Zirkular
an die hochwürdige Geistlichkeit im Fürstentum Liechtenstein
[betr. Dispensation von Eheverkündigungen][1]
vom 13. Mai 1811
Nach einem mit dem hochwürdigsten Ordinariate getroffenen Einverständnisse und des mir in Sachen unterm gestrigen zugekommen Schreibens des Herrn Fürst Bischofen Liebden d[e] d[ato] 10. May 1811 werden für die Zukunft die dispensationes quo ad promulgationem nur in wirklichen Nothfällen und erst dann ertheilet werden, wenn die politische Zufriedenheit von Seite des Amtes über den Dispensationsfall beigebracht seyn wird.
Nachdem es in mehreren Pfarrbezirken dieses Fürstenthums Gewohnheit war, dass sich Brautleute ohne zureichenden Gründen für die Ausnahme a promulgatione dispensiren liessen und diese Dispensation auf Einschreiten des Seelsorgers wirklich erlangten, was aber nicht rechtlich ist, weil Ausnahmen von der Regel nur in casu summae necessitatis statt finden sollen und Promulgationen nicht blosse Formalitäten, sondern von der Kirche und der weltlichen Behörde vorgeschriebene Bedingnisse zur Gültigkeit der Ehe sind, so wird der Hochwürdigen Geistlichkeit hiemit zu erkennen gegeben, dass dieser Missbrauch bei Brautleuten abzustellen seye und dass für die Hinkunft jene Brautwerber, welche von einer oder von zwei Promulgationen (denn von allen Aufbiethungen zu dispensiren kann keine Rede seyn) dispensiret werden wollen, ihre für diese Begünstigung sprechenden Gründe zugleich als sie sich die Heuraths-Bewilligung erwirken, beim Amte anbringen sollen und dass darauf das Amt in der ertheilenden Bewilligung unter einem ausdrücken werde, in wie ferne und von welchen Promulgationen die Brautleute sich die Dispens von dem hochwürdigsten Ordinariate erwirken können und dass ferners die Dispens, da sie erfolgt, früher dem Amte zur Kenntniss gebracht und vidirt werden müsse, ehe sie in wirkliche Ausübung gelangt; dass also in der Folge keine Dispensation a promulgatione ohne Vorwissen des Amtes angesucht werden dürfe.
Und so wie das Amt in der Erwartung lebt, dass die hochwürdige Geistlichkeit dieser amtlichen Anordnung nachleben werde, ebenso muss es in vorhinein bemerken, dass es ein oder die andere Dawiderhandlung gegen diese Verfügung als eine offenbare Stutzigkeit gegen die Landesgesetze ansehen, ihn zur Kenntnis Seiner Durchlaucht bringen und auf die empfindlichste Ahndung antragen müsste.
Zum Beweise ist dieses Zirkulare von den betreffenden H[erren] Seelsorgern zu präsentieren und sonach ans Amt zu remittieren.
Vaduz, den 13. May 1811
Joseph Schuppler
[1] Original LI LA RB G1/1811 144 pol.
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