Die Regierung erlässt eine Verordnung zur Gewährleistung von Ordnung und Disziplin im Interniertenlager Ruggell


Regierungsverordnung (Kopie), gez. Regierungsrat Anton Frommelt[1]

18.5.1945

Verordnung Nr. 1

für das Interniertenlager in Ruggell

Gestützt auf die besonderen Vollmachten der Regierung, L.G. Bl. No. 8, vom 30. Mai 1933, erlässt die Regierung zur sicheren Gewährleistung von Ordnung und Disziplin im Interniertenlager in Ruggell nachstehende Verordnung:

  1. Die Teile der weissrussischen Armee [2], die im Interniertenlager in Ruggell zusammengefasst sind, werden als öffentliche militärische Organisation aufgelöst.
  2. Die ganze Gruppe sowie jedes einzelne Mitglied derselben, Offizieren und Mannschaften, werden den Gesetzen und Verordnungen des Landes unterstellt.
  3. Die innere Lagerdisziplin wird bis auf weiteres von den Offizieren im Auftrag der Regierung aufrechterhalten. Die Herren Offiziere geniessen in Ausübung dieser Funktion die besondere Unterstützung der Regierung. Sie unterstehen der unmittelbaren Verantwortung des mit dem Lager beauftragten Regierungsmitgliedes.
  4. Jedermann ist verpflichtet, sich den Anordnungen der Lagerleitung genau zu fügen.
  5. Das private Eigentum ist gewährleistet. Die Dienstausrüstung hingegen wird in allen Teilen der staatlichen Obhut unterstellt und ist mit Ausnahme der Uniform unverzüglich abzuliefern. Zur Dienstausrüstung gehören insbesondere: Transportmittel, Pferde, Werkzeuge aller Art, Vorräte an Lebensmitteln und sonstige Gebrauchsmaterialien, Waffen, optische Ausrüstungen und derartiges mehr.
  6. Kauf und Verkauf sowie Tausch von Gegenständen jeder Art mit der Zivilbevölkerung ist verboten.
  7. Strafbar wird weiterhin ausser den allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes:
    a) wer sich der Lagerordnung widersetzt,
    b) wer sich verfehlt gegen öffentliche Sitte und Anstand,
    c) wer das Lager ohne Erlaubnis verlässt oder die Lagerruhe stört.
  8. Wer gegen die Bestimmungen des Gesetzes oder der Lagerordnung sich verfehlt, verliert den Schutz des Staates und kann nach amtlicher Feststellung des Tatbestandes ohne gerichtlichen Vorgang von der Regierung des Landes verwiesen werden.
  9. Die Regierung erstrebt ein gutes Verhältnis der Gruppe zu den Behörden, verlangt aber unbedingt Beachtung der gegebenen Bestimmungen. 
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[1] LI LA RF 230/043v/004. Vgl. die Verordnung Nr. 2 der Regierung vom 28.5.1945 betreffend die Regelung des Arbeitseinsatzes der internierten Russen (LI LA RF 230/043u/085).
[2] Richtig: 1. Russische Nationalarmee der Wehrmacht.