Die VDBL befürwortet das deutsche "Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuches" von 1933


Artikel im "Umbruch", vermutlich von Hermann Walser, nicht gez. [1]

7.12.1940

Das reichsdeutsche Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuses vom 14. Juli 1933 [2]

Der Führer [Adolf Hitler] schreibt: "Was auf diesem Gebiete von allen Seiten versäumt wird, hat der völkische Staat nachzuholen. Er hat die Rasse in den Mittelpunkt des allgemeinen Lebens zu setzen. Er hat für ihre Reinerhaltung zu sorgen. Er hat das Kind zum kostbarsten Gut eines Volke zu erklären. Er muss dafür Sorge tragen, dass nur wer gesund ist Kinder zeugt; dass es nur eine Schande gibt: bei eigener Krankheit und eigenen Mängeln dennoch Kinder in die Welt zu setzen, doch eine höchste Ehre: darauf zu verzichten. Umgekehrt muss es als verwerflich gelten: gesunde Kinder der Nation vorzuenthalten. Der Staat muss dabei als Wahrer einer tausendjährigen Zukunft auftreten, der gegenüber der Wunsch und die Eigensucht des einzelnen als nichts erscheinen und sich zu beugen haben. Er hat die modernsten ärztlichen Hilfsmittel in den Dienst dieser Erkenntnis zu stellen. Er hat, was irgendwie ersichtlich krank und erblich belastet und damit weiter belastend ist, zeugungsunfähig zu erklären und dies praktisch auch durchzuführen. Er hat umgekehrt dafür zu sorgen, dass die Fruchtbarkeit des gesunden Weibes nicht beschränkt wird durch die finanzielle Luderwirtschaft eines Staatsregiments, das den Kindersegen zu einem Fluch für die Eltern gestaltet. Er hat mit jener faulen, ja verbrecherischen Gleichgültigkeit, mit der man heute die sozialen Voraussetzungen einer kinderreichen Familie behandelt, aufzuräumen und muss sich an Stelle dessen als oberster Schirmherr dieses köstlichen Segens eines Volkes fühlen. Seine Sorge gehört mehr dem Kinde als dem Erwachsenen.

Der völkischen Weltanschauung muss es im völkischen Staate endlich gelingen, jenes edlere Zeitalter herbeizuführen, in dem die Menschen ihre Sorge nicht mehr in der Höherzüchtung von Hunden, Pferden und Katzen erblicken, sondern im Emporheben des Menschen selbst, ein Zeitalter, in dem der eine erkennend schweigend verzichtet, der andere freudig opfert und gibt."

Auf dem festen Grund dieses Gedankengutes ist nun das Gesetz vom 14. Juli 1933  aufgebaut. Durch dasselbe wird erbkranken Menschen die Zeugung anderer, ebenso erbkranker Menschen nicht nur verboten, sondern auch unmöglich gemacht.

§ 1 dieses Gesetzes lautet:

"Wer erbkrank ist, kann durch chirurgischen Eingriff unfruchtbar gemacht (sterilisiert) werden, wenn nach den Erfahrungen der ärztlichen Wissenschaft mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass seine Nachkommen an schweren körperlichen oder geistigen Erbschäden leiden werden."

Erbkrank im Sinne dieses Gesetzes ist, wer an einer der folgenden Krankheiten leidet:

  1. angeborenem Schwachsinn;
  2. Schizophrenie (eine unheilbare Geisteskrankheit);
  3. zirkulärem (manisch-depressivem) Irresein;
  4. erblicher Fallsucht (Epilepsie);
  5. erblichem Veitstanz (im Gegensatz zum rheumatischen Veitstanz, der keine Erbkrankheit ist);
  6. erblicher Blindheit;
  7. erblicher Taubheit;
  8. schwerer erblicher körperlicher Missbildung.

Ferner kann unfruchtbar gemacht werden, wer an schwerem Alkoholismus leidet.

Dass über das vorliegende Gesetz und seinen Inhalt in unserer Bevölkerung die abenteuerlichsten Irrtümer und wildesten Phantasien verbreitet sind, darf bei der durch unsere einheimischen Plutokraten ungemein begünstigten und in den letzten Jahren ziemlich stark gewesenen Zuwanderung von Juden nicht weiter verwundern. Es ist daher besonders notwendig, dass sich unser deutsches Völklein in Liechtenstein auf diesem Lebensgebiete aus ungetrübter und unvergifteter Quelle unterrichten lässt.

Vor allem ist hier auf den bedeutsamen Umstand zu verweisen, dass die Durchführung des Gesetzes in jedem einzelnen Fall in dem streng festgesetzten Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens [3] erfolgt. Gegen die Entscheidung der niederen Gerichte besteht die oft benützte Möglichkeit des Weiterzuges an höhere Instanzen. Gerade wir Ärzte verfolgen mit Spannung die Berichte über besonders bedeutende und richtunggebende Fälle der reichsdeutschen Erbgesundheitsgerichte in den aus dem Reich zu uns gelangenden ärztlichen Fachzeitschriften.

Eine praktisch wichtige Rolle unter den im Gesetze aufgeführten Gruppen von Erbkrankheiten spielt der angeborene Schwachsinn. Nur der angeborene Schwachsinn fällt unter den Zwang des Gesetzes, nicht aber der z.B. durch eine kindliche Hirnhautentzündung erworbene. In solchen unbedingt zweifelhaften Fällen dieser Gruppe wird sich der verantwortliche Arzt und Richter eher zur Unfruchtbarmachung entscheiden, von der Erwägung ausgehend, dass Schwachsinnige schweren Grades schon allein deshalb keine Nachkommen erzeugen sollten, weil sie zur selbständigen Führung eines Haushaltes oder gar einer Familie durchwegs höchst ungeeignet sind.

Ähnliche Erwägungen sind zum Teil auch zutreffend bei der Schizophrenie, bei der erblichen Epilepsie, beim erblichen Veitstanz und bei schwerem, chronischem Alkoholismus, lauter Gebrechen, die vielfach zusätzlich mit Schwachsinn verknüpft sind.

Im gesetzlich vorgezeichneten Kampfe für die Erbgesundheit gerade auf dem Gebiete des Schwachsinnes besonders streng und gewissenhaft vorzugehen, legt sich auch noch aus einem anderen Grunde nahe. Es ist nämlich ein längst in allen Völkern der Erde erwiesenes Ergebnis, dass sich ausgerechnet die Schwachsinnigen durchschnittlich stärker vermehren, mehr Kinder haben als die übrige (erbgesunde) Bevölkerung.

Was die letzten Gruppen von Erbkranheiten, die erbliche Blindheit, die erbliche Taubheit und die schweren erblichen Missbildungen betrifft, so sind alle diese Störungen zum Glück sehr selten; so selten, dass ihre völlige Ausrottung im nationalsozialistisch geführten deutschen Volke innerhalb absehbarer Zeirt als durchaus gesichert erscheint.

Die positive Seite der gesamten Erbpflege, nämlich die Förderung und Vermehrung der gesunden, guten und tüchtigen Anlagen im Volke, wird in allen Funktionen des Staates und in allen Gliederungen der Partei wirksam betrieben.

Die Massnahmen des Gesetzes zur Verhütung erbkranken Nachwuches aber beschränken sich auf die negative Seite der Aufgabe, das heisst auf die Beseitigung und Austilgung des Krankhaften, Untüchtigen und Schwachen in den Erbanlagen der Bevölkerung.

Die tatsächlichen Massnahmen des Gesetzes mögen zwar dem einzelnen Betroffenen in manchen Fällen etwas hart vorkommen; für die gesamte Volksgemeinschaft jedoch sind die Auswirkungen von ganz ungeahntem Segen.

Steht es doch heute schon mit Sicherheit fest, dass nach dem Endsieg unserer tapfern deutschen Soldaten bereits in einigen wenigen Geschlechterfolgen nicht nur die oben genannten, sondern auch alle anderen wichtigen Erbkrankheiten im deutschen Volke ausgerottet sein werden.

Welch ein Meer von Unglück, Elend und Schmerz der Begriff der Erbkrankheiten und ihrer ungehemmten Auswirkungen für ein Volk beinhaltet, wissen am besten die Volkspfleger, die Seelsorger, die Anwälte, die Ärzte; sie wissen aber auch, welche ungeheures, ja für uns Heutige noch ganz unfassbares Glück es bedeuten wird, diese Erbfeinde des Menschengeschlechtes aus unserem edlen deutschen Volke für immer vertrieben zu haben.

Es lebe Adolf Hitler, der Führer aller Deutschen zu Sieg und Glück!

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[1] Umbruch, Nr. 10, 07.12.1940, S. 1f.
[2] Das deutsche Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses vom 14.7.1933, RGBl. I, S. 529, trat am 1.1.1934 in Kraft.  
[3] Zur Begutachtung von Sterilisationsverfahren wurden in Deutschland sogenannte "Erbgesundheitsgerichte" eingerichtet.