Österreich-Ungarn unterstellt Fürst Johann II. der obersthofmarschallamtlichen Jurisdiktion und übernimmt im Ausland den diplomatischen Schutz der liechtensteinischen Staatsangehörigen


Maschinenschriftlicher Auszug aus einem Schreiben des österreichisch-ungarischen Aussenministeriums an Hermann von Hampe bzw. an die fürstliche Hofkanzlei, ungez. [1] 

24.10.1880, Wien

Ferner haben k.u.k. Apostolische Majestät [Franz Josef] a.gn. [allergnädigst] genehmigend zur Kenntnis zu nehmen geruht, dass die Exemtion des regelmässigen Wohnsitzes Seiner Durchlaucht [Johann II.], des souv. Fürsten von Liechtenstein von der lokalen Jurisdiktion beziehungsweise dessen Unterstellung unter das k.k. Obersthofmarschallamt als eine in den völkerrechtlichen Usancen gegründete Folgerung aus der mit a.h. [allerhöchsten] Entschliessung vom 30. Juli 1851 [2] anerkannten Exterritorialität des jeweiligen regierenden Fürsten durch eine im Verordnungswege den Gerichtsbehörden zu erteilende Belehrung in Wirksamkeit zu gelangen habe; sowie endlich dass den k.u.k. Missionen im Auslande die erforderlichen Instruktionen [3] erteilt werden, damit seitens derselben einerseits Sr. Durchlaucht, dem regierenden Fürsten von Liechtenstein, und seiner Familienmitglieder bei deren Verweilen im Auslande die ihrer Stellung angemessenen Rücksichten und eventuell der förderlichste Schutz und Beistand entgegengebracht, andererseits die Vertretung der Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein im Auslande, wo dieselben keine eigene Vertretung haben, gegen dem übernommen werde, dass die fürstliche Regierung die hiebei etwa erwachsenen besonderen Auslagen und subsidiär auch für die von den fürstlich liechtenstein'schen Staatsangehörigen zu leistenden Gebühren aufzukommen habe. [4]

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[1] LI LA RE 1919/6087 ad 0589. Aktenzeichen des österreichisch-ungarischen Aussenministeriums: 18702/80/7. Weiteres Exemplar unter LI LA V 003/0081 (Beilage 5/1/20). Vollständiges Schreiben unter LI LA SgRV 1910/01. Vgl. auch LI LA MFE 04/05.
[2] Vgl. den Erlass des österreichischen Justizministeriums vom 10.8.1851 womit die allerhöchste Entschliessung vom 30.7.1851 kundgemacht wird, mittelst welcher dem souveränen Fürsten von Liechtenstein für sich und seine Familie und den Gliedern des Hauses Bourbon älterer Linie der Gerichtsstand des Obersthofmarschall-Amtes bewilliget wird, öst. RGBl. 1851 Nr. 183.
[3] Vgl. das Zirkular des österreichisch-ungarischen Aussenministeriums vom 24.10.1880, worin die k.u.k. Missionen beauftragt wurden, den ausländischen Regierungen von der Übernahme der liechtensteinischen Angelegenheiten Mitteilung zu machen (Abschrift unter LI LA RE 1919/6087 ad 0589 (Aktenzeichen: 18702/7)).
[4] Anlässlich der Abweisung eines liechtensteinischen Staatsangehörigen durch das österreichische Konsulat in Kapstadt wurde die Thematik der Auslandsvertretung 1910 neu aufgerollt. Vgl. dazu die Korrespondenz zwischen Kabinettsrat Hampe und Landesverweser Karl von In der Maur in LI LA SgRV 1910/01.