Dekret
[des Oberamts betr. Verbot der Winkelkäufe[1]][2]
vom 1. Oktober 1804
Von den Vorgesetzten der Landschaft ist die beschwehrsame Anzeige gemacht worden, dass gegen die alte Übung und Herkommen so viele Winkelkäufe geschlossen werden.
Da nun dieses wegen vielen übeln Folgen, die aus solchen Winkelkäufen entspringen, und besonders wegen Stellung der Unterpfänder und dem öffentlichen Kredit nicht zugegeben werden kann:
Als wird hiemit zu jedermans Wissenschaft und Nachachtung bekannt gemacht, dass derley Winkelkäuf, die schon in ältern Zeiten verboten worden sind, null und nichtig bleiben und dass man in Zukunft, wenn ein solcher Kontrakt über ein unbewegliches Grundstück nicht in öffentlicher Tafern abgeschlossen und von den Kontrahenten sowohl als Zeugen unterschrieben wird, nicht nur für nichtig erkennet, sonder auch beide Kontrahenten für alle Folgen, die daraus entspringen, als schuldig erkläret und in alle hieraus erfolgende Schaden und Kösten verfälligt werden würden.
Liechtenstein, den 1ten 10ber 1804
[Konzept ohne Unterschrift][3]
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[1]Winkelkauf: Kauf und Verkauf unter Umgehung gesetzlicher Vorschriften, insbes. ohne Mitteilung an Behörden zur Vermeidung von Taxen.
[2] LI LA RA 01/16/18. Kein Originaltitel. Kanzleivermerk auf der Rückseite: "Oberamtliches Dekret der Wiederhollung des Verbots der Winkelkäufen. Liechtenstein de dato 1te 10ber 1804".
[3] Kanzleivermerk auf der Vorderseite: "Expediert in die obere und untere Herrschaft."