Kundmachung der liechtensteinischen Regierung, gez. Josef Ospelt in Vertretung von Landesverweser Leopold von Imhof[1]
21.1.19815
Kundmachung
Von den k. k. österreichischen Behörden sind für die Dauer der gegenwärtigen ausserordentlichen Verhältnisse beschränkende polizeiliche Anordnungen über das Passwesen erlassen worden, wornach für den Verkehr über die liechtensteinisch-österreichische Grenze folgende Bestimmungen in Kraft treten:
Die österreichische Grenze darf nur an bestimmten, vom politischen Landeschef im Einvernehmen mit dem Militärterritorialkommandanten bestimmten Orten und nur von Personen überschritten werden, die sich mit einem ordnungsmässigen Reisepass ausweisen und gegen deren Weiterreise kein Bedenken besteht.
Als Übertrittsorte an der österreichisch-liechtensteinischen Grenze sind bestimmt worden: Amerlügen und Tisis, sowie die Eisenbahnhaltestelle Tisis und Altenstadt und der Bahnhof Feldkirch. Der Reisepass muss ausser den sonst üblichen Daten auch eine das Aussehen des Reisenden getreu wiedergebende Photographie, die der Reisende vor der Behörde eigenhändig zu unterschreiben hat und eine amtliche Bescheinigung darüber enthalten, dass der Passinhaber tatsächlich die durch die Photographie dargestellte Person ist.
Ausländische Reisepässe müssen auch das Visum einer k. u. k. diplomatischen oder konsularischen Vertretung enthalten; von der Forderung dieses Visums wird jedoch hinsichtlich der Angehörigen des Fürstentums Liechtenstein Umgang genommen.
Während der Übergangszeit, d. i. bis einschliesslich 31. Jänner 1915, sind die zuständigen österreichischen Stellen im Einvernehmen mit dem Militärkommando ermächtigt, in jenen Fällen, in denen die Beschaffung eines Reisepasses noch nicht oder nur schwer möglich ist, andere Legitimationspapiere als genügenden Ausweis zuzulassen.
Von der Verpflichtung zum Besitze eines ordnungsmässigen Reisepasses sind auch Frauen und nicht unter Aufsicht von Erwachsenen stehende Kinder nicht ausgenommen.
Bei Überschreitung der Grenze ist der Reisepass den Grenzorganen vorzuweisen und von diesen, falls gegen die Weiterreise kein Bedenken obwaltet, mit ihrem Einsichtsvermerke zu versehen.
Bewerber um einen solchen Reisepass haben sich persönlich hieramts zu melden und eine Bescheinigung der Ortsvorstehung vorzuweisen, welche Name, Stand und Alter des Passwerbers zu enthalten haben. Die Photographie darf nicht auf Karton aufgezogen sein.
Bei diesem Anlasse wird darauf aufmerksam gemacht, dass im ganzen österreichischen Grenzbezirke der Bevölkerung das Abweichen von öffentlichen Strassen und Wegen verboten ist; der Aufenthalt oder die Beschäftigung ausserhalb dieser allgemeinen Bewegungslinien ist nur bei nachweisbarer Notwendigkeit (Zugang zu den eigenen Wohnhäusern, Aufenthalt dortselbst oder in deren unmittelbarer Umgebung, ferner zu Bau- und Feldarbeiten) oder bei Dienstgängen gestattet. Jede Nichtbeachtung dieses Verbotes wird bestraft.
Fürstliche Regierung.
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[1] L.Vo. 30.1.1915, S. 1. Registraturvermerk: Zl. 218/Reg.