Notenaustausch zwischen der Schweiz und Liechtenstein betreffend die Konzessionierung von Rundspruchsendeanlagen bzw. Radiosendern im Fürstentum


Note der Abteilung für Auswärtiges im Eidgenössischen Politischen Departement an die Regierung [1]

3.3.1939, Bern

Das Eidgenössische Politische Departement beehrt sich der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung zur Kenntnis zu bringen, dass der schweizerische Bundesrat in seiner Sitzung vom 24. Februar 1939 beschlossen hat, dem nachstehend angeführten Wortlaut eines Artikels 1bis des schweizerisch-liechtensteinischen Übereinkommens betreffend die Besorgung des Post-, Telegraphen- und Telephondienstes im Fürstentum Liechtenstein vom 10. November 1920 seine Zustimmung zu erteilen. [2] Der Bundesrat ist dabei der Auffassung, dass die neue Bestimmung nicht die Festsetzung einer neuen Rechtsordnung, sondern nur die Normierung eines bereits bestehenden Rechtszustandes bedeutet. Der Text des Artikels 1bis des Übereinkommens vom 10. November 1920 lautet wie folgt:

"Konzessionen

1. Auf Grund des Post-, Telegraphen-, Telephon- und Radioregals können von den zuständigen schweizerischen Behörden und Amtsstellen Konzessionen an Dritte erteilt werden.

2. Handelt es sich um Konzessionen für die gewerbsmässige Reisendenbeförderung mit regelmässigen Fahrten oder um Konzessionen für die Erstellung und den Betrieb von Rundspruchsendeanlagen, so wird sich die Konzessionsbehörde bei Erteilung, Abänderung oder Kündigung einer Konzession sowie bei hoheitlichen Verfügungen wie Einstellung, Beschränkung, Überwachung des konzessionierten Betriebs mit der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung ins Einvernehmen setzen und, soweit nicht wichtige schweizerische oder internationale Interessen entgegenstehen, ihre Begehren berücksichtigen."

Indem das Departement die Fürstliche Regierung bittet, von Vorstehendem geneigtest Kenntnis zu nehmen, wäre es der Fürstlichen Regierung für die Abgabe einer gleichlautenden Erklärung [3] zu Dank verpflichtet.

Das Politische Departement benützt auch diesen Anlass, um die Fürstliche Regierung seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. [4]

 

 

______________

[1] LI LA RF 166/073/009/046. Das Dokument trägt das Aktenzeichen B.14.21.Liecht.3.3. - SF.  
[2] LGBl. 1922 Nr. 8.
[3] Die diesbezügliche Note der Regierung an das Eidgenössische Politische Departement erging am 14. April 1939 (LI LA RF 166/073/009/056). Der Notenaustausch wurde nicht im Liechtensteinischen Landesgesetzblatt publiziert. Auch eine Verlautbarung durch die Schweiz unterblieb - siehe die Note des Eidgenössischen Politischen Departements an die Regierung vom 7. November 1939 (LI LA RF 166/073/009/090).  
[4] Gemäss handschriftlichem Vermerk wurde das Ansinnen des Eigenössischen Politischen Departements in der Regierungssitzung vom 10. März 1939 genehmigt. Siehe auch den diesbezüglichen (undatierten) Amtsvermerk der Regierung (LI LA RF 166/073/009/048).