Maschinenschriftliche Statuten des Liechtensteinischen Sängerbundes, gez. Vorstand Josef Gassner, Schriftführer Julius Quaderer und Bundeschormeister Severin Brender [1]
11.5.1919, Vaduz
Satzungen des liechtensteinischen Sängerbundes
Motto:
Was uns vereint im Sängerbund
Ist deutscher Sang aus deutschen Mund.
§ 1
Name
Die Gesamtheit jener liechtenst. Männergesangsvereine, welche sich unter Beachtung nachstehender Satzungen zu einem Bunde vereinigen, nennt sich liechtensteinischer Sängerbund.
§ 2
Zweck
dieses Bundes ist: Gemeinsame Pflege des deutschen Gesanges, des deutschen Volksliedes zur Hebung der Volksbildung und der Vaterlandsliebe.
§ 3
Mittel
zur Erreichung dieses Zweckes sind: Die Einübung und Aufführung gemeinsamer Chöre und Vorträge der einzelnen Vereine bei Bundesfestlichkeiten.
§ 4
Mitglied
des liechtensteinischen Sängerbundes kann jeder behördlich genehmigte Männergesangsverein Liechtensteins werden, dessen Satzungen mit jenen des Bundes im Einklange stehen. Die Anmeldung zum Beitritte muss schriftlich an die Bundesvorstehung geschehen und zwar unter Beilage eines nach Stimmen geordneten Sängerverzeichnisses, aus dem die Amtswalter des Ausschusses und die Anzahl der Ehren- und Unterstützendenmitglieder ersichtlich sind, der Vereinssatzungen, des Vereinsmottos in Text und Noten und des Vereinsabzeichens.
Die Ausschliessung eines Vereines kann durch Beschluss einer Hauptversammlung erfolgen, wenn ein Verein diesen Satzungen wiederholt nicht nachkommt.
§ 5
Rechte
der Bundesvereine sind:
a. die Beschickung der Bundeshauptversammlungen durch Abgeordnete;
b. die Benützung des Bundesarchivs;
c. die Einsichtnahme in die Geschäftsgebahrung des Bundes durch die jeweiligen Abgeordneten bei der ordentlichen Hauptversammlung.
§ 6
Verbindlichkeiten
Jeder Bundesverein ist verpflichtet:
1. An den Bundesfestlichkeiten sich mit der Gesamtheit der ausübenden Mitglieder zu beteiligen und die Bundeschöre fleissig einzuüben. Ausnahmen hievon können nach vorher gegangener Prüfung der spätestens zwei Wochen vor der festgestellten Bereisung durch den Bundeschormeister bei der Bundesvorstehung vorgebrachten Gründe nur vom Bundesausschuss bewilligt werden.
2. Den von der Hauptversammlung jeweilig festgesetzten Jahresbeitrag längstens bis 15. September des laufenden Jahres zu entrichten. (Während des Jahres eintretende Vereine zahlen den vollen Jahresbeitrag.)
3. Die Vortragsordnungen von Veranstaltungen und den Jahresbericht über seine Vereinstätigkeit an die Bundesvorstehung einzusenden. Die an die Bundesvorstehung gesandten Vortragsordnungen und Jahresberichte sind im Bundesarchive aufzubewahren.
4. Die Zwecke des Bundes überhaupt in jeder Richtung zu fördern.
§ 7
Verwaltung
Die Angelegenheiten des Bundes besorgen:
a. die Hauptversammlungen;
b. der Bundesausschuss.
§ 8
Hauptversammlungen
Die Hauptversammlung besteht aus dem Bundesausschusse und den Abgeordneten der Bundesvereine.
Jeder Verein entsendet je nach der Zahl der Aktiven Vereinsmitglieder einen oder mehrere Abgeordnete und zwar auf je 10 Mitglieder einen Abgeordneten, auf weitere über 5 Mitglieder wieder einen.
An der Hauptversammlung nehmen die Mitglieder des Bundesausschusses mit beratender Stimme teil; bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Auch jedes andere Bundesmitglied ist zum Besuche der Hauptversammlungen berechtigt, hat jedoch nur beratende Stimme.
§ 9
Die Hauptversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zweidritteln der Abgeordneten und fasst ihre Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit, ausgenommen bei Ausschluss von Vereinen, wozu zwei Drittel der Stimmen der anwesenden Abgeordneten notwendig sind.
§ 10
Der ordentlichen Hauptversammlung vorbehaltene Gegenstände sind:
1. Die Wahl des Bundesvorstandes, des Bundeschormeisters und der Beiräte (sie findet alle drei Jahre statt).
Der Ort jenes Vereines, dem der jeweilige Bundesvorstand angehört, ist der Sitz des Bundes.
2. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes und Prüfung des letzteren durch zwei jährlich zu wählende Rechnungsprüfer.
3. Die Festsetzung des Jahresbeitrages.
4. Die Bestimmung von Zeit und Ort der Sängerfeste und Sängertage.
5. Die Aufnahme und Ausschliessung von Vereinen.
6. Die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
7. Die Abänderung der Bundessatzungen.
8. Die Beschlussfassung über die im Falle der Auflösung des Bundes zu treffenden Massnahmen.
§ 11
Anträge, die Abänderungen der Bundessatzungen betreffen, sind längstens bis 15. September des laufenden Bundesjahres dem Bundesvorstande schriftlich zu überreichen und von diesem den einzelnen Vereinen mitzuteilen.
Die Tagesordnung einer Hauptversammlung ist durch den Ausschuss festzusetzen und den Vereinen mindestens 14 Tage voraus schriftlich bekannt zu geben.
§ 12
Die Auswahl der Bundeschöre geschieht durch einen Musikausschuss bestehend aus:
a. dem Bundeschormeister als Vorsitzender;
b. dem Bundesvorstand;
c. aus allen den Bundesvereinen angehörenden Chormeistern.
Der Bundesvorstand hat dafür zu sorgen, dass der Musikausschuss rechtzeitig einberufen wird. Der Bundeschormeister sorgt für eine entsprechende Zahl von Auswahlchören. Dieser Ausschuss bestimmt auch die Anzahl der jedes Jahr zur Einübung gelangenden Bundeschöre.
§ 13
Die Abgeordneten werden in den Vereinen auf drei Jahre gewählt und fällt deren Amtsdauer mit jener des Bundesausschusses zusammen.
Die Abgeordneten haben bei den ausserordentlichen und ordentlichen Hauptversammlungen ein genaues nach Stimmen geordnetes Verzeichnis der Sänger ihres Vereines zu überreichen.
§ 14
Das Bundesjahr beginnt mit 1. Jänner und findet alljährlich in diesem Monat die ordentliche Hauptversammlung statt. Ausserordentliche Hauptversammlungen werden abgehalten, wenn wenigstens ein Viertel der Zahl der Bundesvereine es verlangt und so oft es der Bundesausschuss für notwendig hält.
§ 15
Bundesausschuss
Derselbe besteht:
a. aus dem Bundesvorstande;
b. aus dem Bundesschriftführer, zugleich Archivar;
c. aus dem Bundesschatzmeister;
d. aus dem Bundeschormeister;
e. aus jedem Vereine ein Beirat; von diesen ist einer der Bundesvorstand-Stellvertreter.
Der Bundesausschuss wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sämtliche Ausschussmitglieder müssen Mitglieder von Bundesvereinen sein.
§ 16
Der Landesausschuss besorgt die Geschäfte des Bundes, insoweit sie nicht der ordentlichen Hauptversammlung vorbehalten sind; er ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder beschlussfähig und fasst seine Beschlüsse mit unbedingter Stimmenmehrheit.
Die Ausfertigung von Bekanntmachungen und Beschlüssen geschieht namens des Bundes bezw. des Geschäftsführenden Ausschusses durch den Bundesvorstand und Schriftführer, in musikalischen Angelegenheiten auch noch durch den Bundeschormeister, in Verhinderung eines oder des anderen von diesen auch durch den Bundesschatzmeister.
§ 17
Festlichkeiten
Der Bund veranstaltet von Zeit zu Zeit Sängerfeste (wo möglich alljährlich), deren Auslagen, mit Ausnahme der Chorstimmen der Bundesvereine, von dem Festorte zu bestreiten sind; als Ersatz für diese Sängerfeste finden in den Zwischenzeiten Sängertage statt. Die wesentlichen diesbezüglichen Bestimmungen sind Aufgabe der ordentlichen Hauptversammlung, die Durchführung des Sängerfestes und der Sängertage ist Aufgabe des festgebenden oder der festgebenden Bundesvereine im Einverständnisse mit dem Bundesausschusse. Die Durchführung der Sängertage ist Aufgabe des Bundesausschusses.
§ 18
Schiedsgericht
Streitigkeiten, die aus Bundesverhältnissen entstehen, werden durch ein Schiedsgericht geschlichtet. Jede der streitenden Parteien wählt einen Schiedsmann. Die Schiedsmänner wählen ein weiteres Mitglied eines Bundesvereines als Obmann. Im Nichteinigungsfalle entscheidet unter den von den Schiedsmännern Vorgeschlagenen das Loos.
§ 19
Auflösung
Im Falle der Auflösung, welcher dann eintritt, wenn der Bund weniger als drei Vereine zählt oder wenn drei Viertel der anwesenden Abgeordneten dafür stimmen, entscheidet die Hauptversammlung über die sodann notwendigen Massnahmen.
Im Falle einer auf was immer für eine Art erfolgten Auflösung des Bundes haben die Mitglieder des bestandenen Ausschusses, falls der Bund nicht schon früher über sein Eigentum verfügt haben sollte, zu Gunsten eines gemeinnützigen Zweckes in dem Lande Liechtenstein darüber zu verfügen.