe eine Waldung zur Ausreutung anzünden, haben einen Strafbetrag von zwanzig bis zweihundert Gulden zum Feuerlöschfonde zu erlegen, und für jeden anderweitigen daraus entstandenen Schaden solidarisch zu haften. Für die Hintanhaltung solcher sträflichen Unfüge sind die Alpvögte und das Personale der Sennen zunächst verantwortlich.
§ 64
Ziegen und Schafe, welche in den zur Waldbehandlung ausgeschiedenen Theilen angetroffen werden, sind vom Waldaufsichtspersonale zu erschiessen, zum Besten des Armenfondes zu verwerthen und der Eigenthümer hat überdiess noch für jedes Stück einen Gulden Schussgeld zu bezahlen.
§ 65
Für Pferde, Melkkühe und Zugochsen, welche über die nach § 40 gestattete Anzahl auf die ausgemittelte Waldweide getrieben werden, hat der Eigenthümer zwei Gulden pr. Stück, für ein galtes Stück einen Gulden als Strafe zu erlegen, welche bei wiederholter Uibertretung zu verdoppeln ist. Derselben Strafe unterliegt auch derjenige, dessen Vieh ausser der im § 41 festgesetzten Zeit auf der ausgemittelten Waldweide angetroffen wird.
§ 66
Wird aber Rindvieh oder werden Pferde in solchen Waldtheilen, die nicht zur Waldweide bestimmt, sondern in Hegung gelegt sind, angetroffen, so hat der Eigenthümer für jedes Stück Pferd, Melkkuh oder Zugochs vier Gulden und für jedes galte Stück zwei Gulden als Strafe zu erlegen, nebstbei den Schaden zu ersetzen, und ist die Strafe im Wiederholungsfalle zu verdoppeln.
§ 67
Wer zu einer wie immer benannten gemeinschaftlichen Waldarbeit oder zur Stossung der Steckreiser am Rheinufer zur festgesetzten Zeit nicht erscheint, hat für den halben Tag 30 Kreuzer und für den ganzen Tag einen Gulden als Strafe zur Gemeinde- oder Genossenschaftskasse zu erlegen.
§ 68
Jede nach § 28 zulässige, aber ohne vorhergegangene Meldung beim Ortsgerichte geschehene Veräusserung des Holzes im Inlande ist mit zwei bis zehn Gulden zur Gemeindekassa, die ohne oberämtliche Bewilligung geschehene Veräusserung oder Verführung des Holzes oder der Holzkohlen aber in das Ausland ist nebst nachträglicher Einhebung der im § 29 festgesetzten Taxe mit zehn bis fünfzig Gulden zu dem Schulfonde zu bestrafen.
§ 69
Zur Evidenzhaltung der Strafbeträge für in Gemeinde- oder Genossenschaftswäldern verübte Waldfrevel haben die Waldaufseher einen eigenen ihnen vom Oberamte zu übergebenden Vormerk zu führen und denselben von 14 zu 14 Tagen dem Waldamte zur Einsicht und Eintragung der Schadenersatzleistung vorzulegen, welches die allenfalls nöthige weitere Verhandlung beim Oberamte einzuleiten hat.
Die Strafbeträge selbst für in Gemeinde- oder Genossenschaftswäldern begangene Waldfrevel sind beim Ortsgerichte zu erlegen und in den vom Waldaufseher führenden Vormerk als empfangen zu bestätigen.
Waldschadenersätze und Strafen für Waldfrevel sind executiv nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 29. August 1832 durch das Oberamt beizutreiben.
§ 70
Die baar eingehenden Strafen für Waldfrevel, welche durch die früheren Paragraphe nicht ausdrücklich einem bestimmten Fonde zugewiesen sind, haben
a) für in Gemeinbewaldungen begangene Frevel der Gemeindekassa, und
b) für in Genossenschaftswaldungen statt gehabte Frevel der Kassa der Genossenschaft zuzufliessen, doch ist der von den für Waldfrevel in die Genossenschaftskassa eingeflossenen Strafbeträgen nach Bestreitung der im § 32 angedeuteten Auslagen allenfalls beim Jahresschlusse verbleibende Uiberschuss in den Schulfond abzuführen.
c) Strafbeträge für in Privatwaldungen durch Dritte begangene Waldfrevel gehören dem Eigenthümer und wenn dieser eine Pfrund ist, dem Pfrundvermögen; wird aber der Eigenthümer oder Nutzniesser selbst für einen in seinem Walde begangenen Waldfrevel gestraft, so hat die Strafe dem landschaftlichen Armenfonde, bei Pfrundwaldungen aber der Pfrund zuzufliessen.
§ 71
Dem Anzeiger eines Waldfrevels wird, wenn seine Anzeige die Uiberweisung der Thäter zur Folge hatte, ein Drittel des baar einfliessenden Strafbetrages und Verschweigung seines Namens zugesichert. Der Waldaufseher hat für jeden durch ihn entdeckten und zur weiteren Kenntniss gebrachten Waldfrevel ein Sechstel des baar eingehenden Strafbetrages, derselbe mag was immer für einem Fonde oder Kassa zugewiesen sein, zu Recht, welcher Antheil ihm von Fall zu Fall alsogleich nach geschehener Einhebung der Strafe zu erfolgen und in seinem Vormerke abzuschreiben ist.
Gegeben in Unserer Landvogtei zu Vaduz, den ersten August 1842
Alois
(L.S.)
M. Kraupa,
Fürstlicher Wirthschaftsrath
Nach seiner Durchlaucht
Höchst eigenem Befehle:
J.U.Dr. E. Mayer, Sekretär