Schreiben der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop, an die Kabinettskanzlei [1]
23.4.1931
Beigeschlossen übermitteln wir den Entwurf zu einem Gesetze über das Disziplinarverfahren gegen Mitglieder der Regierung. [2] Bekanntlich fehlt dieses Ausführungsgesetz, das in Art. 53 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof, L.G.Bl. Nr. 8, Jahrgang 1925, vorgesehen ist.
Die einzelnen Artikel bedürfen einer näheren Erläuterung nicht, es sei denn, dass zu Art. 2 noch bemerkt wird, dass ihm zufolge Regierungsmitglieder bezw. die Kollegialregierung das Disziplinarverfahren gegen sich selbst verlangen können.
Nach der in Art. 5 vorgesehenen Entscheidung über Schuld oder Nichtschuld eines Regierungsmitgliedes oder der Kollegialregierung seitens des Staatsgerichtshofes wird der Landtag die ihm verfassungsmässig zustehenden Vorkehrungen treffen, d.h. im Falle der Schuld entweder das Misstrauen aussprechen oder aber Klage vor dem Staatsgerichtshofe erheben. Im Falle der Nichtschuld erübrigt es sich, mehr zu tun, als den Entscheid des Staatsgerichtshofes zur Kenntnis zu nehmen.
Wir bitten, die Höchste Vorsanktion zu diesem Gesetze einzuholen.
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[1] LI LA RF 120/413/004.
[2] Das Gesetz steht im Zusammenhang mit der juristischen Aufarbeitung des Sparkassaskandals (Disziplinarverfahren gegen Regierungsrat Peter Büchel). Der Gesetzesentwurf stammt von Rechtsanwalt Wilhelm Künzle (LI LA RF 120/413/002).