Der Stickerei-Veredelungsverkehr zwischen Liechtenstein und der Schweiz wird wieder eröffnet


Pressemitteilung, nicht gez. [1]

15.11.1919

Wiedereröffnung des Stickerei-Veredlungsverkehrs mit dem Fürstentum Liechtenstein.

Gestützt auf das Ergebnis von soeben abgeschlossenen Verhandlungen, die das Kaufmännische Direktorium auf Wunsch der fürstlich-liechtensteinischen Regierung und im Einvernehmen mit den zuständigen behördlichen Instanzen und den beteiligten schweizerischen Industriegruppen mit der fürstlich liechtensteinischen Gesandtschaft in Bern geführt hat, bringen wir den Interessenten zur Kenntnis, dass Mittwoch, den 12. Nov., der einfache Veredlungsverkehr in Plattstich-Stickereien mit dem Fürstentum Liechtenstein wieder aufgenommen wurde. Es liegen diesem Verkehr die gleichen Abmachungen zugrunde, wie sie seinerzeit gemäss unserer Publikation vom 17. Sept. 1919 mit dem vorarlbergischen Landesrat für den Veredlungsverkehr mit Vorarlberg getroffen worden sind.

Wir erinnern vor allem daran, dass die schweizerischen Warenausgeber sich genau an die in der Schweiz geltenden gesetzlichen Vorschriften betreffend die Mindeststichpreise zu halten haben.

Mit der Überwachung des liechtensteinischen Veredlungsverkehrs wird schweizerischerseits die bereits bestehende Kontrollstelle für Vorarlberg in St. Gallen (Unterstr. 4, Tel. Nr. 29.05) betraut. Die liechtensteinische Regierung bestellt mit Sitz in Ruggell ebenfalls eine Kontrollstelle, welche über die Einhaltung der einschlägigen Vereinbarungen seitens der liechtensteinischen Warenübernehmer wacht und überdies den Abrechnungsverkehr mit der Schweizerischen Nationalbank in St. Gallen besorgt.

Zur Abfertigung von Veredlungsverkehrsware sind auf Wunsch der liechtensteinischen Regierung von der Kreiszolldirektion Chur die schweizerischen Zollämter Haag, Buchs-Strasse und Sevelen ermächtigt worden.

Im übrigen verweisen wir auf die in unserer Publikation vom 17. Sept. 1919 betreffend den Veredlungsverkehr mit Vorarlbergs enthaltenen Bestimmungen, die sämtliche sinngemäss auch für den Verkehr mit Liechtenstein zur Anwendung kommen. Separatabzüge der erwähnten und dieser Publikation können von der schweizerischen Kontrollstelle oder vom Kaufmännischen Direktorium in St. Gallen bezogen werden.

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[1] L.Vo. 15.11.1919, S. 2.