Staatsanwaltschaft

1914 -

Die Staatsanwaltschaft wurde mit der Strafprozessordnung von 1913 (LGBl. 1914 Nr. 3) geschaffen. Gemäss Art. 12 war beim Landgericht ein Staatsanwalt und ein stellvertretender Staatsanwalt zu bestellen. Der Stellvertreter übernahm die Funktionen des Staatsanwalts, wenn dieser verhindert war. Beide wurden vom Fürsten ernannt und unterstanden der Regierung. Gemäss der Amtsinstruktion vom 19. Mai 1914 für den Staatsanwalt (LGBl 1914 Nr. 4) musste dieser nach den österreichischen Vorschriften zur Ausübung des Richteramtes befähigt sein, sein Stellvertreter wurde aus den Beamten der Regierung entnommen.

Tatsächlich übte der stellvertretende Staatsanwalt während Jahrzehnten die Funktionen des Staatsanwalts aus. 1914 wurde der provisorische Richter Julius Thurnher als Staatsanwalt bestellt, Josef Ospelt als stellvertretender Staatsanwalt. 1917 wurde Thurnher neuer Landrichter, die Stelle des Staatsanwalts wurde nicht nachbesetzt, formell blieb er also bis 1950 Staatsanwalt. Von 1920 bis 1945 (oder 1951?) war Ferdinand Nigg stellvertretender Staatsanwalt. Für grosse Prozesse wurde jeweils ein ausserordentlicher Staatsanwalt eingesetzt (meist ein ausländischer Jurist). Erst 1950 wurde mit Hermann Risch wieder ein (nebenamtlicher) Staatsanwalt ernannt, Risch war gleichzeitig Landrichter. 1976 trat Hermann Risch (1975 pensioinert) als Staatsanwalt zurück, darauf wurde mit Gert Risch erstmals ein vollamtlicher Staatsanwalt bestellt.


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