Hausbauverbot


Hofkanzleiverordnung betr. Bewilligungspflicht für den Bau neuer Häuser (Hausbauverbot)

vom 27. Oktober 1806

Auf ausdrücklichen Befehl und im Höchsten Nahmen Seiner Durchlaucht unseres gnädigsten Fürsten und Herrn machen Wir hiermit kund und zu wissen:

Nachdem sich seit geraumer Zeit öfters und noch neuerlich der Fall ergeben hat, dass ohne obrigkeitliche Erlaubniss neue Häuser erbauet oder einfache Hausräuche verdoppelt wurden und sonach die Zahl der Partizipanten an den Gemeindsnutzungen zum Nachtheile eines jeden derselben zu sehr anwuchs, wodurch dem Wohlstande und Nahrungswesen der fürstlichen Unterthanen grosser Eintrag geschehen, als haben Seine Durchlaucht sich gnädigst bewogen gefunden zu verordnen:

1tens, dass von nun an in Höchstdero ganzem Fürstenthume Liechtenstein ohne Höchstdero ausdrückliche Erlaubniss weder ein einfacher Hausrauch verdoppelt noch auf einem Bauplatze, der vorher kein Haushofstattrecht hatte, ein neues Haus erbauet werden dürfe.

2tens sollen Richter und Geschworene eines jeden Dorfes über die Befolgung dieser Verordnung unter eigener Verantwortlichkeit wachen und gleich zu Anfang eines Baues dem fürstlichen Oberamte die Anzeige davon thun, welches

3tens gegwärtiges öffentlich bekannt zu machen hat.

So geschehen zu Wien unter dem vorgedruckten Fürstlichen Insiegel den 27. Octobris 1806

Franz von Haymmerle mp

Hochfürstlich Johann Liechtensteinische Kanzley

von Walberg mp

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[1] LI LA RA 1/16/24. Abschrift. Registraturvermerk: "Vorstehend höchste Verordnung wurde den beeden Landweibel abschriftlich mit deme zugestellt, dass sie diese in allen Gemeinden des Fürstenthums bekannt machen und sodan den Landamännern zustellen sollen.
Liechtenstein, den 22. November 1806.
Kirchthaler, mp, Amtsbot"