Amtliche Kundmachung der Regierung, gez. Landesverweser Karl von In der Maur[1]
19.6.1902
Kundmachung.
Es wird hiemit zur allgemeinen Kenntnis gebracht, dass nach den mit der k. k. Post- und Telegraphen-Verwaltung getroffenen Vereinbarungen die von den Abonnenten des liechtenstein. Telephonnetzes zu entrichtenden Telephonabonnementsgebühren vom 1. Juli 1902 angefangen bis auf weiteres widerruflich auf die Hälfte herabgesetzt werden, während die andere Hälfte der bezeichneten Gebühren auf die Landeskasse übernommen wird.
Die Abonnenten haben künftig den auf sie entfallenden Gebührenanteil in zwei Terminen und zwar jedesmal in der ersten Hälfte der Monate Jänner und Juli jeden Jahres, und zwar das erste Mal bis spätestens 15. Juli 1902 direkt bei der fürstlichen Landeskasse in Vaduz einzubezahlen.
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[1] L.Vo. 27.6.1902, S. 1