In der Schweiz sowie in Liechtenstein wird eine Luxussteuer eingeführt


Artikel im "Liechtensteiner Volksblatt" [1]

3.11.1942

Sofortige Einführung der Luxussteuer

Mit dem 31. Oktober tritt die Luxussteuer in Kraft. Eine sofortige Einführung erwies sich als notwendig, um einen unerwünschten Ansturm auf Luxuswaren vorzubeugen. Wie einer amtlichen Mitteilung zu entnehmen ist, umfasst die Liste der Luxuswaren, deren Detailumsatz steuerbar erklärt wird, die folgenden Artikel: alkoholhaltige Schaumweine, photographische Platten und Filme (ausgenommen Röntgenplatten und -Filme), Parfumerie- und Kosmetikmittel (ausgenommen Mittel zur Pflege d. Mundes und der Zähne, Toiletten- und Rasierseife), handgeknüpfte Bodenteppiche, Felle, Pelzwerke und Kleidungsstücke mit Pelzbesatz oder mit Pelzfutter, Perlen, Edelsteine, echte Bijouterie, Gold- und Silberschmiedwaren, Uhren mit Gehäusen aus Platin, Uhren in Gold, Platin oder Silberwaren gefasst oder mit Edelsteinen besetzt, photographische und Projektionsapparate, Grammophone und Schallplatten, Radioapparate und deren Bestandteile. Die Steuer beträgt beim Umsatz von Grammophonen, Schallplatten und Radiogeräten 5 %, in allen übrigen Fällen 10 Prozent.

Die Steuer auf dem Inlandumsatz an Luxuswaren ist vom Detaillisten, diejenige auf der Wareneinfuhr vom Zollzahlungspflichtigen zu entrichten. Die Steuerpflicht wird beim Detailumsatz von Schaumweinen, photographischen Platten und Filmen, Parfumerien u. kosmetischen Mitteln erfüllt durch Verwendung von Luxussteuermarken, die bei den Poststellen erhältlich sind. Die Steuer auf dem Detailumsatz anderer Luxuswaren ist vom Detaillisten auf Grund vierteljährlicher Abrechnungen an die Eidgen. Steuerverwaltung abzuführen. Wer solche Waren gewerbsmässig im Detail abgibt, hat sich deshalb bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzumelden. Damit sich die Detailhandelsgeschäfte auf die korrekte Erfüllung der Luxussteuerpflicht einrichten können, ist gleichzeitig die Detaillieferung von Luxuswaren, deren Umsatz der Luxussteuer unterliegt, für die Zeit vom 31. Oktober bis 2. November untersagt worden.

Anlässlich einer Presseorientierung gab Direktor [Paul] Amstutz von der Eidg. Steuerverwaltung nähere Erläuterungen. Das Problem einer Luxussteuer wurde bereits akut bei der Beratung und Einführung der Umsatzsteuer. [2] Damals wurde dem Bundesrat der Vorwurf gemacht, dass er den notwendigen Bedarf gleich belaste wie den entbehrlichen Bedarf, während doch eine Abstufung nach dem Grade der Entbehrlichkeit wünschbar sei. Eine solche Abstufung liess sich aber aus verschiedenen Gründen nicht verwirklichen. Um trotzdem aber der Forderung Rechnung zu tragen, hat der Bundesrat damals die Ergänzung der Warenumsatzsteuer durch eine Luxussteuer in Aussicht gestellt. Die Vorbereitung dieser neuen Steuer stiess jedoch auf nicht geringe Schwierigkeiten, sodass die Vorarbeiten, die schon im Januar begonnen wurden, erst Ende September zum Abschluss gebracht werden konnten. Schon die Auswahl der Objekte war schwierig, wenn auch darüber Klarheit herrschte, dass als Luxusverbrauch schlechthin der entbehrliche Verbrauch zu betrachten sei. Über diesen letzern Begriff jedoch gingen die Auffassungen erheblich auseinander. Ferner war Rücksicht zu nehmen auf die Technik sowie die Erhebungskosten. Bei verschiedenen Waren wären die Erhebungskosten höher gewesen als der Steuerertrag. Da eine Luxussteuer relativ leicht zu vermeiden ist durch Verzicht auf den entbehrlichen Verbrauch, musste bei der Auswahl der Waren vorsichtig vorgegangen werden. Es durften namentlich auch nicht Industrien geschädigt werden, die unter den heutigen Verhältnissen ohnehin schon leiden. Es mag vielleicht auffallen, dass der Kreis der Waren, die der Luxussteuer unterliegen, verhältnismässig eng ist. Der Bundesrat wollte sich aber auf Waren konzentrieren, die ihrer Natur nach sozusagen ausnahmslos dem Luxuskonsum dienen. Deshalb wird auch der Steuerertrag nicht sehr hoch sein, viel über 10 Mill. Fr. pro Jahr wird er wohl nicht ausmachen. Der Bundesratsbeschluss über die Luxussteuer [3] stellt aber einen ersten Schritt dar und ein weiterer Ausbau der Luxussteuer je nach den Erfahrungen kann jederzeit erfolgen.

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[1] L.Vo., Nr. 128, 03.11.1942, S. 1. Vgl. die Verordnung der Fürstlichen Regierung vom 26. März 1942 betreffend die Übernahme schweizerischer kriegswirtschaftlicher Massnahmen, LGBl. 1942 Nr. 15. Die Akte betreffend die Einführung der Luxussteuer in Liechtenstein - LI LA RF 219/014 - fehlt im Liechtensteinischen Landesarchiv.
[2] Der liechtensteinische Landtag hatte am 5. September 1941 die Übernahme des schweizerischen Bundesbeschlusses betreffend die Einführung einer Warenumsatzsteuer vom 29. Juli 1941 beschlossen.
[3] Bundesratsbeschluss vom 13. Oktober 1942.