Kundmachung im Liechtensteiner Volksblatt, gez. Landesverweser Karl von Liechtenstein[1]
3.11.1919
Kundmachung.
Die Vorarlberger Landesregierung hat mit Verordnung vom 15. Oktober 1919, L. Gbl. Nr. 33, über die Regelung des Verkehres an der vorarlbergisch-liechtensteinischen Grenze nachstehende Vorschriften erlassen:
1. Das Überschreiten der Grenze zwischen Vorarlberg und Liechtenstein darf nur auf Grund eines entsprechenden, giltigen Reisepasses erfolgen.
2. Der Fernverkehr von und nach Liechtenstein erfolgt ausschließlich über die Bahnlinie Feldkirch-Buchs, ferner über die Reichsstraße bei Tisis. Die Pässe von Fernreisenden sind beim Grenzübertritte mit einem Ein- bezw. Austrittsvermerke, sowie mit dem Datum des Grenzübertrittes zu versehen.
Jene Personen, welche in einer nicht im Punkt 3, Absatz 2, dieser Verordnung verzeichneten Gemeinde Liechtensteins ihren ständigen Wohnsitz haben, bedürfen zur Überschreitung der vorarlberger-liechtensteinischen Grenze eines Auslandspasses, der mit dem Sichtvermerke der Polizeiabteilung der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch versehen ist.
Von dieser Stelle wird für die Erteilung des Sichtvermerkes zu mehrmaligen Reisen auf die Dauer von höchstens 6 Monaten eine Gebühr von 15 Kr., für einmalige Reisen dagegen eine solche von 5 Kr. eingehoben.
3. Der kleine Grenzverkehr mit Liechtenstein vollzieht sich außer auf der Bahnstrecke Schaan-Feldkirch und der Reichsstraße bei Tisis nur auf den Übergangspunkten Hub, Fresch, Nofels und Bangs.
Zu diesem begünstigten kleinen Grenzverkehr sind nur die Bewohner der Ortschaften Bendern, Gamprin, Eschen, Mauren, Nendeln, Planken, Ruggell, Schaan, Schaanwald, Schellenberg und Vaduz berechtigt. Die Bewohner der übrigen Liechtensteiner Gemeinden haben als Fernreisende im Sinne des Punktes 2 dieser Vorschriften zu gelten.
4. Personen, welche beruflich oder aus anderen triftigen Gründen die Grenze an anderen als den zugelassenen Übergangsstellen, oder welche in besonders dringlichen Ausnahmefällen die Grenze ohne Reisepass überschreiten müssen, haben bei der Grenzpolizei in Feldkirch einen Passierschein, in welchem genau der Umfang der Berechtigung eingetragen ist, einzuholen.
5. Übertretungen dieser Verordnung werden von der politischen Bezirksbehörde nach § 11 der Verordnung vom 20. April 1854, R. Gbl. Nr. 96, mit Geld bis 200 Kr. oder mit Arrest bis 1 4 Tage bestraft.
Die Begünstigung des Punktes 3 des Vorstehenden bezieht sich nur auf den kleinen Grenzverkehr, d. h. falls Ein- und Austritt am selben Tage erfolgt, anderenfalls sowie zu Reisen ausserhalb Vorarlbergs haben auch die Bewohner dieser begünstigten Gemeinden den Sichtvermerk einzuholen.
Fürstliche Regierung.
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[1] L.Vo. 8.11.1919, S. 4. Registraturvermerk: „Zl. 5355/Reg.“