Verfassungsentwurf von Wilhelm Beck


Serie in den "Oberrheinischen Nachrichten" mit einer kurzen Einleitung, verfasst von Wilhelm Beck [1]

Mitte Januar 1919 (publiziert: 12.6.1920-30.6.1920)

Zur Verfassungsrevision

Die Peerfrage [2] und die Neubestellung unserer Regierung, die immer dringender wird, hat das Volksverlangen nach einer neuen, dem demokratischen Empfinden der Zeit entsprechenden Verfassung mit vermehrter Stärke aufleben lassen. Der Vorwurf, es gehe nicht vorwärts, soll durch die mit heutiger Nummer beginnende Veröffentlichung des von Dr. Beck ausgearbeiteten Verfassungsentwurfes widerlegt werden, wie nicht minder, von Volksparteiseite werde nichts getan.

Zu den einzelnen Stadien der Verfassungskrise ist übersichtshalber folgendes zu sagen. Nach dem Sturze der alten Regierung am 7. November 1918 verkündeten Präsident [Friedrich] Walser und Dr. [Martin] Ritter am 12. November die Einführung einer neuen Verfassung mit bestimmten Grundsätzen. Inzwischen kam Durchlaucht Prinz Karl [von Liechtenstein] ins Land und erklärte anfangs Dezember 1919, dass seine Mission in etwa sechs Wochen, nachdem eine auch vom Landesfürsten gewünschte neue Verfassung eingeführt, erfüllt sei. Hieran anschliessend wurde Dr. W. Beck mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes beauftragt, den er Mitte Januar 1919 überreichte. Dieser vor nun 1 ½ Jahren überreichte und seither verschollene Entwurf gelangt nachstehend zur Veröffentlichung.

Da dieser Entwurf nicht genehm war, arbeitete Durchlaucht Prinz Karl eine auf Grund einer Einigungsbesprechung im Februar oder März 1919 und deren Ergebnisse beruhende Novelle zur alten Verfassung aus, die jedoch mit Rücksicht auf den Wunsch nach einer vollen und ganzen Revision der Verfassung nicht weiter in Behandlung kam. [3]

Es wurde nun Dr. [Emil] Beck in Bern mit der Ausarbeitung eines Verfassungsentwurfes betraut. Diese steht bis heute, also mehr als 5/4 Jahre, aus. Im August 1919 wurde die Währungsreform dringend. Damals erklärte Dr. Beck, dass momentan die Reform der Währung dringender sei als die der Verfassung und es solle daher erstere Arbeit in erster Linie und die Verfassungsarbeiten nebenher durchgeführt werden. Die Währungsreformbestrebung verlief im Sand. Neuerdings wurde die neue Verfassung mehrmals im Landtag und in den Kommissionen verlangt. [4] Auf dies hin wies Durchlaucht Prinz Karl vor Ostern 1920 einen von ihm ausgearbeiteten Entwurf vor. [5] Seither ist bekanntlich die Verfassungsfrage durch die Landesverwesermache in verschärfter Form aufgerollt. Die Landesverweserfrage ist in gewissem Sinne eine hervorragende Verfassungsfrage.

Zum Entwurfe selbst sei nur kurz bemerkt, dass er nicht als etwas Vollkommenes gelten soll, wohl aber als Grundlage der Diskussion. Seit seiner Einreichung hat die Zeit Fortschritte gemacht. Manche Korrekturen sind weggefallen, da wir den Entwurf als solchen veröffentlichen. Es konnten auch die Artikel über den Landesausschuss, da dieser nicht mehr notwendig ist, entfallen, und dessen Funktionen der ständigen Landtagskommission übertragen werden. Im übrigen enthalten wir uns vorerst weiterer Ausführungen.

Was aber mit und durch die Publikation bewiesen werden soll, ist der Umstand, dass bei gutem Willen die Verfassungsreform schon längst hätte durchgeführt werden können. Unsere Leser bitten wir, diesen Entwurf eingehend zu studieren; er knüpft unter Berücksichtigung der modernen Volksforderungen an die alte Verfassung an.

Verfassungs-Entwurf des Fürstentums Liechtenstein

von Mitte Januar 1919

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Art. 1. Das Fürstentum Liechtenstein bildet in seiner Vereinigung der beiden Landschaften Vaduz und Schellenberg eine unteilbare, unveräusserliche, [6] souveräne demokratische Monarchie auf parlamentarischer Grundlage. 

Die Landschaft Vaduz umfasst die Gemeinden Vaduz, Schaan, Planken, Triesen, Triesenberg und Balzers; die Landschaft Schellenberg die Gemeinden Schellenberg, Eschen, Gamprin, Ruggell und Mauren.

Die Grenzen des Staatsgebietes dürfen nur durch ein Gesetz geändert werden.

Vaduz ist der Hauptort des Landes, Sitz der Landesbehörden und der ordentliche Gerichtsstand des Landes und der fürstlichen Domänialbehörden.

Art. 2. Das Staatswappen ist das des fürstlichen Hauses Liechtenstein und die Landesfarben sind blau und rot.

Die Staatssprache ist die deutsche.

Art. 3. Die Staatsgewalt beruht auf dem Landesfürsten und dem Volke und wird nach den Bestimmungen dieser Verfassung durch den Landesfürsten und die Volksvertretung ausgeübt.

II. Hauptstück 

Die Staatsaufgaben

Art. 4. Der Staat setzt sich zur Aufgabe die Förderung der gesamten Volkswohlfahrt, [7] die Schaffung und Wahrung des Rechts und Schutz der religiösen, wirtschaftlichen und sittlichen Volksinteressen.

Art. 5. Die Aufsicht, Leitung und Hebung des öffentlichen Unterrichtes ist Sache des Landes. [8] 

Der Staat sorgt für genügenden, obligatorischen, öffentlichen Unterricht unter seiner Leitung.

Der Religionsunterricht wird durch die kirchlichen Organe erteilt.

Die Freiheit des Privatunterrichtes ist unter Vorbehalt gesetzlicher Bestimmungen gewährleistet. [9]

Die oberste Leitung des Erziehungs- und Unterrichtswesens ist dem Landesschulrate, dessen Wahlort, Organisation und Aufgaben durch das Gesetz bestimmt sind, übertragen.

Art. 6. Das Land unterstützt das Bildungswesen, sorgt für Beschulung von Kindern, die wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen die Volksschule nicht besuchen können und leistet hiefür geeignete Beihilfen. [10] 

Es beteiligt sich an der Sorge für die Erziehung verwahrloster Kinder, sorgt für die Erziehung jugendlicher Verbrecher und beteiligt sich allenfalls an Besserungsanstalten. [11]  

Art. 7. Der Staat unterstützt und fördert das Fortbildungs- und Realschulwesen.

Er unterstützt und fördert das hauswirtschaftliche, landwirtschaftliche und gewerbliche Unterrichts- und Bildungswesen. 

Um den Besuch von höheren Schulen durch weniger bemittelte, aber intelligente Schüler zu erleichtern, werden angemessene Stipendien erteilt. [12]

Art. 8. Das Land pflegt das öffentliche Gesundheitswesen, unterstützt die öffentliche Krankenpflege und beteiligt sich an der Gründung und dem Betriebe eines Krankenhauses. [13]

Die Gesetzgebung sorgt für die Besserung von Trinkern, arbeitsscheuen und liederlichen Personen. [14]

Art. 9. Das Land schützt die Arbeitskraft, insbesondere diejenige von Frauen und Kindern, die in Gewerbe und Industrie beschäftigt sind.

Der Sonntag und die staatlich anerkannten Feiertage sind öffentliche Ruhetage. [15]

Art. 10. Zur Hebung der Erwerbsfähigkeit des Volkes und zur Pflege seiner wirtschaftlichen Interessen fördert und unterstützt der Staat Landwirtschaft, Alpwirtschaft, Gewerbe und Industrie, insbesondere auch durch Förderung der Versicherung gegen Schäden, welche den Arbeiter und den Landwirt bedrohen und Anordnung von Massregeln zur Bekämpfung solcher Schäden; ferner durch Unterstützung der Bestrebungen zur Einführung neuer Verdienstquellen und moderner Verkehrsmittel und zur Verbesserung schon bestehender. [16]

Das Land unterstützt die Rüfeverbauungen, Aufforstungen, Güterzusammenlegungen und Entsumpfungen. [17]

Art. 11. Dem Staate steht das Hoheitsrecht über die Gewässer zu.

Die Benützung derselben soll auf gesetzlichem Wege geregelt und gefördert werden und es kann hiebei die elektrische Weiterleitung von Wasserkräften unter Vorbehalt allfälliger Privatrechte als Sache des Landes erklärt werden. [18]

Das Land übt die Hoheit über Jagd und Fischerei aus und sorgt für die den landwirtschaftlichen Interessen entsprechenden Gesetze.

Art. 11 a). Das Land übt die Hoheit über das Münzwesen aus, sorgt für eine gerechte Steuergesetzgebung.

Art. 12. Das öffentliche Armenwesen ist Sache der Gemeinden nach Massgabe gesetzlicher Bestimmungen.

Die Gemeinden können hiefür geeignete Beihilfen des Landes in Anspruch nehmen, insbesondere auch zu zweckmässiger Versorgung von Waisen, Geisteskranken, Unheilbaren und Altersschwachen. [19]

Der Staat unterstützt und fördert die Errichtung und den Betrieb einer Alters- und Invaliden- und einer Brandschadenversicherung.

Art. 12 a). Das Land sorgt für eine gerechte Steuergesetzgebung, die insbesondere Vermögen und Einkommen zu progressiver Besteuerung unter Berücksichtigung des Existenzminimums heranzieht.

Art. 13. Das Land sorgt für ein rasches, das materielle Recht schützendes Prozess- und Zwangsvollstreckungsverfahren. [20]

In gleicher Weise sorgt das Land für ein rasches und hinreichendes Verwaltungsrechtspflege- und Exekutionsverfahren.

III. Hauptstück 

Rechte und Pflichten der Liechtensteiner

Art. 14. Der Aufenthalt im Lande begründet den Schutz nach dieser Verfassung und verpflichtet zur Beobachtung aller Gesetze. [21] 

Die Verfassung gewährleistet den Anspruch auf Schutz gegenüber dem Auslande, den inländischen Gerichten für private und öffentliche Ansprüche und auf Fürsorge des Staates in der Verwaltung. 

Die Erlangung der staatsbürgerlichen Rechte steht jedem Bürger nach den Bestimmungen dieser Verfassung zu. [22]

Über Entstehung und Erwerbung, Verlust und Untergang des Staatsbürgerrechtes bestimmen die Gesetze. [23] 

Art. 15. Die gemeinsamen Rechtsnormen der Landesangehörigen bilden die Landesgesetze. 

Die Rechtsgleichheit ist gewährleistet und alle öffentlichen Ämter sind unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen allen Liechtensteinern zugänglich. [24]  

Standes- und persönliche Vorrechte mit Ausnahme für die Familie des fürstlichen Hauses Liechtenstein finden nicht statt.

Art. 16. Die persönliche Freiheit und die Unverletzlichkeit der Wohnung, das Brief- und Schriftgeheimnis sind gewährleistet.

Niemand darf verhaftet oder in Haft behalten und es darf keine Hausdurchsuchung und Durchsuchung von Personen, Briefen und Schriften stattfinden, ausser in den vom Gesetze bestimmten Fällen und in der vom Gesetze bestimmten Art und Weise.

Ungesetzliche oder unverschuldete Haft oder Verurteilung gibt dem Betroffenen Anspruch auf eine vom Gericht festzusetzende Entschädigung aus der Staatskasse; ob und inwieweit dem Lande hiebei ein Rückgriffsrecht auf Dritte zusteht, bestimmt das Gesetz. [25]

Art. 17. Niemand darf seinem verfassungsmässigen Gerichtstande entzogen und es dürfen keine Ausnahmegerichte eingeführt werden. [26]

Strafen dürfen nur in Gemässheit der Gesetze angedroht und verhängt werden.

In allen Strafsachen ist dem Angeschuldigten das Recht der Verteidigung gewährleistet. [27]  

Art. 18. Das Eigentum der Einzelnen und Korporationen ist unverletzlich u. gewährleistet.  

Es dürfen daher Vermögen, wie einzelne Sachen nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen eingezogen werden.  

Art. 19. Den Gemeinden, öffentlichen Genossenschaften, Korporationen, der Kirche und den Stiftungen ist ihr Eigentum, die gesetzliche Verwaltung und die rechtmässige, bezw. stiftsgemässe Verfügung über das Vermögen und dessen Ertrag gewährleistet.  

Ihr Vermögen darf nie unter einzelne Private verteilt werden. [28]

Ist bei Stiftungen ihr ursprünglicher Zweck nicht mehr erfüllbar, so darf eine Verwendung zu andern Zwecken mit Zustimmung der Beteiligten und insoferne Landesanstalten in Betracht kommen, unter Zustimmung des Landtages erfolgen. 

Art. 20. Wo das öffentliche Wohl es erheischt, kann die Abtretung oder Belastung jeglicher Art unbeweglichen und beweglichen Gutes gegen volle, streitigenfalls durch den Richter festzustellende Entschädigung gefordert werden. [29] 

Das Gesetz bestimmt das Enteignungsverfahren.  

Art. 21. Die Freiheit des Handels und Gewerbes ist gewährleistet; Beschränkungen trifft die Gesetzgebung, insbesondere zur Bekämpfung eines unreellen und gemeinschädlichen Geschäftsverkehres. [30] 

Die Zulässigkeit ausschliesslicher Handels- und Gewerbsprivilegien für eine bestimmte Zeit wird durch das Gesetz geregelt. [31]  

Art. 22. Die Glaubens-, Kultus- und Gewissensfreiheit ist unverletzlich u. gewährleistet.  

Es darf die Ausübung bürgerlicher oder politischer Rechte nicht durch Vorschriften kirchlicher oder religiöser Natur beschränkt werden. [32]  

Die römisch-katholische Kirche geniesst den Schutz des Staates.  

Religiöse und kirchliche Angelegenheiten besorgen die kirchlichen Behörden; über die Verwaltung des Kirchengutes in den Gemeinden wird nach näheren gesetzlichen Bestimmungen ein Kirchenrat bestellt.  

Art. 23. Die Freiheit der Meinungsäusserung und Gedankenmitteilung durch die Presse, durch Schrift, Druck, bildliche Darstellung und Rede ist gewährleistet; gegen Missbrauch schützt das Gesetz.  

Es darf keine Zensur ausgeübt werden.

Die Verfassung gewährleistet das freie Vereins- und Versammlungsrecht; erforderliche Bestimmungen gegen den Missbrauch dieser Rechte trifft die Gesetzgebung. [33]

Art. 24. Das Petitionsrecht an den Landtag, den Landesausschuss und an sonstige Behörden ist gewährleistet. [34]

Es steht nicht nur einzelnen Landesangehörigen und andern in ihren Rechten Betroffenen, sondern auch Gemeinden und Korporationen zu, ihre Wünsche und Bitten durch einen Abgeordneten im Landtage vorbringen zu lassen. [35]

Art. 25. Jeder Liechtensteiner hat das Recht, sich in jeder Gemeinde des Landes unter den näheren gesetzlichen Bestimmungen frei niederzulassen.

Für Ausländer gelten die Staatsverträge, allenfalls das Gegenrecht.

Art. 26. In allen Landes- und Gemeindeangelegenheiten ist jede männliche Person nach erfülltem 21. Lebensjahre, wenn die sonstigen gesetzlichen Bestimmungen zutreffen, wahl- und stimmberechtigt.

Die Teilnahme an Wahlen und Abstimmungen ist Bürgerpflicht.

Bei der Wahl in kollegiale Behörden ist auf eine verhältnismässige Vertretung der Minderheiten der Bevölkerung Rücksicht zu nehmen.

Das Wahlrecht enthält die näheren Bestimmungen.

Das Grossjährigkeitsalter wird mit erfülltem 21. Lebensjahre erreicht.

Art. 27. Das Recht der Beschwerdeführung ist gewährleistet.

Jeder Landeseinwohner ist berechtigt, über das seine Interessen benachteiligende Verfassungs-Gesetz oder verordnungswidrige Benehmen oder Verfahren einer öffentlichen Behörde bei der unmittelbar vorgesetzten Stelle Beschwerde zu erheben und solche nötigenfalls bis zur höchsten Stelle zu verfolgen.

Wird die Beschwerde verworfen, so ist die Behörde verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Gründe ihrer Entscheidung zu eröffnen. [36]

Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über den Staatsgerichtshof.

Art. 28. Jeder Waffenfähige ist bis zum zurückgelegten sechzigsten Lebensjahre im Falle der Not zur Verteidigung des Vaterlandes verpflichtet. [37]

Die Gesetzgebung trifft die näheren Bestimmungen.

IV. Hauptstück

Vom Landesfürsten

Art. 29. Der Landesfürst ist das Staatsoberhaupt und übt sein Recht an der Staatsgewalt gemäss dieser Verfassung und den Gesetzen aus.

Seine Person ist unverletzlich. [38]

Die Regierungsrechte sind erblich im fürstlichen Hause Liechtenstein nach Massgabe der Hausgesetze und dieser Verfassung.

Nach den Hausgesetzen wird die Grossjährigkeit des Landesfürsten und des Erbprinzen sowie allenfalls die Vormundschaft geordnet. [39]

Art. 30. Der Landesfürst vertritt entweder persönlich oder durch die Regierung den Staat gegenüber fremden Staaten.

Ohne Zustimmung des Landtages darf das Land durch Staatsverträge weder im ganzen, noch zum Teil oder sonstiges Staatseigentum veräussert, auf kein Staatshoheitsrecht verzichtet oder darüber irgendwie verfügt, ferner keine neuen Lasten auf das Fürstentum oder dessen Angehörige übernommen, endlich keinerlei Verpflichtungen zu Lasten des Landes oder seiner Angehörigen eingegangen werden. [40]

Art. 31. Zur Gültigkeit eines Gesetzes ist ausser der Zustimmung des Landtages die Sanktion des Landesfürsten und die Verkündigung durch die Regierung im Landesgesetzblatt erforderlich.

Wenn nichts anderes im Gesetze selbst bestimmt wird, tritt es acht Tage nach seiner Verkündigung in Kraft.

Alle Gesetze und Verordnungen, ferner alle vom Landesfürsten oder einer Regentschaft ausgehenden Erlasse und Regierungsakte bedürfen zu ihrer Giltigkeit der Gegenzeichnung eines Regierungsmitgliedes, das dadurch die Verantwortung übernimmt.

Art. 32. Ohne Mitwirkung und Zustimmung des Landtages dürfen keine Gesetze gegeben, abgeändert oder authentisch erklärt werden. [41]

In dringenden Fällen hat der Landesfürst durch die Regierung das zur Sicherstellung und Wohlfahrt des Staates Notwendige vorzukehren; jede solche Massregel bedingt aber die nachträgliche Zustimmung des Landtages; wird dieselbe verweigert, so ist die Anordnung aufzuheben. [42]

Art. 33. Der Fürst hat das Recht der Begnadigung und Strafmilderung.

Er darf die bereits eingeleitete Untersuchung nur auf Grund der Strafprozessordnung niederschlagen.

Zu Gunsten eines wegen seiner Amtshandlung verurteilten Regierungsmitgliedes darf die Begnadigung oder Strafmilderung nur auf Antrag des Landtages ausgeübt werden.

Art. 34. Der Landesfürst bezieht für sich keine Zivilliste. [43]

V. Hauptstück 

Vom Landtage

Art. 35. Der Landtag ist das verfassungsmässige Organ der Gesamtheit der Landesangehörigen und hat die Interessen des Landes und Volkes nach den Bestimmungen dieser Verfassung wahrzunehmen.

Die auf ergangene gesetzliche Einberufung erfolgte Versammlung der Abgeordneten bildet das verfassungsmässige Organ des Landtages.

Art. 36. Der Landtag zählt 20 Mitglieder.

Drei Mitglieder werden auf Vorschlag des Regierungskollegiums aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums unter Berücksichtigung der beiden Landschaften und der Minderheiten vom Landesfürsten ernannt. [44]

Das Oberland als Wahlbezirk wählt 10 Abgeordnete und 3 Ersatzmänner, das Unterland 7 Abgeordnete und 2 Ersatzmänner.

Art. 37. Die Wahlperiode (Amtsdauer) des Landtages beträgt 4 Jahre.

Wiederwahl, bezw. Wiederernennung eines ausgetretenen Abgeordneten ist zulässig.

Wenn ein vom Fürsten ernannter Abgeordneter mit Tod abgeht, die Wahlfähigkeit verliert oder dauernd verhindert ist, den Sitzungen beizuwohnen, so erfolgt auf Vorschlag der Regierung durch den Fürsten die Ernennung eines neuen Landtagsmitgliedes. [45]

Das Wahlgesetz trifft auf Grundlage der Verfassungsbestimmungen die näheren Ausführungen.

Art. 38. Der Landesfürst beruft durch die Regierung den Landtag ein, schliesst ihn und hat das Recht, ihn auf zwei Monate zu vertagen oder aufzulösen.

Die Einberufung des Landtages hat auf Vorschlag von wenigstens fünf Abgeordneten oder von 400 Bürgern, deren Wahlfähigkeit durch die zuständige Ortsvorstehung bestätigt wird, innert einem Monat zu erfolgen, wenn sie in einer begründeten Eingabe an die Regierung verlangt wird.

Art. 39. Die Einberufung des Landtages hat am Anfang eines jeden Jahres durch eine landesfürstliche Verordnung unter Bezeichnung des Tages, der Stunde und des Ortes der Versammlung zu geschehen. Während des Jahres aber hat die Regierung den Landtag nach Bedarf, mindestens aber zu einer Frühlings- und Herbstsaison einzuberufen.

Nach erfolgter Auflösung des Landtages muss binnen einem Monat die Neuwahl angeordnet werden und es sind die gewählten Abgeordneten binnen zwei Monaten einzuberufen.

Nach Ablauf der Vertagungsfrist ist der Landtag binnen 14 Tagen einzuberufen.

Art. 40. Bei eingetretenem Wechsel in der Person des Landesfürsten ist der Landtag innerhalb 30 Tagen einzuberufen.

Ist die Auflösung vorhergegangen, so sind die Wahlen so zu beschleunigen, dass die Einberufung auf den 60. Tag nach eingetretenem Wechsel erfolgen kann.

Art. 41. Alle dem Landtage zukommenden Rechte können nur in der gesetzlich konstituierenden [!] Versammlung ausgeübt werden.

Der Landtag wählt nach gesetzmässiger Einberufung in der ersten Sitzung eines jeden Jahres unter der Leitung des Alterspräsidenten für das laufende Jahr und die Leitung seiner Geschäfte aus den vom Volke gewählten Abgeordneten den Landtagspräsidenten und seinen Stellvertreter mit absolutem Mehr.

Das jüngste Landtagsmitglied versieht bei der konstituierenden Sitzung die Stelle eines Schriftführers.

Mit relativem Mehr wählt er zwei Schriftführer zur Überwachung und Prüfung der von einem Angestellten der Regierungskanzlei verfassten Protokolle; in gleicher Weise werden Landtagskommissionen aus dem Landtage oder der Bevölkerung gewählt.

Art. 42. Die Abgeordneten haben auf die ergangene Einberufung persönlich am Sitze der Regierung zu erscheinen.

Im Falle gesetzlicher Verhinderung hat das betreffende Mitglied die Anzeige an die Regierung rechtzeitig zu erstatten.

Ist das Erscheinungshindernis bleibend, so muss ein Stellvertreter einberufen werden.

Art. 43. Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch ein bevollmächtigtes Regierungsmitglied in angemessener Feierlichkeit eröffnet.

Die neugewählten Mitglieder legitimieren sich durch ihre Wahlurkunden und legen dem Vorsitzenden folgenden Eid ab:

"Ich gelobe, die Staatsverfassung und die bestehenden Gesetze zu halten und in dem Landtage das Wohl des Vaterlandes ohne Nebenrücksichten nach meiner eigenen Überzeugung zu beobachten. So wahr mir Gott helfe." [46]

Die erst nach der Eröffnung eintretenden Mitglieder haben nach ihrem Eintritt den Eid abzulegen.

Der Landtag wird vom Landesfürsten in eigener Person oder durch ein Regierungsmitglied geschlossen. [47]

Art. 44. Kein Mitglied des Landtages darf während der Dauer der Landtagssitzungen ohne Einwilligung des Landtages verhaftet werden, den Fall der Ergreifung auf frischer Tat ausgenommen.

In letzterem Falle ist dem Landtage mit Angabe des Grundes von der geschehenen Verhaftung unverzüglich Kenntnis zu geben und er hat über die Aufrechterhaltung der Haft zu entscheiden. [48]

Wird ein Landtagsmitglied die letzten sechs Wochen vor der Eröffnung des Landtages in Haft genommen, so ist dem Landesausschusse mit Angabe des Grundes ungesäumt Kenntnis zu geben. [49]

Die Mitglieder des Landtages stimmen einzig nach ihrem Eide und ihrer Überzeugung, und sie sind für ihre in den Sitzungen des Landtages oder seiner Kommissionen geäusserten Ansichten und Behauptungen nur dem Landtage verantwortlich und dürfen hiefür nicht gerichtlich belangt werden.

Art. 45. Zur Giltigkeit der Landtagsverhandlungen ist die Anwesenheit von wenigstens zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich und giltige Beschlüsse können mit relativem Mehr gefasst werden, soferne diese Verfassung nicht etwas anderes bestimmt.

Bei Stimmengleichheit entscheidet nach dreimaliger Abstimmung der Vorsitzende.

Art. 46. Der Landtag entscheidet über die Giltigkeit der Wahlen seiner Mitglieder.

Die Sitzungen sind in der Regel öffentlich; ausnahmsweise können auf Beschluss geheime Sitzungen abgehalten werden.

Mitglieder der Regierung wohnen, wenn sie nicht zugleich Abgeordnete sind, den Landtagssitzungen mit beratender Stimme bei.

Der Landtag gibt sich unter Rücksicht auf die Bestimmungen dieser Verfassung für die Behandlung der Gegenstände die Geschäftsordnung selbst.

Art. 47. Die Abgeordneten erhalten für ihre Teilnahme in Landtags- u. Kommissionssitzungen die durch das Gesetz bestimmten Taggelder. [50]

Art. 48. Die Wirksamkeit des Landtages hat sich vorzugsweise auf folgende Gegenstände zu erstrecken:

a) Die verfassungsmässige Mitwirkung bei der Gesetzgebung;

b) die Abschliessung von Verträgen mit fremden Staaten und kirchlichen Behörden;

c ) die Bestimmung des jährlichen Voranschlages und auf die Bewilligung von Steuern und anderen öffentlichen Abgaben;

d) die Beschlussfassung über Kredite, Bürgschaften und Anleihen im Namen des Landes, und über Verkauf von Staatsgütern;

e) die Beschlussfassung über den jährlich von der Regierung über die gesamte Staatsverwaltung zu erstattenden Rechenschaftsbericht;

f) das Recht der Anträge und Beschwerden bezüglich der Staatsverwaltung überhaupt, sowie auf einzelne Zweige; endlich auf das Recht des Antrages auf Anklage wegen Verfassungs- und Gesetzesverletzung der verantwortlichen Staatsdiener vor dem Staatsgerichtshof. [51]

Der Landtag wirkt ferner bei Errichtung oder Aufhebung öffentlicher Anstellungen, die nicht durch Verfassung oder Gesetze vorgesehen sind, mit und nimmt die ihm obliegenden Wahlen vor.

Art. 49. Der Landtag hat die Befugnis behufs Information, Kommissionen zur Untersuchung von Tatsachen zu bestellen.

Dem Landtag steht ein auf das ganze Gebiet der Verwaltung sich ersteckendes Kontrollrecht zu und er kann zur Ausübung dieses Rechtes Untersuchungskommissionen bestellen und ausserdem Petitionen oder Beschwerden an den Landesfürsten richten.

Die Landtagsmitglieder sind befugt, die Regierungsvertreter zu interpellieren und letztere haben zu antworten.

Der Landtag kann gegen die Regierung Resolutionen fassen oder an den Landesfürsten Adressen richten.

Art. 50. Das Vorschlagsrecht (Initiative) steht dem Landtage und dem Landesfürsten zu. [52]

Ebenso können vierhundert Bürger, deren Wahlfähigkeit durch die zuständigen Ortsvorstehungen ihres Wohnsitzes bestätigt ist, einen Gesetzesvorschlag im Landtage einbringen und es muss diese Initiative im nächsten Landtage behandelt werden.

Die Gesetzgebung kann hierüber nähere Vorschriften aufstellen.

Art. 51. Ohne Bewilligung des Landtages darf keine direkte oder indirekte Steuer, noch irgend eine sonstige Landesabgabe oder allgemeine Leistung, welchen Namen sie haben möge, ausgeschrieben oder erhoben werden.

Die erteilte Bewilligung ist beim Steuerausschreiben ausdrücklich zu erlassen. [53]

Auch die Art der Umlage und Verteilung aller öffentlichen Abgaben und Leistungen auf Personen und Gegenstände, sowie die Erhebungsweise erfordern die Zustimmung des Landtages.

Die Steuern- und Abgabenbewilligung erfolgt für ein Verwaltungsjahr.

Art. 52. Hinsichtlich der Landesfinanzverwaltung ist dem Landtage im Herbste für das nächstfolgende Verwaltungsjahr ein Voranschlag über sämtliche Einnahmen und Ausgaben mit möglichster Vollständigkeit zur Prüfung vorzulegen, womit der Antrag auf die zu erhebenden Leistungen zu verbinden ist.

Für das abgelaufene Finanzjahr ist ihm in jedem Frühjahr eine gedruckte Rechnung nebst Bericht über die nach Massgabe des Voranschlages geschehene Verwendung der bewilligten und erhobenen Ausgaben, bezw. Einnahmen von der Regierung mitzuteilen, vorbehaltlich der nachträglichen Genehmigung der gerechtfertigten und der Verantwortlichkeit der Regierung bei nicht gerechtfertigten Überschreitungen. [54]

Vom Landesausschusse

Art. 53. Solange der Landtag nicht versammelt ist, besteht als sein Stellvertreter ein Ausschuss für diejenigen Geschäfte, die der Mitwirkung bedürfen. [55]

Durch den Bestand des Landesausschusses dürfen die Bestimmungen betreffend die Einberufung des Landtages nicht umgangen werden (Art. 39).

Art. 54. Der Landesausschuss besteht aus dem Präsidenten und zwei mit relativem Mehr gewählten Landtagsmitgliedern, von denen das eine der obern Landschaft und das andere dem Unterlande anzugehören hat.

In Verhinderung des Präsidenten tritt der Vizepräsident in dessen Verrichtungen ein und die beiden Ausschussmitglieder werden in einem solchen Falle ebenfalls durch Stellvertreter ersetzt. [56]

Die Ausschussmitglieder und deren Stellvertreter werden von sämtlichen Abgeordneten aus ihrer Mitte gewählt. [57] Die Wahlen finden am Schlusse der ersten Tagung eines jeden Jahres für die Dauer des laufenden Jahres statt. Wiederwahl ist zulässig.

Art. 55. Bei Auflösung eines jeden Landtages muss, soferne der Ausschuss nicht schon gewählt ist, ein solcher gewählt werden.

Zu dieser Wahl muss die Versammlung jedesmal sofort auch nach der Auflösung schreiten.

Sollten ausserordentliche Umstände es ihm unmöglich machen, diese Wahlsitzung noch zu halten, so haben die bisherigen Mitglieder oder deren Stellvertreter die Geschäfte zu führen.

Art. 56. Der Ausschuss ist berechtigt und verpflichtet: 

a) darauf zu achten, dass die Verfassung aufrecht erhalten, die Landtagserledigungen vollzogen und der Landtag bei vorausgegangener Auflösung oder Vertagung rechtzeitig wieder einberufen werde; 

b) die Landeskassenrechnung zu prüfen und die gedruckte Rechnung nebst Bericht zur Behandlung und Beschlussfassung an den Landtag zu leiten;  

c) die auf die Landeskasse unter Bezug auf einen vorausgegangenen Landtagsbeschluss auszustellenden Schuld- und Hypothekenverschreibungen mit zu unterzeichnen;  

d) die vom Landtag erhaltenen speziellen Aufträge zur Vorbereitung künftiger Landtagsverhandlungen in die Hände zu nehmen;  

e) in dringenden Fällen Anzeige an den Landesfürsten zu erstatten und bei Bedrohung und Verletzung verfassungsmässiger Rechte, Vorstellungen, Verwahrungen u. Beschwerden zu erheben. [58]

Der Ausschuss kann keine bleibende Verbindlichkeit für das Land eingehen und ist dem Landtage für seine Geschäftsführung verantwortlich. [59] 

Art. 57. Der Ausschuss hat sich zur Besorgung der ihm obliegenden Geschäfte alljährlich nach Ermessen des Präsidenten am Sitze der Regierung zu versammeln.

Zur Giltigkeit der Beschlüsse ist dessen Vollzähligkeit und das absolute Mehr erforderlich. [60]  

Art. 58. Die Verrichtungen des Ausschusses hören mit der Eröffnung des nächsten Landtages auf und werden nach einer blossen Vertagung derselben wieder fortgesetzt. [61]

Die Mitglieder des Ausschusses beziehen für ihre Sitzungen die nämlichen Taggelder wie die Landtagsabgeordneten. [62]

VI. Hauptstück

Von den Behörden 

a) Die Regierung

Art. 59. Die Staatsgewalt wird gemäss den Bestimmungen dieser Verfassung durch die Regierung ausgeübt, die dem Landesfürsten und dem Landtage verantwortlich ist.

Art. 60. Die Regierung besteht aus dem Landammann [63] als Vorsitzenden, zwei Regierungsräten und dem Landschreiber. 

Einer der beiden Regierungsräte wird vom Regierungskollegium als Stellvertreter des Landammanns bestimmt, für die beiden Regierungsräte sind Stellvertreter zu wählen. 

Der Landammann wird auf Vorschlag des Landtages vom Landesfürsten ernannt, die beiden Regierungsräte und ihre Stellvertreter werden vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung des Fürstentums gewählt. 

Alle Regierungsmitglieder sind aus Landesbürgern zu bestellen; je ein Regierungsrat und sein Stellvertreter ist zudem von [64] der wahlfähigen Bevölkerung des Oberlandes bezw. des Unterlandes mit absolutem Mehr in geheimer Abstimmung zu wählen.  

Art. 61. Die regelmässige Amtsdauer der Regierung läuft mit der des Landtages und beträgt vier Jahre. 

Der neugewählte Landtag hat jedesmal in seiner ersten Sitzung dem Landesfürsten den Vorschlag auf Bestätigung, bezw. Wiederbestätigung des Landammanns unterbreiten zu lassen und die Wahl, bezw. Wiederwahl der Regierungsräte vorzunehmen.

Art. 62. Es wird parlamentarisch regiert und es hat daher ein Regierungsmitglied von seiner Stelle zurückzutreten, wenn es das Vertrauen der Volksvertretung nicht mehr besitzt.

Bei einem solchen Rücktritt hat die abtretende Regierung solange weiter zu amtieren, bis die neue Regierung bestellt ist.

Art. 63. Alle wichtigeren Regierungsgeschäfte, insbesonders auch die Verwaltungsstreitsachen sind kollegial zu beraten und zu beschliessen.

Die Regierung hat nach Bedarf des Landammanns, mindestens aber wöchentlich einmal Sitzung zu halten und sie hat überhaupt auf möglichste Beschleunigung der Geschäftserledigung zu dringen.

Zu giltiger Verhandlung ist die Anwesenheit von drei Mitgliedern und zu giltigen Beschlüssen die Mehrheit erforderlich.

Der Landschreiber führt in den Regierungssitzungen das Protokoll.

Art. 64. Im Fall der Verhinderung des Landammanns, seiner Abwesenheit oder wenn er wegen Verwandtschaft und anderer durch das Gesetz bestimmter Gründe in Ausstand treten muss, hat sein Stellvertreter zu amtieren.

Die gleiche Bestimmung findet auf die Regierungsräte entsprechende Anwendung.

Ist auch der Landammann-Stellvertreter verhindert, so hat ein anderes Regierungsmitglied die Geschäfte zu leiten.

Art. 65. Der Landammann bezw. der Stellvertreter führt den Vorsitz in der Regierung.

Er unterzeichnet die von der Regierung ausgehenden Aktenstücke, verteilt allenfalls Regierungsgeschäfte zur Vorbereitung unter die Regierungsräte, und besorgt die laufenden Angelegenheiten, welche an sich minderwichtig sind oder bloss vorbereitender Natur sind, wie Abverlangung von Beweisen, Einholung von Berichten u. a. unter Vorbehalt der endgiltigen Anordnungen durch das Regierungskollegium.

Der Landammann, bezw. sein Stellvertreter hat über jene Gegenstände, welche der landesherrlichen Verfügung zu unterstellen sind, ferner in wichtigen Angelegenheiten dem Landesfürsten direkt und unmittelbar Vortrag zu halten und zu berichten.

Art. 66. Die Regierung hat alle Gesetze und rechtlich zulässigen Aufträge des Landesfürsten oder Landtages zu vollziehen.

Verordnungen jeder Art dürfen im Rahmen der Gesetze nur vom Regierungskollegium erlassen werden und nie dürfen Massregeln zum Vollzuge eines Gesetzes andere oder neue Bestimmungen zur Hauptsache enthalten.

Die gesamte Landesverwaltung überhaupt wie das freie Ermessen aller Verwaltungsbehörden hat sich innert den Schranken der Verfassung und Gesetze zu bewegen und es dürfen die Verwaltungsbehörden insbesondere niemals einer gesetzlichen Bestimmung zuwider handeln und in die Freiheit der Bürger und deren Eigentum nur insoweit eingreifen, als die Gesetze dieses zulassen.

Art. 67. Die Regierung besorgt die gesamte Landesverwaltung direkt oder durch untergeordnete Behörden.

Sie ist die oberste Verwaltungs- und Vollzugsbehörde und in ihren Wirkungskreis fällt insbesondere:

a) Die Aufsicht und Leitung über alle untergeordneten Behörden, Beamten und Angestellten nach Vorschrift der Gesetze mit Ausnahme der Beschwerde- und Gerichtsinstanzen;  

b) sie lässt durch ein Mitglied die neu ernannten Beamten und Angestellten beeiden, erteilt Urlaub und übt das Disziplinarrecht über die ihr unterstellten Beamten und Angestellten aus;

c) ihr untersteht die Zuweisung des für das Regierungsamt und die übrigen Behörden nötigen Dienerpersonals;  

d) sie überwacht die Gefängnisse und sorgt für die richtige Verpflegung u. Beaufsichtigung der Sträflinge;  

e) sie besorgt die Verwaltung der landschäftlichen Gebäude;  

f) sie überwacht den gesetzmässigen und ununterbrochenen Geschäftsgang des Landgerichtes und ist verpflichtet, wahrgenommene Vorschriftswidrigkeiten oder einlangende Beschwerden der Parteien unverzüglich dem Berufungsgerichte zur Anzeige zu bringen;  

g) sie hat alljährlich über ihre Amtstätigkeit einen Amtsbericht zu erstatten.

Die Regierung kann einzelne Geschäfte (z.B. Landwirtschaft) unter Vorbehalt ihrer Verantwortlichkeit zur Behandlung an ein Regierungsmitglied übertragen; Entscheide gehen aber immer vom Regierungskollegium aus.

Art. 68. Die Regierung entwirft Vorschläge zu Gesetzen und begutachtet jene, die ihr vom Landtage überwiesen werden.

Sie gibt dem Landtage im Frühling genauen Nachweis über Einnahmen und Ausgaben des Landes im abgelaufenen Verwaltungsjahre und legt ihm jeweils im Herbste einen Voranschlag über Einnahmen und Ausgaben im nächsten Verwaltungsjahre vor.

Die Regierung darf über unvorhergesehene, im Voranschlage nicht aufgenommene dringende Ausgaben verfügen, unter Vorbehalt der Verantwortung; sie hat über die Notwendigkeit dieser Ausgaben in der nächsten Landtagssitzung und deren entsprechende Verwendung zu berichten und Genehmigung einzuholen.

Ersparnisse in einzelnen Staatspositionen dürfen nie zur Deckung des Mehraufwandes in anderen Positionen verwendet werden.

Art. 69. Die Gesetzgebung regelt im übrigen auf Grund der Verfassung die Kompetenzen der Regierung, des Landammanns und seines Stellvertreters, der einzelnen Regierungsräte und ihrer Stellvertreter, trifft die näheren Bestimmungen über Ausstand, die Geschäftsbehandlung und das Verfahren und über das Gehalt, bezw. die Entschädigungen. 

b) Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz

Art. 70. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz hat ihren Sitz in Vaduz.

Sie besteht aus einem von der Regierung bestimmten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei vom Landtage aus der wahlfähigen Bevölkerung gewählten Rekursrichtern nebst zwei Stellvertretern.

Die Amtsdauer ist die gleiche wie die Legislaturperiode des Landtages. Wiederernennung bezw. Wiederwahl ist zulässig.

Die Beschwerdeinstanz entscheidet über alle gegen die Entscheide der Regierung ergriffenen Beschwerden entgiltig.

Das Gesetz trifft die näheren Bestimmungen über die Garantien richterlicher Unabhängigkeit, das Verfahren, den Ausstand der Mitglieder, die Organisation, über die Gebühren der Parteien u. die Entschädigungen der Rekursrichter.

c) Rechtspflege und Rechtspflegebehörden

Art. 71. Die Gerichtsbarkeit wird im Auftrage des Landesfürsten durch verpflichtete Richter ausgeübt. [65]

Die Gerichte sind innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen Wirksamkeit und im gerichtlichen Verfahren unabhängig von aller Einwirkung der Regierung. [66]

Sämtliche Gerichte haben ihren Entscheiden und Urteilen Gründe beizufügen. [67]

Der Fiskus und die fürstlichen Domänenbehörden haben vor den ordentlichen Gerichten Recht zu nehmen und zu geben. [68]

Art. 72. Neben den ordentlichen Gerichten sind auch Schiedsgerichte zur Ausübung richterlicher Funktionen in Zivilsachen nach Massgabe der Zivilprozessordnung zulässig. [69]

Nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen sind bürgerliche Rechtsstreite und Ehrenbeleidigungssachen vor der gerichtlichen Anhängigmachung beim zuständigen Vermittleramte zwecks Vergleich oder Sühne zu verhandeln.

Art. 73. Alle Gerichte müssen ihren Amtssitz in Vaduz haben.

Eine Ausnahme ist nur mit Zustimmung des Landtages hinsichtl. des Obersten Gerichtshofes zulässig.

Art. 74. Die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen wird durch das Landgericht, das Berufungsgericht und den Obersten Gerichtshof ausgeübt.

In erster Instanz ist zur Ausübung dieser Gerichtsbarkeit das Landgericht berufen.

Der Rechtszug gegen Urteile und Beschlüsse das Landgerichts (Berufung und Rekurs) geht in zweiter Instanz an das Berufungsgericht.

In dritter Instanz hat über das Rechtsmittel gegen Urteile und Beschlüsse das Landgerichtes (Revision und Rekurs) der Oberste Gerichtshof zu entscheiden.

Art. 75. Beim Landgerichte wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch einen oder mehrere Einzelrichter ausgeübt; beim Berufungsgericht durch ein Kollegium, das aus einem auf Vorschlag der Regierung vom Landesfürsten ernannten rechtskundigen Vorsitzenden und zwei aus der wahlfähigen Bevölkerung vom Landtage auf die Dauer von vier Jahren gewählten Berufungsrichtern nebst vier Ersatzmännern besteht.

Beim Obersten Gerichthof wird die Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen durch einen Senat von fünf Richtern ausgeübt.

Art. 76. Die Gerichtsbarkeit in Strafsachen beruht auf dem Anklageprinzip und wird nach näheren gesetzlichen Bestimmungen in erster Instanz vom Landgerichte, vom Schöffengerichte und vom Kriminalgerichte ausgeübt.

Über Urteile und Beschlüsse der Strafgerichte erster Instanz geht der Rechtszug an das Berufungsgericht in Vaduz, das in gleicher Weise, wie das Berufungsgericht in bürgerlichen Rechtssachen zusammengesetzt ist.

Der Oberste Gerichtshof beurteilt angefochtene Urteile und Beschlüsse der Gerichte erster Instanz und [!] dritter und letzter Instanz.

Art. 77. Die Gesetzgebung regelt im übrigen die Organisation der Gerichte, die Ausstandspflicht der Richter, deren Entschädigung, das Verfahren, die Aufgaben der Gerichte und die von den Parteien zu bezahlenden Gebühren.

Wenn die Parteien es verlangen oder das Gericht es für angezeigt erachtet, hat vor den Berufungsgerichten über angefochtene Urteile eine mündliche Verhandlung stattzufinden.

Art. 78. Das Berufungsgericht führt die Oberaufsicht über die Justizpflege, übt dem Landrichter gegenüber die Disziplinargewalt aus und erteilt diesem Urlaub.

d) Der Staatsgerichtshof

Art. 79. Der Staatsgerichtshof beurteilt positive und negative Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden.

Er beurteilt ferner staatsrechtliche Beschwerden über Verletzung verfassungsmässig garantierter Rechte der Bürger (Art. 14 bis 28), Gemeinden und Korporationen, die Verantwortlichkeit der Regierungsmitglieder und Beamten; allenfalls Anklagen des Landtagsvertreters gegen die Regierung.

Der Staatsgerichtshof besteht aus dem Berufungsgerichte und den zwei Rekursrichtern der Beschwerdeinstanz.

Die Ersatzrichter des Berufungsgerichtes und der Beschwerdeinstanz sind zugleich Ersatzrichter des Staatsgerichtshofes. Den Vorsitz führt der Vorsitzende des Berufungsgerichtes.

Die Gesetzgebung trifft die erforderlichen Ausführungsbestimmungen, insbesondere auch über die richterliche Unabhängigkeit.

e) Allgemeine Bestimmungen

Art. 80. Für die Anstellung im liechtensteinischen Staatsdienste ist das Staatsbürgerrecht erforderlich.

Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Landtages zulässig.

Die näheren Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Beamten und Angestellten, über ihre Verantwortlichkeit, über das Disziplinarrecht trifft die Gesetzgebung.

Die Organisation der Behörden kann gemäss der Verfassung nur im Wege der Gesetzgebung erfolgen.

Art. 81. Dem Landtage bleibt ausser den bereits angeführten Befugnissen auch jederzeit unbenommen in Beziehung auf Mängel und Missbräuche, die sich in der Landesverwaltung oder Rechtspflege ergeben, oder die aus an ihn gerichteten Vorstellungen, Petitionen und Beschwerden von Einzelnen oder Korporationen hervorgehen, Vorstellungen und Beschwerden direkt an den Landesfürsten zu bringen und auch deren Abstellung anzutragen.

Dahin gehören auch die Beschwerden gegen Staatsdiener wegen Verletzung der Verfassung, Veruntreuung öffentlicher Gelder, Erpressung, Bestechung oder gröbliche Hintansetzung ihrer Amtspflichten, die der Landtag unmittelbar an den Landesfürsten bringen kann.

In diesem Falle wird die erfolgte Abstellung der Beschwerden, oder das Ergebnis der Untersuchung dem Landtage oder dem Ausschuss eröffnet werden.

Vorbehalten bleiben die zivile, strafrechtliche und staatsrechtliche Verantwortlichkeit und ihre Geltendmachung nach der Verfassung und den Gesetzen.

VII. Hauptstück

Vom Gemeindewesen

Art. 82. Über Bestand, Organisation und Aufgaben der Gemeinden im eigenen und übertragenen Wirkungskreis bestimmen die Gemeindegesetze.

Die Gemeindegesetze beruhen insbesondere auf folgender Grundlage:

a) freie Wahl der Ortsvorsteher und anderer Gemeindeorgane durch die Gemeindeversammlung;

b) selbständige Verwaltung des Gemeindevermögens und der Ortspolizei unter Aufsicht der Landesregierung; 

c) Behandlung und Ordnung des Armenwesens;

d) Recht der Gemeinde zur Bürgeraufnahme und Freiheit der Niederlassung der Landesangehörigen in jeder Gemeinde. [70]

VIII. Hauptstück

Verfassungsgewähr und Schlussbestimmungen

Art. 83. Die gegenwärtige Verfassungsurkunde ist nach ihrer Verkündigung als Landesgrundgesetz für alle Einwohner verbindlich. [71]

Anträge auf Abänderungen oder Erläuterungen dieses Grundgesetzes, welche sowohl von der Regierung, als auch vom Landtage gestellt werden können, erfordern auf Seite des Letztern Stimmeneinhelligkeit der auf dem Landtage anwesenden Mitglieder, oder eine auf zwei nacheinander folgenden Landtagssitzungen sich aussprechende Stimmenmehrheit von drei Vierteln derselben. [72]

Art. 84. Jeder Thronfolger wird noch von Entgegennahme der Erbhuldigung unter Bezug auf fürstliche Ehren und Würden in einer schriftlichen Urkunde an Eidesstatt aussprechen, dass er das Fürstentum Liechtenstein in Gemässheit der Verfassung und den Gesetzen regieren und seine Integrität erhalten werde. [73]

Art. 85. Alle Staatsdiener, Beamten und Ortsvorsteher schwören beim Dienstantritte folgenden Eid: 

"Ich schwöre Treue dem Landesfürsten, Gehorsam den Gesetzen und Beobachtung der Landesverfassung."

Sie sind alle ohne Ausnahme für die genaue Einhaltung der Verfassung in ihrem Wirkungskreis verantwortlich. [74]

Art. 86. Alle Gesetze, Verordnungen und Gewohnheiten, die mit einer Bestimmung dieser Verfassung ausdrücklich oder ihrem Sinne nach im Widerspruche stehen, sind hiedurch aufgehoben.

Die bestehenden Gesetze und Verordnungen, welche mit dem Inkrafttreten der Verfassung teilweise aufgehoben werden, sind ehestens zu revidieren.

Die in der Verfassung vorgesehenen Gesetze sind mit tunlichster Beförderung von der Regierung zu entwerfen und verfassungsmässig zu behandeln und zu erlassen.

Art. 87. Auf Grund dieser Verfassung hat die Neuwahl des Landtages und der Regierung stattzufinden. [75]

______________

[1] Der "Verfassungs-Entwurf des Fürstentums Liechtenstein" datiert von Mitte Januar 1919 und wurde in den Oberrheinischen Nachrichten Nr. 47, 12.6.1920, S. 1 (Art. 1-13, mit einer Einleitung ("Zur Verfassungsrevision")); Nr. 48, 16.6.1920, S. 1 (Art. 14-34); O.N., Nr. 49, 19.6.1920, S. 1 (Art. 35-52); O.N., Nr. 50, 23.6.1920, S. 1-2 (Art. 53-70); O.N., Nr. 51, 26.6.1920, S. 1 (Art. 71-83) und O.N., Nr. 52, 30.6.1920, S. 2 (Art. 84-87) publiziert.
[2] Zentrales politisches Thema war seit Januar 1920 die umstrittene Berufung von Dr. Josef Peer zum Landesverweser.
[3] Nicht aufgefunden.
[4] Z.B. Anfrage des Landtagsabgeordneten Gustav Schädler vom 20.3.1920 betreffend die Verfassungsrevision (LI LA LTA 1920/S04).
[5] LI LA V 003/0890.
[6] Vgl. § 1 der liechtensteinischen Verfassung vom 26.9.1862.
[7] Vgl. Art. 1 der Verfassung des Kantons St. Gallen vom 16.11.1890.
[8] Vgl. Art. 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[9] Vgl. Art. 3 Abs. 4 Verfassung St. Gallen 1890.
[10] Vgl. Art. 6 Abs. 3 Verfassung St. Gallen 1890.
[11] Vgl. Art. 6 Abs. 5 Verfassung St. Gallen 1890.
[12] Vgl. Art. 10 Verfassung St. Gallen 1890.
[13] Vgl. Art. 11 Abs. 1 und 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[14] Vgl. Art. 12 Verfassung St. Gallen 1890.
[15] Vgl. Art. 13 Verfassung St. Gallen 1890.
[16] Vgl. Art. 15 Verfassung St. Gallen 1890.
[17] Vgl. Art. 16 Abs. 1 Verfassung St. Gallen 1890.
[18] Vgl. Art. 18 Verfassung St. Gallen 1890.
[19] Vgl. Art. 14 Verfassung St. Gallen 1890.
[20] Vgl. Art. 20 Verfassung St. Gallen 1890.
[21] Vgl. § 4 Verfassung 1862.
[22] Vgl. § 5 Verfassung 1862.
[23] Vgl. § 6 Verfassung 1862.
[24] Vgl. § 7 Verfassung 1862.
[25] Vgl. Art. 30 Abs. 1-3 Verfassung St. Gallen 1890.
[26] Vgl. Art. 29 Verfassung St. Gallen 1890.
[27] Vgl. Art. 30 Abs. 4 Verfassung St. Gallen 1890.
[28] Vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[29] Vgl. Art. 31 Abs. 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[30] Vgl. Art. 27 Verfassung St. Gallen 1890.
[31] Vgl. § 17 Verfassung 1862.
[32] Vgl. Art. 22 Abs. 1 und 2 Verfassung St. Gallen 1890.
[33] Vgl. Art. 28 Verfassung St. Gallen 1890.
[34] Vgl. Art. 25 Verfassung St. Gallen 1890.
[35] Vgl. § 20 Verfassung 1862.
[36] Vgl. § 19 Verfassung 1862.
[37] Vgl. § 21 Abs. 1 Verfassung 1862.
[38] Vgl. § 2 Abs. 2 Verfassung 1862.
[39] Vgl. § 3 Verfassung 1862.
[40] Vgl. § 23 Abs. 2 Verfassung 1862.
[41] Vgl. § 24 Abs. 1 Verfassung 1862.
[42] Vgl. dagegen § 24 Abs. 2 Verfassung 1862.
[43] Unter "Zivilliste" wird der jährliche Beitrag aus der Staatskasse für den Monarchen und dessen Familie verstanden.
[44] Vgl. § 55 Satz 2 Verfassung 1862.
[45] Vgl. § 100 Verfassung 1862.
[46] Vgl. § 103 Abs. 2 Satz 1 Verfassung 1862.
[47] Vgl. § 105 Verfassung 1862.
[48] Vgl. § 107 Verfassung 1862.
[49] Vgl. § 108 Verfassung 1862.
[50] Vgl. § 109 Verfassung 1862.
[51] Vgl. § 40 Verfassung 1862.
[52] Vgl. § 41 Satz 1 Verfassung 1862.
[53] Vgl. § 43 Abs. 1 Verfassung 1862. Art. 51 Abs. 2 des Entwurfes muss richtigerweise wohl heissen: "Die erteilte Bewilligung ist beim Steuerausschreiben ausdrücklich zu erwähnen."
[54] Vgl. § 45 Verfassung 1862.
[55] Vgl. § 110 Verfassung 1862.
[56] Vgl. § 111 Verfassung 1862.
[57] Vgl. § 112 Verfassung 1862.
[58] Vgl. § 113 Verfassung 1862.
[59] Vgl. § 114 Verfassung 1862.
[60] Vgl. § 116 Verfassung 1862.
[61] Vgl. § 117 Verfassung 1862.
[62] Vgl. § 118 Verfassung 1862.
[63] Zum Titel "Landammann" vgl. Art. 86 Verfassung St. Gallen 1890.
[64] Gemeint ist wohl "aus", da die beiden Regierungsräte vom Landtag gewählt werden sollten.
[65] Vgl. § 33 Verfassung 1862.
[66] Vgl. § 34 Verfassung 1862.
[67] Vgl. § 37 Verfassung 1862.
[68] Vgl. § 35 Verfassung 1862.
[69] Vgl. § 36 Verfassung 1862.
[70] Vgl. § 22 Verfassung 1862.
[71] Vgl. § 119 Verfassung 1862.
[72] Vgl. § 121 Abs. 2 Satz 1 Verfassung 1862.
[73] Vgl. § 123 Verfassung 1862.
[74] Vgl. § 124 Abs. 1-3 Verfassung 1862.
[75] Die "Oberrheinischen Nachrichten" kündigten für die nächsten Nummern eine Stellungnahme zum Verfassungsentwurf an (O.N., Nr. 52, 30.6.1920, S. 2 ("Verfassungsentwurf")). Der Entwurf sei durch die Zeitumstände und neu auftauchenden Volksforderungen zum Teil überholt. Manche Bestimmung müsse demokratischer ausgestaltet werden. "Wenn das die fstl. Ratgeber doch einsehen möchten." Eine eigentliche Kommentierung des Entwurfes unterblieb jedoch in der Folge. Vgl. jedoch die im "Liechtensteiner Volksblatt" und in den "Oberrheinischen Nachrichten" ausgetragene "Zeitungsfehde" zwischen Prinz Eduard von Liechtenstein und Wilhelm Beck vom Juli und August 1920.