Kundmachung der Regierung, nicht gez. [1]
17.3.1939
Die fortschrittliche Bürgerpartei und die Vaterländische Union haben als Einheitsliste im Sinne von Art. 30 des Gesetzes vom 18. Jänner 1939 über die Einführung des Verhältniswahlrechtes L.G.Bl. Nr. 4 nachstehende Landtagskandidaten und Ersatzkandidaten für die Landtagswahl 1939 zur Durchführung einer stillen Wahl vorgeschlagen:
I. Für das Oberland:
Anton Frommelt, Alt-Landtagspräsident Vaduz
Dr. Otto Schädler, Vaduz
Ferdi Risch, Vorsteher in Schaan
Joh[ann] Beck, Arbeiterpräsident, Triesenberg 197
Louis Brunhart, Bauunternehmer, Balzers
Basil Vogt, Altabgeordneter Balzers
Franz Eberle, Arbeiter, Triesen
Florian Kindle, Triesen
Josef Sele, Arbeiter, Vaduz 152
II. Für das Unterland:
Eugen Schädler, Nendeln
Rudolf Matt, Schlossermeister Mauren
Oswald Bühler, Mauren
Chrysostomus Öhri, Müller in Ruggell
Franz Hoop, Altvorsteher, Ruggell
Joh[ann] Georg Hasler, Alt-Abgeordneter in Gamprin
Ersatzkandidaten:
1. Für das Oberland:
Bernhard Risch, Altvorsteher, Vaduz
Heinrich Brunhart, Bauer, Balzers
Joh[ann] Beck, Vorsteher Triesenberg
Joh[ann] Wachter, Bauer, Schaan 89
Adolf Frommelt, Altvorsteher in Triesen
Meinrad Schädler, Bauer in Triesenberg 199
Gustav Jehle, Vorsteher Planken
Rudolf Amann, Bauer, in Vaduz
2. Für das Unterland:
Philipp Elkuch, Vorsteher, Schellenberg
Johann Georg Hasler, Bäckermeister, Eschen
Karl Marxer, Bauer in Eschen 142
Konrad Wohlwend, Bauer, Schellenberg
Rudolf Marxer, Zimmermeister, Mauren
Der Wahlvorschlag liegt bei der fürstlichen Regierung zur Einsicht auf.
Einsprachen gegen die Stimmberechtigung der Unterzeichner des Wahlvorschlages sind samt den erforderlichen Beilagen binnen 2 Tagen bei der Regierung einzureichen.
Wenn nicht binnen 14 Tagen, d.i. bis Samstag den 1. April 400 Stimmberechtigte durch Abgabe ihrer Unterschrift vor dem Gemeindevorsteher ihrer Wohngemeinde Einsprache erheben, wird die fürstliche Regierung die auf der Einheitsliste Vorgeschlagenen als gewählt erklären.
Art. 30 Abs. 2, 3 u. 4 des Proporzgesetzes lautet wie folgt:
Wird von einer oder mehreren Parteien, die zusammen bei den letzten Landtagswahlen mehr als 80 % der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigten, eine Einheitsliste eingebracht, so sind, ungeachtet der Wahlvorschläge anderer Gruppen im Sinne des obigen Absatzes, wenn nicht binnen 14 Tagen nach Bekanntmachung der Einbringung einer Einheitsliste im obigen Sinne mindestens 400 Stimmberechtigte bezw. bei Vornahme der stillen Wahl getrennt nach Wahlkreisen 250 im Oberland und 150 im Unterland durch Abgabe ihrer Unterschrift vor dem Gemeindevorsteher ihrer Wohnsitzgemeinde Einsprache erheben, die auf der Einheitsliste Vorgeschlagenen im Sinne von Abs. 1 dieses Artikels von der fürstlichen Regierung als gewählt zu erklären. Der Beschluss ist als endgiltig in den Landesblättern zu veröffentlichen. Beim letztgenannten Vorgang der Wahl ohne Wahlgang (stille Wahl) kann das Land einen Wahlkreis bilden.
Erhebt aber binnen 14 Tagen die im vorhergehenden Absatz festgesetzte Anzahl Stimmberechtigter in der im vorgenannten Absatz bestimmten Form Einsprache, gegen eine stille Wahl, so ist von der Regierung ein Wahlgang anzuordnen. Es dürfen jedoch in der Regel neue Wahlvorschläge nicht mehr eingereicht werden. Jedoch kann die Regierung zur Abänderung bereits vorgebrachter, oder zur Neueinbringung von Wahlvorschlägen bei Vorhandensein wichtiger Gründe eine Frist von höchstens 5 Tagen ansetzen.
Ist eine Einsprache nicht erfolgt, so ist den als gewählt Erklärten die Wahlurkunde zuzustellen.
Fürstliche Regierung