Das "Liechtensteiner Volksblatt" berichtet über den Staatsbürgerschaftsverlust und den Vermögensverfall deutscher Juden im Ausland durch die 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz


Kurzbericht über die 11. Verordnung [1] zum deutschen Reichsbürgergesetz [2] im "Liechtensteiner Volksblatt" [3]

29.11.1941

Neue deutsche Judenverordnung

In einer Verordnung des "Reichsgesetzblattes" heisst es:

"Ein Jude, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, kann nicht deutscher Staatsangehöriger sein. Ein Jude verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er beim Inkrafttreten dieser Verordnung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat oder wenn er seinen gewöhnlichen Aufenthalt später im Ausland nimmt. Das Vermögen eines Juden, der die deutsche Staatsangehörigkeit auf Grund dieser Verordnung verliert, verfällt dem Reich. Dem Reich verfällt ferner das Vermögen der Juden, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung staatenlos sind und zuletzt die deutsche Staatsangehörigkeit besessen haben, wenn sie ihren persönlichen Aufenthalt im Ausland haben oder nehmen. Das verfallene Vermögen soll zur Förderung aller mit der Lösung der Judenfrage in Zusammenhang stehenden Zwecke dienen. Die Verordnung gilt auch im Protektorat Böhmen und Mähren und in den eingegliederten Ostgebieten."

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[1] 11. Verordnung zum Reichsbürgergesetz vom 25.11.1941, RGBl. I S. 722.  
[2] Reichsbürgergesetz vom 15.9.1935, RGBl. I S. 1146.
[3] L.Vo., Nr. 134, 29.11.1941, S. 5. Vgl. auch die diesbezügliche Berichterstattung im "Liechtensteiner Vaterland" vom 3.12.1941 (L.Va., 1941.12.03).