Die Ehrenbeleidigungsklage der Regierung gegen Josef Oseplt und Ludwig Marxer wird auf ausdrücklichen Wunsch von Fürst Johann II. mit einem Vergleich beendet


Publikation des Vergelichs in den Landeszeitungen, gez. von den Prozessbeitligten [1]

26.8.1926

Die Beendigung des Ehrenbeleidigungs-Prozesses der fürstl. Regierung gegen die H.H. Dr. Ludwig Marxer und fürstl. Rat [Josef] Ospelt in Vaduz.

Rs 4/26.

Protokoll

aufgenommen beim Fürstlich Liechtenstein. Obergericht Vaduz am 26. August 1926.

Gegenwärtig:
Vorsitzender: Hofrat Dr. [Martin] Hämmerle,
Oberrichter: Franz Josef Hasler,
Overrichter: Alois Schädler,
Schriftführer: Josef Hilti.

Gegenstand:

Berufungsverhandlung in der Strafsache gegen Dr. Ludwig Marxer und Rat Ospelt wegen Vergehens der Ehrenbeleidigung. Berufung der Privatankläger gegen das freisprechende Erkenntnis des Fürstl. Landgerichtes vom 3. April 1926 S. 58/45/17.

Erschienen sind:

1. Für die Prlvatankläger Regierungschef Gustav Schädler und Rechtsanwalt Dr. Reich.

2. die Angeklagten persönlich.

Der Vorsitzende erstattet den Bericht, hierauf schliessen die Parteien diesen Vorgleich:

Über Wunsch Seiner Durchlaucht des Landesfürsten und um dem Frieden im Lande zu dienen, kommt zwischen den Parteien zustande dieser Vergleich:

Auf Grund der Verhandlungsergebnisse und der Feststellungen im Urteile des Fürstl. Landgerichtes vom 8. April 1926 anerkennen die Angeklagten, dass die Regierung keinen Verfassungsbruch begangen und nicht gelogen hat und halten diese Vorwürfe nicht mehr aufrecht; dagegen erklären sie, dass sie auf Grund der missverständlichen Äusserungen der Regierung über die Monopolgewährung damals die erwähnten Vorwürfe im guten Glauben erhoben haben und in der Überzeugung, hiezu in Wahrung öffentlicher Interessen berechtigt zu sein. Die Privatankläger nehmen diese Erklärung zur Kenntnis. Jeder Teil trägt die Vertretungskosten selbst. Auf das hin ziehen die Privatankläger die Privatanklage zurück.

Schluss 11 Uhr 10 Minuten.

Gefertigt.

Schädler m. p. Fürstl. Reg.-Chef namens des Regierungskollegiums
Dr. Josef Reich m. p. für Privatankläger.
Dr. Hämmerle m. p.
Dr. Marxer m. p.
Josef Ospelt m. p.

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[1] L.N. 28.8.1926, S. 1 und L.Vo. 28.8.1926, S. 4.