[Verordnung betreffend die Einführung des politischen Ehekonsens][1]
vom 14. Oktober 1804
Da allenthalben zur wohlbestellten Einrichtung eines Landes und dem gemeinen Besten die Ordnung gehöret, dass die sich ergebenden ehelichen Verbindungen jedesmal [im] vorhinein der Landesobrigkeit gemeldet und wenn kein Anstand obwaltet, ein Lizenzschein erteilet werde, so ist diese Ordnung zur Einführung und allgemeinen Beobachtung in dem Reichsfürstenthum Liechtenstein durch landesfürstlichen Befehl vorgeschrieben worden, damit nicht durch Ehen solcher Menschen, die weder Vermögen haben, noch eine Profession betreiben, der Armutsstand vermehret und mit diesem noch mehr anderes Unheil veranlasset werde.
Wien, 14. October 1804
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[1] LI LA Sg RV 1804/01. Kein Originaltitel. Original nicht erhalten, Auszug aus dem Exhibitenprotokoll der liechtensteinischen Hofkanzlei in Wien. Hausarchiv Liechtenstein, Wien 1804/Nr. 40. Abschrift am 9.3.1935 erstellt von Dr. Wilhelm, Leiter des Hausarchivs Liechtenstein