Protokoll der Konferenzsitzung des Landtags, gez. Anton Frommelt, Georg Frick und Wilhelm Näscher [1]
9.11.1933
VII. Gesetz über Erwerb und Verlust des Staatsbürgerrechtes
Präsident [Anton Frommelt]: Art. 2 ist nicht richtig gefasst. [2] Ich habe Bedenken, dass bei dieser Fassung die Gemeinde Neubürger aufnehmen kann, ohne das Einverständnis der Regierung. Der erste Satz sollte ganz klar gestrichen werden.
Dr. [Wilhelm] Beck: unterstützt diesen Antrag.
Präsident: Der Gesetzesentwurf hat auch einen Mangel darin, das dem Landtage nicht ein Mitspracherecht eingeräumt worden ist. Ich stelle den Antrag, dass jedes Einbürgerungsgesuch den Landtag zu passieren hat.
Art. 12 wird sodann folgendermassen abgeändert:
„Die Regierung hat nach gesetzmässiger Überprüfung des Aufnahmegesuches und der dazu gehörigen Unterlagen und nach Einholung befriedigender Auskünfte über den Bürgerrechtswerber das Aufnahmegesuch dem Landtag zu unterbreiten. Wenn der Landtag dem Ansuchen zustimmt, hat die Regierung den erforderlichen Antrag beim Landesfürsten zu stellen, dem das Recht der Verleihung des Staatsbürgerrechtes zusteht."
Dr. Beck: Es sollte meines Erachtens für solche, die aus Berufsgründen gezwungen sind, ins Ausland zu gehen und dort die Bürgerschaft zu erwerben, eine Erleichterung zur Wiedereinbürgerung geschaffen werden. Es sind dies hauptsächlich Träger geistiger Berufe. Wenn einer einen Revers hat, sollte er nicht unter die Bestimmungen des Art. 7 fallen.
[Philipp] Elkuch: Stellt den Antrag, für solche Fälle nur die in Art. 7 lit. a bis und mit 7 anzuwenden. [3]
Mit dieser Regelung geben sich die Abgeordneten zufrieden.
Wegen vorgerückter Zeit wird die weitere Behandlung auf die nächste Sitzung verschoben.
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[1] LI LA LTP 1933/114.
[2] Siehe das Gesetz vom 4. Jänner 1934 über den Erwerb und den Verlust des Landesbürgerrechtes, LGBl. 1934 Nr. 1.
[3] Die Wiederaufnahme regelt § 15 legcit. Demnach sind die §§ 7 [lit] a bis und mit f und § 13 anzuwenden.