Bei der Reichsreform von 1500 wurden zunächst sechs Reichskreise geschaffen (Bayern, Schwaben, Oberrhein, Franken, Westfalen und Niedersachsen), 1512 kamen vier weitere dazu (Österreich, Burgund, Kurrhein und Obersachsen). Der schwäbische Reichskreis war gerade wegen seiner territorialen Zersplitterung einer der aktivisten (1521 gab es nicht weniger als 101 Kreisstände). Aufgaben waren der Schutz des Landfriedens, die Exekution der Urteile des Reichskammergerichts und die Verteidigung des Reichs, dazu kamen polizeiliche Angelegenheiten wie Bau der Landstrasse, Seuchenvorsorge, Bekämpfung der Vaganten (Heimatlosen) und Kriminellen sowie Ordnung des Münzwesens. Seit 1694 unterhielt der Kreis ein stehendes Heer, das auch zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zum Eintreiben der Steuern eingesetzt wurde. Der Kreis erhob die Reichs- und Kreissteuern (Römermonate, Kammerzieler, prima plana Gelder u.a.), die jeweils als ein Vielfaches der im frühen 16. Jh. beschlossenen Beträge gemäss Reichsmatrikel erhoben wurde. Damit wurde nur noch über die Höhe der Steuern und Umlagen, aber nicht mehr über die Verteilung beschlossen. Der Reichskreis erliess etliche Kreisverordnungen und Mandate. Die Mitglieder des Schwäbischen Reichskreises (bzw. deren Gesandte) versammelten sich auf Kreistagen (seit dem 18. Jh. immer in Ulm). Direktoren oder kreisausschreibende Fürsten waren der Herzog von Württemberg und der Fürstbischof von Konstanz. Die Gesandten waren in fünf Bänke eingeteilt: geistliche Fürsten, Prälaten, weltliche Fürsten, Grafen und Städte. Entscheidend für die Mitgliedschaft im Reichskreis war die Reichsstandschaft des reichsunmittelbaren Territoriums und nicht die Person des Landesherrn. Die Grafen von Sulz und die Grafen von Hohenems besassen Sitz und Stimme aufgrund ihrer gesamten Territorien, die Fürsten von Liechtenstein erhielten Sitz und Stimme erst 1707 nach einigen Streitigekeiten. Die Kreistage waren Gesandtenkongresse, an denen sich die Landesherren durch Gesandte vertreten liesen. im Schwäbischem Reichskreis und nahmen dieses Recht durch einen Gesandten wahr. Liechtenstein musste mehrfach ein Reichskontingent (10 bis 25 Mann) stellen. Der Schwäbische Reichskreis bestand faktisch bis 1806 (Auflösung des alten deutschen Reiches), rechtlich aufgelöst wurde er 1809.
Lit.: HLFL; HLS; Wikipedia
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