Protokoll der öffentlichen Landtagssitzung, gez. Landtagspräsident Anton Frommelt [1]
3.2.1932
Walser Fr. [Friedrich] regt vor Eintreten in die Tagesordnung eine kleine Berichtigung des bezgl. Beschlusses über den der Volksbefragung anheimgestellten neuen Wahlmodus an. Er führt aus, dass das Protokoll bezw. der Beschluss in einem Punkte sich etwas unklar ausdrücke. [2] Es heisse dort, dass jede Gemeinde mit über 300 Einwohnern einen Abgeordneten selbst wählt und dass die restlichen 5 Abgeordneten vom ganzen Lande in einem Wahlkreise mit der Massgabe gewählt werden, dass einer davon auf das Unterland fallen müsse. Speziell der letzte Absatz habe Veranlassung zu Irrtümern gegeben und vielleicht berechtigten, da die Ausdrucksweise sehr unklar sei. Die Antragsteller [3] und wohl auch der Landtag seien sich darin einig und klar gewesen, dass von den 5 in einem Wahlkreise zu wählenden Abgeordneten einer auf das Unterland und die restlichen vier auf das Oberland entfallen müsse. Jedoch sei ausdrücklich nur dem Unterlande der Abgeordnete garantiert worden, wogegen das als selbstverständlich angenommene Anrecht des Oberlandes auf die restlichen vier Abgeordneten nicht klar und deutlich zum Ausdruck gekommen sei. Er beantragt daher, eine Berichtigung bezw. Formulierung des bezgl. Beschlusses in dem Sinne vorzunehmen, dass von den in einem Wahlkreis zu wählenden restlichen fünf Abgeordneten vier auf das Oberland und einer auf das Unterland zu entfallen haben.
[Franz Xaver] Hoop unterstützt den Vorredner und fügt bei, dass er immer dieser Auffassung gewesen sei, nachdem nun aber Unklarheit herrsche, wolle die Sache deutlich ausgedrückt werden.
Rat [Josef] Ospelt: Stellt fest, dass es sich nicht um einen neuen Beschluss handle, sondern lediglich um eine Feststellung des letzten Beschlusses. Ich war aber bei Fassung dieses Beschlusses nicht zugegen und enthalte [mich der Stimme.]
Die Abstimmung ergibt einstimmig bei Stimmenthaltung des Abg. fl. Rat Ospelt, den seinerzeitigen Beschluss dahin zu ergänzen, dass die restlichen fünf Abgeordnete mit der Massgabe zu wählen sind, dass hievon vier auf das Oberland und einer auf das Unterland entfallen müssen.
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