[Fürstliche Verordnung betr. Heiratsgesuche
für geschwängerte Frauen][1]
vom 12. Juli 1806
Dem Joseph Schedler von Triesenberg und der Katharina Maserin aus dem Tockenburg wird die gebetene Erlaubniss sich mit einander zu verheirathen ertheilt, und wiewohlen er verdient hätte, zu einer Strafe von 10 Reichsthalern verhalten zu werden oder wenn er diese zu erlegen nicht im Stande wäre, 10 Tage lang bey Wasser und Brod einen über den andern Tag im Arrest zuzubringen, so wird ihm diese Strafe, weil er sich selbst angegeben und sonst von guter Aufführung ist, nachgesehen, welches ihm zu bedeuten ist.
Zugleich hat das Oberamt ex Mandato Serenissimi nachstehende Verordnung gehörig zu publiciren:
Nachdem ein Unterthan der Herrschaft sich habe beygehen lassen den Oberamtlichen Heurathskonsens aus dem Grunde zu begehren, um seine vorher zu Fall gebrachte Braut wieder in Ehre zu setzen, so seye ihm zwar dieser Konsens ertheilt, jedoch ihm aus besonderen Beweggründen und fürstlicher Gnade, dann Milde die wohlverdiente Geld- oder Arrest-Strafe nachgesehen worden. — Damit aber niemand auf den irrigen Gedanken gerathen möge, als seye dies das beste Mittel, die herrschaftliche Erlaubnis zur Eheschliessung zu erlangen, so werde hiemit zu jedermanns Wissenschaft bekannt gemacht: dass bey dem ersten wieder eintretenden Falle dieser Art der erste Thäter mit einer empfindlichen Geld oder Leibesstrafe, - der zweyte mit der doppelten , - bey etwa ferneren Fällen aber mit der dreyfachen Strafe ohnnachsichtlich belegt, auch nach Beschaffenheit der Umstände der Heurathskonsens selbst versagt werden würde.
Wien, den 12ten July 1806
Franz von Haymerle m.p.
Hochfürstlich Johann Liechtensteinische Kanzley.
Franz Dipold (?) m.p.
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[1] LI LA RA 1/16/21/7. Kein Originaltitel.