Die Schweiz bestätigt, dass im Ausland lebende Liechtensteiner bei Hilfsaktionen wie Schweizer behandelt werden


Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die Gesandtschaft in Bern [1]

8.8.1945, Bern

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich, auf die Note der Fürstlich Liechtensteinischen Gesandtschaft vom 6. Juni [2] zurückzukommen und ihr im Nachgang zu seiner vorläufigen Antwort vom 12. Juni [3] zur Frage der Lebensmittelversorgung der liechtensteinischen Staatsangehörigen in Deutschland und Österreich folgendes mitzuteilen.

Die Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements hat bereits im Oktober v.J. den in Betracht kommenden schweizerischen Auslandsvertretungen die Weisung erteilt, die in deren Amtskreis niedergelassenen liechtensteinischen Staatsangehörigen bei der Abgabe von Lebensmitteln, Kleidern, Schuhen und Medikamenten, die aktionsweise aus der Schweiz geliefert werden, gleich – auch mit der nämlichen Einschränkung in Bezug auf unerfreuliche Elemente – zu behandeln wie die Schweizerbürger. [4] Die liechtensteinischen Empfänger haben für die an sie abgegebenen Waren den schweizerischen Auslandsvertretungen Zahlung zu leisten; wenn es sich um bedürftige Personen handelt, stellt die Polizeiabteilung der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung Rechnung.

Bei der Durchführung von Lebensmittelaktionen für die Schweizerbürger in Deutschland und Österreich haben sich bei der Berücksichtigung von Doppelbürgern und ehemaligen Schweizerinnen gewisse Schwierigkeiten ergeben, sodass damit gerechnet werden muss, dass diese Kategorien der bisher ebenfalls Bedachten inskünftig nicht mehr miteinbezogen werden können. Das wird gegebenenfalls auch eine Betreuung ehemaliger Liechtensteinerinnen und liechtensteinischer Doppelbürger in Deutschland und Österreich unmöglich machen. Dagegen steht von der Schweiz aus nichts im Wege, dass diesen Personen im Rahmen der geltenden Bestimmungen von Angehörigen aus Liechtenstein oder der Schweiz Nahrungsmittel gesandt werden.

Gerne benützt das Politische Departement auch diesen Anlass, um die Fürstliche Gesandtschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

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[1] LI LA V 143/2523 (a). Aktenzeichen: B.24.Liecht.83.- DO, ad. Z. 470. Eingangsstempel der Gesandtschaft: 9.VIII., 14.VIII., No 671. Prinz Heinrich sandte der Regierung am 14.8.1945 eine Abschrift der Note zu (LI LA V 143/2523, Gesandtschaft an Regierung, 14.8.1945; LI LA RF 230/454/007, 008).
[2] LI LA RF 226/445/003.
[3] LI LA RF 226/445/004.
[4] Vgl. dazu LI LA RF 226/454/010.