Instruktion für die Volkszählung


[Instruktion für die Volkszählung] [1]

vom 27. Januar 1815

Instruction zum Behuf der im Fürstenthum Liechtenstein angeordneten Konskription[2], damit sie in allen Gemeinden gleichförmig behandelt werde.

Da diese Anstalt dieserwegen vorgeschrieben wurde, um in einer ununterbrochenen statistischen Kenntnis der Bevölkerung, der sich im Lande aufhaltenden Fremden, Hintersässen und des vorräthigen Viehes aller Gattung zu seyn: so wird dem vorgesetzten Zweke mit Beobach­tung nachstehender Grundsätze zu entsprechen seyn.

§ 1

Bey jeder Haushaltung sind alle in selber befindliche sowohl ein­heimische als auch fremde Menschen und alles Vieh - die Menschen spezifisch, das Vieh nach der Gattung -summarisch zu beschreiben.

§ 2

Bey jedem Menschen ist sein Tauf- und Geschlechts-Name, dann sein Jahresalter ausser den Rubriquen aufzuschreiben, in die Rubriquen kömmt er aber nach der dort vorgeschriebenen Altersklasse, dem Ge­schlecht und seinem Stande zu klassifizieren.

§ 3

Fremde werden in dem Hause, wo sie wohnen, beschrieben, und endlich eben so die zeitlich geduldeten Hintersässe.

§ 4

Zeitlich abwesende Landeskinder werden bey ihren Eltern, haben sie diese nicht, besitzen jedoch ein Haus, unter ihrer Hausnummer, und wenn kein Fall von beiden eintritt, bey ihrem Vogte oder Beistande verzeichnet.

§ 5

Dienstbothen werden da, wo sie dienen, verzeichnet, dagegen bey ihrer Familie ausgelassen.

§ 6

Dagegen sind jene Personen, die unwissend wo befindlich sind, und auf deren Rükkehr man nicht mehr rechnet, ohne Unterschied ih­res längeren oder kürzeren Abwesendseyns ganz ausser der Konskrip­tion zu lassen.

§ 7

Getrennt wohnende Eheleute sind in ihrem Domizil aufzuführen.

8 §

In allen nicht ausgedrückten Fällen ist die Regl zu beobachten, dass jeder da, wo er wohnt, beschrieben werde, sohin folgen Dienst­bothen der Haushaltung ihrer Dienstherren, in wie ferne sie im Lande dienen, sind sie aber ausser Landes, dann kommen sie bey ihrer Familie zu klassifiziren.

§ 9

Unter die Rubriquen des Viehes wird alles eingezogen, was sich im Stalle des Haushaltes befindet, es seye eigenes, in Futter übernom­menes oder gegen Zins angenommenes Vieh.

§ 10

Unter die Nachzucht wird gerechnet, was nicht unter die Klasse der Ochsen oder Kühe gehört, daher sind hier Rinder, Jährlinge und Kälber vorzumerken.

§ 11

Nach beendigter Konskription ist ein Summarium auf einem besonderen Bogen zu entwerfen, und

§ 12

Alle in jeder Gemeinde wohnende Fremde, es seyen Dienstbothen oder Hintersässen nach Ordnung der Nummern in eine eigene Konsig­nation mit der Bemerkung, ob sie Dienstbothen oder Hintersässen sind, zu bringen.

Vaduz, den 27. Jenner 1815

Schuppler

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[1]LI LA RA C 3 o. Nr., 27. Januar 1815. Kein Originaltitel. Textwiedergabe nach Alois Ospelt, Wirtschaftsgeschichte, JBL 1972, Anhang S. 20-21.
[2] Unter Konskription verstand man nicht nur die Aushebung von Soldaten, sonder auch das Erfassen statististi­scher Daten (meist zur Bemessung eines bestimmten Beitrags).