Das Landgericht als Kriminalgericht verkündet das Urteil im Prozess gegen Franz Thöny, Anton Walser, Rudolf Carbone und Niko Beck (Sparkassaprozess)


Von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein publiziertes Urteil, 1. Ausgabe, Dienstag, 11. Februar 1930 [1], gez. Dr. Karl Weder, Präsident und Franz Koller, Schriftführer.

30.11.1929 [2]

Urteil!

 Im Namen Seiner Durchlaucht des Landesfürsten!

Das fürstlich-liechtensteinische Landgericht als Kriminalgericht in Vaduz hat unter dem Vorsitze seines Präsidenten Dr. Karl Weder im Beisein des fürstlichen Landrichter-Stellvertreters Oberlandesgerichtsrat Dr. [Johann Michael] Benzer als Berichterstatter, des Kriminalrichters Gustav Ospelt in Vaduz und der Ersatzrichter Josef Hilti in Schaan und Rudolf Matt in Mauren, des Schriftführers Franz Koller, absolvierter Jurist in Bregenz, über die Anklage der fürstlichen Staatsanwaltschaft gegen Thöny Franz, Walser Anton, Carbone Rudolf und Beck Niko wegen Verbrechens des Betruges und der Veruntreuung im Sinne der §§ 197, 200, 201 a, 201 d, 183 und 5 St.G. nach heute in Anwesenheit des öffentlichen Anklägers, ausserordentlicher Staatsanwalt Dr. Arthur Ender, des Vertreters der Privatbeteiligten, Spar- und Leihkasse des Fürstentum Liechtenstein, Liechtensteinische Landesbank und des Landes Liechtenstein, Dr. Ignatz Budschedl, Rechtsanwalt in Innsbruck, der Angeklagten Thöny Franz, Walser Anton, Carbone Rudolf und Beck Niko und ihrer Verteidiger Johannes Huber, Dr. G. [!] [Eduard] Guntli, Dr. F. [Friedrich] Ditscher, Dr. Ludwig Rittmeyer, Advokaten in St. Gallen, öffentlich durchgeführten Schlussverhandlung 

zu Recht erkannt:

I. Thöny Franz
geboren am 15.3.1895 in Vaduz, dorthin zuständig, katholisch, verheiratet, Verwalter der Spar- u. Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein, des Josef und der Maria geborene Oehri, unbescholten, in Haft,

II. Walser Anton
geboren am 22. Juni 1890 in Vaduz, dahin zuständig, katholisch, verheiratet, Gastwirt und Landtagsabgeordneter in Vaduz, des Anton und der Maria geb. Ospelt, unbescholten, in Haft,

III. Carbone Rudolf
geboren am 30. Juli 1900 in Bern, zuständig nach Delly, Kanton Freiburg, evangelisch, ledig, Kaufmann, des Tito Livio und der Gertrud geb. Qunke, vorbestraft, zuletzt in Budapest in Haft und

IV. Beck Niko
geboren am 14. Oktober 1896 in Reichenau, Kanton Graubünden, zuständig nach Triesenberg, katholisch, verheiratet, Kaufmann, in Pfäffikon, des Theodor und der Dorothea geb. Held, vorbestraft, in Haft,

sind schuldig:

u. zwar:

I. Thöny Franz habe in der Zeit vom März 1926 bis 8. Juni 1928 durch listige Vorstellungen und Handlungen die gesetzliche Vertretung der Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein, Liechtensteinische Landesbank mit unbeschränkter Landesgarantie in Irrtum geführt, durch welchen diese und in weiterer Folge das Fürstentum Liechtenstein als unbeschränkter Landesgarant in ihren Rechten auf Kontrolle u. an ihrem Vermögen in einem Betrage von annähernd 4 Millionen Franken, also über 2ˈ000 Franken Schaden leiden sollte, und teilweise, d. i. mit ca. 1 ¾ Mill. Franken wirklich erlitten hat. Er habe in dieser Absicht und auf die oben erwähnte Art den Irrtum oder die Unwissenheit sowohl des Verwaltungsrates wie der Kontrollstelle der Bank sowie der Regierung und des Landtages benützt, er habe dabei insbesondere auch Urkunden, welche ihm gar nicht gehörten, zum Nachteile der eingangs erwähnten Bank vernichtet und unterdrückt und sich hinter dem falschen Scheine des unbeschränkt Verpflichtungsberechtigten verborgen, um der Bank bezw. dem Fürstentum Liechtenstein an Recht und Vermögen Schaden in obbezeichneter Höhe zuzufügen, wobei er den Betrug mit besonderer Arglist verübte und sich die Betrügereien zur Gewohnheit machte, indem er bewusst gesetz- und reglementwidriger Weise in Überschreitung seiner gesetzlichen Befugnisse und unter Verheimlichung vor dem Verwaltungsrat und Unterlassung jeder Buchung die Unterschrift der Sparkasse auf Wechsel setzte, teils als Akzeptant, teils als Indossant, teils als Aussteller von Eigenwechseln, teils per Aval und diese durch Beck Niko, Carbone Rudolf und Walser Anton begeben liess u. zwar:

A.)

 im Jänner 1927 einen Wechsel über frs. 100ˈ000 bei Johann Friedrich Zwicky, Malans,

  1. im Jänner 1927 einen Wechsel über frs. 50ˈ000 begeben bei der Rhätischen Bank in Chur,
  2. am 1. August 1927 2 Wechsel über je frs. 60ˈ000 begeben bei der Bussebank,
  3. am 30. August 1927 2 Wechsel zu RM. 75ˈ000 begeben bei der Deutschen Wirtschaftsbank in Berlin, Schaden RM. 150ˈ000,
  4. im September 1927 2 Wechsel über je frs. 186ˈ000, zusammen fr. 372ˈ000 begeben bei der Busse - Gesamtbetrage von RM. 2ˈ000ˈ000 Co-Fälle fr. 508ˈ699.15
  5. im Jänner 1928 12 Wechsel im Gesammtbetrage von RM. 2ˈ000ˈ000 Coburg-Wechsel, übergeben an Justizrat Bollert, ohne Schaden,
  6. im Jänner 1928 einen Sola-Wechsel über frs. 125ˈ000 bei Bollert, bisher Schade nicht bekannt,
  7. am 28. März 1927 einen Wechsel von RM 25ˈ000 begeben an Dr. Eisler, ohne Schaden,
  8. am 20. Oktober 1927, einen Wechsel über frs. 250ˈ000, begeben bei der Bussebank in Angelegenheit Rathe-Steinförde, Schaden frs. 250ˈ000.-
  9. in der Zeit vom 1. bis 3. April 1928 durch Ausfertigung von 4 Wechseln u. zw. über frs. 30ˈ000, 30ˈ000, frs. 50ˈ000 und frs. 50'000, übergeben an Dr. Goldfinger, Schaden frs. 110'000.-
  10. in der Zeit vom 18. bis 28. Mai 1928 3 Akzepte von frs. 50ˈ000 frs. 50ˈ000 und frs. 10ˈ000 begeben an Justus und dann an die Italienisch-Ungarische Bank in Budapest (Justus-Wechsel), Schaden frs. 135ˈ000.-
  11. Zur selben Zeit 1 Akzept über frs. 50ˈ000 bei Dr. [Alexander] Justus, der zurückgegeben wurde.
  12. Am 28. März 1928 2 Akzepte von frs. 250ˈ000 und frs. 100ˈ000, zusammen frs. 350ˈ000, hinterlegt bei Notar Sumegyi durch Alexander Justus, bisher ohne Schaden
  13. im Frühjahr 1928 2 Akzepte von je frs. 300ˈ000 zusammen frs. 600ˈ000.- Fabank-Wechsel, von denen der eine zurückgegeben wurde, der zweite belastet mit 100ˈ00 Pengö Schaden fr. 8ˈ000.-
  14. im Frühjahr 1928 1 Akzept über Fr. 10ˈ800.-begeben bei der Sparkassa Kaelošca, Schaden frs. 10ˈ800
  15. am 13. April 1 Wechsel über Fr. 8ˈ000.-begeben von Walser, Carbone Alexander Justus und Schwarzwald, am 19. April 1928, Schaden Fr. 8ˈ000.-
  16. im März-April 1 Wechsel über Fr. 20ˈ000 begeben durch Kapferer, Schaden Fr. 20ˈ000.-
  17. einen Wechsel über Fr. 100ˈ000 per 3. August 1928 (Schwarzwald-Wechsel) ohne Schaden.
  18. im März-April einen Wechsel über Fr. 30ˈ000 (Schwarzwald-Wechsel), ohne Schaden.

 B.)

durch Unterfertigung von Bürgschaftsurkunden

  1. über Fr. 50ˈ000 zugunsten der Schweizerischen Genossenschaftsbank einen Kredit an Walser und [Eugen] Brugger.
  2. eine Bürgschaft über Fr. 25ˈ000, ausgestellt zugunsten eines ungenannten Gläubigers und Schuldners, gegeben durch Carbone an Wallerstein, Schaden Fr. 25ˈ000.-
  3. eine Bürgschaft über RM. 300ˈ000 zugunsten des Barmer Bankvereines für einen an Walser gegebenen Kredit, Schaden Fr. 240ˈ921.25
  4. eine Bürgschaft an Dreyfuss bezw. Ivonne Delvaux in Wolfszennen per RM. 70ˈ000, bisher ohne Schaden.
  5. eine Bürgschaft über Fr. 100ˈ000 mit der die ersten Darlehensaufnahmen von Carbone versucht wurden, ohne Schaden.

C.)

Er hat aus dem ihm als Verwalter der Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein anvertrauten Gelder zweckwidriger Verwendung zugeführt, sohin der Sparkassa vorenthalten: 

  1. im Oktober 1926, gegeben an Walser Anton als Darlehen, Schaden Fr. 15ˈ000.-
  2. im Jänner 1928 Fr. 63ˈ000. –, gezahlt an die schweizerische Genossenschaftsbank für Firma Walser und Brugger, Schaden Fr. 63ˈ000.-

II. Walser Anton habe die Übeltaten Thönys sub:

A.)

  1. im Jänner 1927 einen Wechsel über Fr. 100ˈ000 bei Johann Friedrich Zwicky, Malans,
  2. im Jänner 1927 einen Wechsel über Fr. 50ˈ000 begeben bei der Rhätischen Bank in Chur,
  3. im Jänner 1928 12 Wechsel im Gesamtbetrag von RM. 2ˈ000ˈ000 Coburg-Wechsel, übergeben an Justizrat Bollert, ohne Schaden,
  4. im Jänner 1928 einen Sola-Wechsel über Fr. 125ˈ000 bei Dr. Bollert, bis jetzt ohne Schaden,
  5. in der Zeit vom 1. bis 3. April 1928 durch Ausfertigung von 4 Wechseln u. zw. über Fr. 30ˈ000, Fr. 30ˈ000, Fr. 50ˈ000 und Fr. 50ˈ000 übergeben an Dr. Goldfinger, Schaden Fr. 110ˈ000.-
  6. im Frühjahr 1928 2 Akzepte von je Fr. 300ˈ000, zusammen Fr. 600ˈ000 (Fabank-Wechsel) von denen der eine zurückgegeben, der zweite mit 10ˈ000 Pengö belastet wurde, Schaden Fr. 8ˈ000.-
  7. am 13. April einen Wechsel über Fr. 8ˈ000. –, begeben von Walser, Carbone, Alexander Justus und Schwarzwald am 19. April 1928, Schaden Fr. 8ˈ000. –
  8. im März oder April 1928 einen Wechsel über Fr. 20ˈ000, begeben durch Kapferer, Schaden Fr. 20ˈ000. –
  9. einen Wechsel über Fr. 100ˈ000 per 3. August 1928, ohne Schaden
  10. im März-April 1928 einen Wechsel über Fr. 30ˈ000, ohne Schaden

B.)

  1. Ende 1926, anfangs 1927 über Fr. 50ˈ000 zugunsten der Schweizerischen Genossenschaftsbank eine Bürgschaft an Walser und Brugger bei der Landesbank erwirkt, Schaden Fr. 50ˈ000. –
  2. Eine Bürgschaft über RM. 300ˈ000 zugunsten des Barmer Bankvereins für einen an Walser gegebenen Kredit, Schaden Fr. 240ˈ921.25

C.)

  1. Im Oktober 1926 Fr. 15ˈ000, gegeben an Walser Anton als Darlehen,
    Schaden Fr. 15
    ˈ000. –
  2. Im Jänner 1928 Fr. 63ˈ000. –, bezahlt an die Schweizerische Genossenschaftsbank für Firma Walser-Brugger, Schaden Fr. 63ˈ000. –

eingeleitet, vorsätzlich veranlasst, zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung der Hindernisse durch Nichtausübung der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit in der Bank Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen, zudem sich mit dem Täter über nach vollbrachter Tat zu leistende Hilfe und Beistand und über einen Anteil am Gewinn und Vorteil einverstanden, ferner er habe veruntreute Sachen an sich gebracht und sich zugeeignet.

III. Beck Niko habe zur Ausübung der Missetaten sub:

A.)

 im Jänner 1927 einen Wechsel über Fr. 100ˈ000 bei Johann Friedrich Zwicky, Malans,

  1. im Jänner 1927 einen Wechsel über Fr. 50ˈ000, begeben bei der Rhätischen Bank in Chur,
  2. am 1. August 1927 2 Wechsel über je Fr. 60ˈ000, begeben bei der Bussebank,
  3. am 30. August 1927 2 Wechsel zu RM. 75ˈ000, begeben bei der Deutschen Wirtschaftsbank in Berlin,
  4. im September 1927 2 Wechsel über je Fr. 186ˈ000, zusammen Fr. 372ˈ000 begeben bei der Bussebank in Berlin, Totalschaden in den drei letzten Fällen Fr. 508ˈ699.15
  5. im Jänner 1928 12 Wechsel im Gesamtbetrage von RM. 2ˈ000ˈ000 Coburg-Wechsel, übergeben an Justizrat Bollert, ohne Schaden
  6. im Jänner 1928 einen Sola-Wechsel über Fr. 125ˈ000 bei Dr. Bollert, ohne Schaden
  7. am 28. März 1928 einen Wechsel von RM. 25ˈ000, begeben an Dr. Eisler, ohne Schaden,
  8. am 20. Oktober 1927 einen Wechsel über Fr. 250ˈ000, begeben bei der Bussebank in Angelegenheit Rathe-Steinförde,
  9. in der Zeit vom 1. bis 3. April 1928 durch Ausfertigung von 4 Wechseln u. zw. Fr. 30ˈ000, Fr. 30ˈ000, Fr. 50ˈ000 und Fr. 50ˈ000 übergeben an Dr. Goldfinger, Schaden Fr. 110ˈ000.-
    ferner im Frühjahr 1928 2 Akzepte von je Fr. 300ˈ000,- zusammen Fr. 600ˈ000.- Fabank-Wechsel, von denen der eine zurückgegeben, der zweite mit 10ˈ000 Pengö belastet wurde, Schaden Fr. 8ˈ000.-
  10. im März-April 1928 einen Wechsel über Fr. 20ˈ000, begeben durch Kapferer, Schaden Fr. 20ˈ000.-
  11. einen Wechsel über Fr. 100ˈ000 per 3. August 1928, ohne Schaden
  12. im März-April 1928 einen Wechsel über Fr. 30ˈ000 ohne Schaden

 B.)

Durch Unterfertigung von Bürgschaftserklärungen:

  1. eine Bürgschaft über Fr. 25ˈ000, ausgestellt zugunsten eines ungenannten Gläubigers und Schuldners, gegeben durch Carbone an Wallerstein, Schaden Fr. 25ˈ000.-
  2. eine Bürgschaft über Fr. 100ˈ000, mit der die ersten Darlehensaufnahmen von Carbone versucht wurden, ohne Schaden.

genannte Übeltaten durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung der Hindernisse Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen und sich mit den Tätern Walser und Thöny über einen Anteil an Gewinn und Vorteil einverstanden.

IV. Carbone Rudolf habe zur Ausübung der Übeltaten sub:

A.)

  1. am 1. August 1927 2 Wechsel über je Fr. 60ˈ000 begeben bei der Bussebank,
  2. am 30. August 1927 2 Wechsel zu RM. 75ˈ000, begeben bei der Deutschen Wirtschaftsbank in Berlin,
  3. im September 1927 2 Wechsel über je Fr. 186ˈ000 zusammen Fr. 372ˈ000 begeben bei der Bussebank in Berlin. Totalschäden in den 3 letzten Fällen Fr. 508'699.15
  4. in der Zeit vom 1. bis 3. April 1928 durch Ausfertigung von 4 Wechseln u. zwar über Fr. 30ˈ000, Fr. 30ˈ000, Fr. 50ˈ000 und Fr. 50ˈ000 übergeben an Dr. Goldfinger, Schaden Fr. 110ˈ000.-
  5. im Frühjahr 1928 ein Akzept über Fr. 10ˈ800. –, begeben bei der Sparkassa Kaelosca, Schaden Fr. 10ˈ800.-
  6. am 13. April ein Wechsel über Fr. 8ˈ000.- begeben von Walser, Alexander Justus und Schwarzwald, am 19. April 1928, Schaden Fr. 8ˈ000.-

B.)

durch Verwendung von Bürgschaftserklärungen

  1. zugunsten eines ungenannten Gläubigers und Schuldners, gegeben durch Carbone an Wallerstein, Schade Fr. 25ˈ000.-
  2. eine Bürgschaft über Fr. 100ˈ000, mit der die ersten Darlehensaufnahmen von Carbone versucht wurden, ohne Schaden

genannte Übeltaten durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung der Hindernisse Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen und sich mit den Tätern Walser und Thöny über einen Anteil an Gewinn und Verlust einverstanden; er habe überdies Thöny durch die falsche Angabe einer unmittelbar bevorstehenden Verwertungsmöglichkeit eines Carbone-Bogenlampenpatentes, somit durch listige Vorstellungen und Handlungen in Irrtum geführt, durch welchen die Spar- und Leihkasse des Fürstentums Liechtenstein, Liechtensteinische Landesbank mit unbeschränkter Landesgarantie Schaden erleiden sollte und auch erlitt.

Es haben hiedurch begangen:

I. Thöny Franz
das Verbrechen des Betruges im Sinne der Paragraphen 197, 200, 201 a, 201 d, St. G. zu den erwähnten Begangenschaften sub A) 1-19, B.) a, b, c, d, e, sowie das Verbrechen der Veruntreuung nach § 183 St. G. zu C.) a, b,

II. Walser Anton
das Verbrechen des Betruges nach Paragr. 5, 197, 200, 201 a, 201 d, St.-G., in den Fällen 1-10 und B.) a und b und das Verbrechen der Veruntreuung gemäss §§ 5, 183, St.-G. C, a, b, sowie in idealer Konkurrenz das Verbrechen des Missbrauches der Amtsgewalt im Sinne des § 101 St.-G.

III. Carbone Rudolf
das Verbrechen des Betruges im Sinne der §§ 5, 197, 200, 201a, 201d, St.G., in den Fällen 1-6 und B.) a und b.

IV. Beck Niko
das Verbrechen des Betruges gemäss §§ 5, 197, 200, 201 a, 201 d, in den Fällen 1 bis 13 und B.) a und b.

Die Angeklagten werden hiefür u. zw.:

I. Walser Anton gemäss §§ 34 und 203 St.-G. zum schweren Kerker in der Dauer von 4 (vier) Jahren;

II. Thöny Franz gemäss §§ 34 und 203, St.-G. zum schweren Kerker in der Dauer von 3 (drei) Jahren;

III. Carbone Rudolf gemäss §§ 203 St.-G. zum schweren Kerker in der Dauer von (drei) Jahren;

IV. Beck Niko gemäss § 203 St.-G. zum schweren Kerker in der Dauer von 3 (drei) Jahren

sowie sämtliche Angeklagten gemäss § 285 St.-P.-O. zur Tragung der Kosten des Strafverfahrens zur ungeteilten Hand und jenen des Vollzuges, jeder für seinen Teil, ferner gemäss § 238 St.-P.-O. zum Ersatze u. zw.:

I. Thöny Franz von: 

  1. Fr. 15ˈ000.- samt 6 % Zinsen ab 1. November 1926 für das an Walser geleistete Darlehen in Solidarhaftung mit Walser,
  2. Fr. 240ˈ971.25 samt 6 % Zinsen ab 15. Jänner 1922 Zahlung an Barmer Bankverein in solidum mit Walser,
  3. Fr. 25ˈ118.- samt 6 % Zinsen ab 27. März 1928 betreffend die erste Diskontierung Zwicky Malans in solidum mit Walser und Beck,
  4. Fr. 50ˈ000 samt 6 % Zins ab 1. März 1928 Ablösung der Bürgschaft bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank, in solidum mit Walser;
  5. Fr. 25ˈ000 samt 6 % Zins seit 20. März 1927 betreffend Bürgschaft Wallerstein, in solidum mit Carbone,
  6. Fr. 60ˈ000 zweite Diskontierung Zwicky Malans erster Teil, in solidum mit Walser,
  7. Fr. 64ˈ250.- samt 6 % Zinsen ab 31. März 1928, zweite Diskontierung Zwicky-Malans, zweiter Teil, in solidum mit Walser,
  8. Fr. 53ˈ305.35 Wechseldiskontierung durch Dr. Goldfinger samt 6 % Zins ab 27. Juni 1928 in solidum mit Beck, Walser und Carbone,
  9. Fr. 30ˈ000.- samt 6 % Zinsen ab 18. Juni 1928, Wechsel der Hermes-Bank, in solidum mit Walser, Beck und Carbone;
  10. Fr. 7'300.- samt 6 % Zins ab 8. Juni 1928, Belastung des einen Fabankwechsels de Fr. 300ˈ000, in solidum mit Walser und Beck,
  11. Fr. 20ˈ000 samt 6 % Zins ab 19. September 1928, in solidum mit Walser und Beck, Wechsel Schwarzwald, Kapferer und Karl Stein,
  12. Fr. 8ˈ000 samt 6 % Zins seit 13. Juni 1928 in solidum mit Walser und Carbone, Schwarzwald-Wechsel,

 II. Walser Anton von: 

  1. Fr. 15ˈ000.- samt 6 % Zins ab 1. November 1926 Blankokredit, in solidum mit Thöny,
  2. Frs. 240ˈ971.25 samt 6 % Zins ab 15.1.1926 in solidum mit Thöny,
  3. Frs. 25ˈ110.- samt 6 % Zins ab 27. März erste Diskontierung Zwicky Malans, in Solidarhaftung mit Thöny und Beck,
  4. Frs. 50ˈ000.- samt 6 % Zins ab 1. März 1928, in solidum mit Thöny, Bürgschaft bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank,
  5. Fr. 60ˈ000 in solidum mit Thöny, Diskontierung Zwicky Malans, erster Teil,
  6. Fr. 64ˈ250.- samt 6 % Zins seit 31. März 1928, in solidum mit Thöny, zweite Diskontierung mit Zwicky Malans, zweiter Teil,
  7. Fr. 53ˈ305.35 samt 6 % Zins seit 27. Juni 1982, in solidum mit Thöny, Beck und Carbone, Wechseldiskontierung durch Dr. Goldfinger,
  8. Fr. 30ˈ000 samt 6 % Zinsen ab 18. Juli 1928, in solidum mit Thöny, Beck und Carbone, Wechsel der Hermesbank,
  9. Fr. 20ˈ000 samt 6 % Zins ab 19. September 1928 in solidum mit Thöny und Beck, Wechsel Schwarzwald, Kapferer und Stein,
  10. Frs. 8ˈ000 samt 6 % Zins ab 13. Juli 1928 in solidum mit Thöny und Carbone, Wechsel Schwarzwald,
  11. Frs. 5ˈ000 samt 6 % Zins ab 1. Juni 1928 laut Anerkennung Darlehen an Kapferer, 

III. Beck Niko von: 

  1. Frs. 25ˈ118.- samt 6 % Zins ab 27. März 1928, in solidum mit Thöny und Walser, erste Diskontierung Zwicky Malans,
  2. Frs. 53ˈ303.35 samt 6 % Zins ab 27. Juni 1928, in solidum mit Thöny, Walser und Carbone, Wechseldiskontierung Dr. Goldfinger,
  3. Frs. 30ˈ000 samt 6 % Zins ab 8. Juli 1928, in solidum mit Thöny, Walser und Carbone, Hermesbank,
  4. Frs. 7ˈ300.- samt 6 % Zins ab 8. Juni 1928, in solidum mit Thöny, Walser, Wechseldiskontierung Fabank,
  5. Frs. 20ˈ000 samt 6 % Zins seit 19.9.1928 in solidum mit Thöny und Walser, Wechseldiskontierung Kapferer, Schwarzwald und Stein, 

IV. Carbone Rudolf von: 

  1. Frs. 25ˈ000 samt 6 % Zins seit 20. Mai 1927, in solidum mit Thöny, Bürgschaft Wallerstein,
  2.  Frs. 111ˈ150 (RM. 90ˈ000.-) samt 6 % Zinsen laut Anerkenntnis, Berliner Wechseldiskontierung,
  3.  Frs. 53ˈ305.35 samt 6 % Zins ab 27. Juni 1928, in solidum mit Thöny, Walser und Beck Wechseldiskontierung Dr. Goldfinger,
  4.  Frs. 30ˈ000.- samt 6 % Zins ab 18. Juli 1928, in solidum mit Thöny, Walser u. Beck, Wechsel der Hermesbank,
  5.  Frs. 8ˈ000.- samt 6 % Zins ab 13. Juni 1928 in solidum mit Thöny und Walser, Wechseldiskontierung Schwarzwald an die Spar- und Leihkasse, Liechtensteinische Landesbank in Vaduz 

verurteilt.

Gemäss § 238 St.P.O. werden die übrigen Ansprüche der geschädigten Sparkasse auf den Zivilrechtsweg verwiesen.

In die Strafhaft wird eingerechnet die Untersuchungshaft bei 

  1. Thöny Franz, vom 8. Juni 1928 bis 30.11.29
  2. Walser Anton, vom 9. Juni 28 bis 30.11.29
  3. Carbone Rudolf, vom 29. Juni 28 bis 30.11.29
  4. Beck Niko, vom 8. Juni 1928 bis 30.11.29 

Gemäss Art 3 Zl. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 L.G.Bl. Nr. 22 wird gegen jeden der Angeklagten eine Urteilsgebühr von 50.- Frs. ausgesprochen.

Dagegen werden von der Anklage, es habe

A. Thöny Franz

I. durch Ausstellung

  1. eines Wechsels über frs. 100ˈ000 (Pkt. 3 der Anklage)
  2. eines Wechsels blanko ohne Einsetzung des Betrages (Punkt 4 der Anklage)
  3. eines Wechsels über frs. 1ˈ000.- begeben an Kapferer Bernhard in Wien (Pkt. 17 d. Ankl.)
  4. eines Wechsels von frs. 20ˈ000.- per 19.9.28 (Punkt 18 der Anklage)

des Verbrechens des Betruges

II. durch Zahlung von RM. 39ˈ000 = frs. 48ˈ145.- Zinsen an den Barmer Bankverein das Verbrechen der Veruntreuung begangen.

B. Walser Anton

I. die Ausstellung von Wechseln durch Thöny u. z.

  1. eines Wechsels über fr. 100ˈ000 (Pkt. 3 d. A.)
  2. eines Wechsels blanko (Pkt. 4 d. Anklage)
  3. eines Wechsels über fr. 1ˈ000.- begeben an Kapferer Bernhard in Wien (Pkt. 17 d. A.)
  4. eines Wechsels von 20ˈ000 per 19.9.1928 (Punkt 18 der Anklage)
  5. zweier Wechsel über je frs. 60ˈ000 (Punkt 5 der Anklage)
  6. zweier Wechsel zu je RM. 75ˈ000.- (Punkt 6 der Anklage)
  7. zweier Wechsel über je Fr. 160ˈ000.- (Punkt 7 der Anklage)
  8. eines Wechsels von RM. 25ˈ000.- (Punkt 9 der Anklage)
  9. eines Wechsels von Frs. 250ˈ000 (Punkt 10 der Anklage)
  10. Dreier Akzepte von frs. 50ˈ000 u. fr. 100ˈ000 (Punkt 12 der Anklage)
  11. eines Akzeptes über frs. 50ˈ000 (Punkt 13 der Anklage)
  12. Zweier Akzepte von frs. 50ˈ000 u. fr. 100ˈ000 (Punkt 14 der Anklage)
  13. eines Akzeptes über frs. 10ˈ800 (Punkt 16 der Anklage)

II. Die Ausstellung einer Bürgschaft durch Thöny Franz über frs. 25ˈ000 zugunsten eines ungenannten Gläubigers und Schuldners, gegeben durch Carbone an Wallerstein. (Punkt B b) der Anklage) 

III. Die Vorenthaltung und zweckwidrige Verwendung von RM. 39ˈ000.- = Frs. 48ˈ145.- durch Thöny Franz zum Schaden der Landesbank durch Bezahlung dieses Betrages an den Barmer Bankverein (Punkt C c der Anklage) vorsätzlich veranlasst und zu ihrer Ausübung durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung der Hindernisse, durch Nichtausübung der ihm obliegenden Kontrolltätigkeit in der Bank Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen, zudem sich mit dem – Täter – Thöny über nach vollbrachter Tat zu leistende Hilfe und Beistand und über einen Anteil an Gewinn und Vorteil einverstanden, ferner er habe veruntreute Sachen an sich gebracht und sich zugeeignet, wodurch er ad I und II das Verbrechen der Mitschuld am Betruge, ad III. das Verbrechen der Mitschuld an der Veruntreuung und in allen Fällen des Missbrauches der Amtsgewalt begangen habe;

C. Carbone Rudolf

I. die Ausstellung von Wechseln durch Thöny Franz und zwar:

  1. 12 Wechsel im Gesamtbetrage von RM. 2ˈ000ˈ000 übergeben an Justizrat Bollert. (Punkt 8 der Anklage)
  2. eines Wechsels von RM. 25ˈ000, begeben an Dr. Eisler (Pkt. 9 d. Anklage)
  3. dreier Akzepte von frs. 50ˈ000 und frs. 100ˈ000, begeben an Alexander Justus, (Punkt 12 der Anklage)
  4. eines Akzeptes über frs. 50ˈ000 bei Dr. Justus, der zurückgegeben wurde, (Punkt 13 der Anklage)
  5. zweier Akzepte von frs. 250ˈ000 und frs. 100ˈ000, zusammen frs. 350ˈ000, Hinterlage bei Notar Sümegyi in Budapest, (Punkt 14 der Anklage)
  6. zweier Akzepte von je frs. 300ˈ000 zusammen Frs. 600ˈ000 von denen der eine zurückgegeben der andere mit 10ˈ000 Pengö = frs. 8ˈ000 belastet wurde (Punkt 15 der Anklage)
  7. eines Akzeptes von frs. 1ˈ000.- angeblich gegeben an Kapferer Bernhard in Wien, (Punkt 17 der Anklage)
  8. eines Akzeptes von frs. 20ˈ000 per 19. Sept. 1928 (Punkt 18 der Anklage)
  9. eines Wechsels über frs. 20ˈ000 begeben durch Kapferer (Pkt. 20 der Anklage)
  10. eines Wechsels frs. 100ˈ000 per 3.8.1928 (Punkt 21 der Anklage)
  11. eines Wechsels über frs. 30ˈ000 (Punkt 22 der Anklage) 

II. die Vorenthaltung und zweckwidrige Verwendung von RM. 39ˈ000 = frs. 48ˈ145.- durch Thöny Franz zum Schaden der Landesbank durch Bezahlung dieses Betrages an den Barmer Bankverein (Punkt C c der Anklage) vorsätzlich veranlasst, durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, durch Hintanhaltung der Hindernisse Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen und sich mit den Tätern über einen Anteil an Gewinn und Vorteil einverstanden, wodurch er ad I das Verbrechen der Mitschuld am Betruge, ad II das Verbrechen der Mitschuld an der Veruntreuung begangen habe; 

D. Beck Niko

I. die Ausstellung von Wechseln durch Thöny u. zw.: 

  1. eines Wechsels von frs. 100ˈ000 (Punkt 3 der Anklage)
  2. eines Wechsels blanko ohne Einsetzung des Betrages (Punkt 4 der Anklage)
  3. dreier Akzepte von frs. 50ˈ000, frs. 50ˈ000 und frs. 100ˈ000, begeben an Alexander Justus und dann an die Italienisch-Ungarische und an die Britisch-Ungarische Bank in Budapest (Punkt 12 der Anklage)
  4. eines Akzeptes von frs. 50ˈ000 bei Dr. Justus der zurückgegeben wurde (Punkt 13 d. Anklage)
  5. zweier Akzepte per frs. 250ˈ000 und frs. 100ˈ000, zusammen frs. 350ˈ000, hinterlegt bei Notar Sümegyi (Punkt 14 der Anklage)
  6. ein Akzept über frs. 10ˈ800. –, begeben bei der Sparkasse Kaloska, (Pkt. 16 d. Anklage)
  7. ein Akzept von frs. 1ˈ000. –, begeben an Kapferer, (Punkt 17 der Anklage)
  8. ein Akzept über frs. 20ˈ000 per 19.9.1928, (Punkt 18 der Anklage) 

 II. die Vorenthaltung der dem Franz Thöny anvertrauten Gelder u. zw.:

  1. von frs. 15ˈ000 gegeben an Walser,
  2. von frs. 63ˈ000.- bezahlt an die Schweizerische Genossenschaftsbank f. Walser-Brugger
  3. von RM. 39ˈ000 = frs. 48ˈ175.- bezahlt an den Barmer Bankverein vorsätzlich veranlasst, durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung der Hindernisse, Vorschub gegeben, Hilfe geleistet, zu ihrer sicheren Vollstreckung beigetragen und sich mit Walser u. Thöny über einen Anteil an Gewinn und Vorteil einverstanden, wodurch er ad I das Verbrechen der Mitschuld am Betruge und ad II. das Verbrechen der Mitschuld an der Veruntreuung begangen habe,

gemäss § 201 Zl. 3 St.P.O.

 freigesprochen.

Begründung

Nach Gesetz betreffend die Spar- und Leihkasse für das Fürstentum Liechtenstein vom 8. Februar 1923 L.G. Bl. Nr. 5 hat diese gemäss Art. 1 als eine Anstalt öffentlichen Rechtes zur Aufgabe:

  1. den Landeseinwohnern Gelegenheit zu gut gesicherter Anlage ihrer Ersparnisse zu bieten;
  2. dem Kreditbedürfnisse der Landwirtschaft, des Gewerbes und des Handels zu dienen,
  3. den Zahlungsverkehr der Landeskasse und der Verwaltung der den Landesfonds und den vom Lande verwalteten Stiftungen gehörenden Wertpapieren zu besorgen;
  4. aus den erzielten Gewinnen Mittel für allgemeine Landeszwecke und zur Unterstützung gemeinnütziger Werke des Landes aufzubringen.

Nach Art. 3 sollte die Anstalt vom Lande mit einem Dotationskapital u. zw. zunächst mit einem solchen von frs. 1ˈ000ˈ000 ausgestattet werden (was aber nicht erfolgte).

Nach Art. 4 geniesst die Anstalt unbeschränkte Landesgarantie.

Nach Art. 16, welcher die zugelassenen Geschäfte beschreibt, ist die Belehnung von Aktien im Punkte c) ausgeschlossen.

Art. 17-19 enthalten die Grundsätze der Kreditgewährung.

Nach Art. 21 wird die Anstalt unter Mitwirkung und unter Aufsicht des Landtages und der Regierung durch eigene Organe verwaltet.

Die Verwaltungsorgane der Anstalt sind:

  1. der Verwaltungsrat,
  2. die Kontrollstelle,
  3. der Verwalter.

Nach Art. 25 lit. h. obliegt dem Verwaltungsrat die Beschlussfassung über alle Geschäfte, durch welche die Mittel der Anstalt im Betrage von mehr als frs. 1ˈ000.- engagiert werden; diese Bestimmung wurde später durch einen Beschluss des Verwaltungsrates oder des Verwaltungsratausschusses vom 9. Mai 1925 dahin abgeändert, dass an die Stelle von frs. 1ˈ000.- die Summe von frs. 1ˈ500 treten soll, doch ist die Rechtsgiltigkeit des bezüglichen Beschlusses fraglich.

Nach Art. 26 versammelt sich der Verwaltungsrat mindestens einmal monatlich zu einer ordentlichen Sitzung; ausserordentliche Sitzungen können vom Präsidenten des Verwaltungsrates jederzeit einberufen werden.

Nach Art. 28 ist die Aufgabe der Kontrollstelle die einlässliche Prüfung des Geschäftsbetriebes auf seine Übereinstimmung sowohl mit den gesetzlichen Vorschriften und den Vorschriften des Geschäftsreglementes wie mit den gesunden bankwirtschaftlichen und bankbetriebstechnischen Grundsätzen. Nach Art. 29 ist der Verwalter der verantwortliche Geschäftsführer der Anstalt.

Nach Art. 30 sind die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Kontrollstelle, sowie der Verwalter für ihre Tätigkeit insbesondere für die strikte Beobachtung des Gesetzes, der sonstigen gesetzlichen Vorschriften und des Geschäftsreglementes sowie die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes bzw. eines ordentlichen Revisors verantwortlich.

Die Abwicklung der Geschäfte bei der Spar- und Leihkasse, Landesbank in Vaduz, ordnet das von der fürstlichen Regierung unter dem 16. Juli 1924 genehmigte Geschäftsreglement vom 6.10.1923.

Im Februar 1924 wurde der Angeklagte Thöny Franz vom Verwaltungsrat der Spar- und Leihkasse zum Verwaltungsrat gewählt.

Er hatte vorher nach Absolvierung der Sekundarschule (Landesschule) bei diesem Institute eine Lehre durchgemacht, diente dann weiter bei dieser Anstalt und genoss dann eine 7 monatliche weitere Ausbildung bei der St. Gallischen Kantonalbank Filiale in Mels. Sein Gehalt als Verwalter der Sparkasse betrug im ersten Jahre frs. 5ˈ000.- und sodann frs. 6ˈ000.-

Der Angeklagte Walser betätigte sich im politischen Leben, war Landtagsabgeordneter und Mitglied des Gemeinderates von Vaduz und wurde vom Landtage im Jahre 1922 zum Mitglied der Kontrollstelle der Spar- und Leihkasse gewählt.

Walser unterhielt schon ab 1914 freundschaftliche Beziehungen zu Thöny Franz, welche durch die Wahl zum Kontrollorgan der Sparkasse sich noch enger gestalteten. Walser Anton hatte auch Beziehungen zu Niko Beck, der in Lachen ein Holzhandelsgeschäft betrieb und dort 1926 in Konkurs geriet und sich Walsers bei Holzgeschäften wiederholt bediente, während Walser ihm gegenüber in anderer Weise sich erkenntlich zeigte.

Carbone Rudolf war Prokurist bei der Holzhandels A.G. in Zürich, dort hatte ihn Niko Beck kennen gelernt und ihn für einen gewiegten Kaufmann mit sehr vorteilhaften Beziehungen gehalten, deren sich Carbone selbst rühmte und die er auch teilweise besass.

Am 1. September 1925 hat die Regierung des Fürstentums Liechtenstein im Einvernehmen mit der Finanzkommission des Landtages mit der Bank Sautier & Co. A.G. in Luzern und der Betriebs-Union in Triesenberg, beide vertreten durch Dr. Wilhelm Beck, Rechtsanwalt in Vaduz, einen Vertrag auf Bewilligung zur gemeinsamen Errichtung und Durchführung einer Klassenlotterie in Liechtenstein abgeschlossen, wobei nach Art. 6 des Vertrages die Spar- und Leihkasse in Vaduz den ganzen Geldverkehr für und mit der Klassenlotterie zu besorgen haben sollte. Diese Klassenlotterie fiel jedoch infolge mangelnder Finanzierung schon im Jänner 1926 vor Durchführung der dritten Klasse in sich zusammen.

Unter dem 11. Februar 1926 schloss über Beschluss des Landtages die fürstliche Regierung einen neuen Lotterie-Konzessions-Vertrag, mit einem Herrn, der sich Geheimrat Josef Paul Grüsser aus Amsterdam nannte, und sich als Vertreter der Firma John von Glahn & Co. in New-York ausgab, und sich erbot, die begonnene Lotterie auf seine Verantwortung zu Ende zu führen, falls ihm eine neue Konzession für einige Jahre erteilt würde.

Auch bei dieser Lotterie, die sich Zentrofag (Zentral-Europäische-Finanz-Aktien-Gesellschaft in Vaduz) nannte, sollte die Landesbank den gesammten Geldverkehr besorgen. Auch sollten dort wie früher die Lose aufbewahrt werden. Thöny war als Verwalter der Sparkasse das berufene Organ diese Geschäfte zu besorgen.

Nach einigen Monaten geriet auch dieses Lotterieunternehmen in Schwierigkeiten, da auch hier die vertraglichen Bestimmungen über die Geldeinlagen nicht eingehalten waren und die Herren Georg Bauer, einer der Hauptaktionäre der ersten Klassenlotterie, sowie Josef Paul Grüsser und Fritz Stapper erschienen in einem immer mehr schiefen Lichte; die Weiterführung der ersten Klassenlotterie, durch die Zentrofag erwies sich schon im Herbste 1926 als unmöglich und es musste sogar die Kaution von frs. 100ˈ000 freigegeben werden, damit die Käufer der Lose zur dritten Ziehung schadlos gehalten werden konnten, weil der Verwaltungsrat der Zentrofag geltend machte, dass die eingegangenen Losgelder für die Unkosten verbraucht worden seien und anderweitig kein Geld zur Schadloshaltung der Loskäufer zur Verfügung stehe.

Walser war bei dieser Klassenlotterie als Berater zugezogen und zwar mit einem Salär von frs. 1ˈ000.- monatlich. Er vermochte auch den Niko Beck mit einem Monatsbezug von frs. 600.- bei der Zentrofag unterzubringen, doch liess seine Erkrankung Niko Beck wieder aus diesem Geschäfte heraus, sodass einstweilen der Kontakt mit Walser wieder verloren ging.

Doch schon wieder im September desselben Jahres (1926) begannen die persönlichen Beziehungen zwischen den Beiden von neuem.

Walser wendete sich telefonisch an Beck mit der Anfrage, ob er nicht einen Geldinteressenten für das Projekt einer Rumänischen Klassenlotterie wüsste. Beck ging auf die Anregung Walsers ein und nun entwickelten sich zwischen Walser, Thöny und Beck, zu denen sich später auch noch Carbone gesellte, eine gemeinsame Tätigkeit, als deren Produkt sich für die Spar- und Leihkassa Liechtensteins eine Schadenssumme ergab, die zu einer Katastrophe für dieses Institut hätte führen müssen, wenn nicht Fürst, Land und Gemeinden noch zur rechten Zeit durch ihre Stützungsaktion das Unglück abgewendet hätten.

Franz Thöny hatte als Besorger der Zahlstelle für die Klassenlotterie in Liechtenstein auch mit den führenden Persönlichkeiten der Klassenlotterie Verbindungen und Beziehungen. Die Erfahrungen bei der ersten Klassenlotterie vermochten Thöny nicht zur Vorsicht bei der zweiten Klassenlotterie, der sogenannten Zentrofag, zu veranlassen. Er gewährte den beteiligten Ausländern Bauer, Stapper, Grüsser und Kapp trotz der oben erwähnten Bestimmung des Artikels 16 des Sparkassagesetzes, dass Belehnung von Aktien ausgeschlossen ist, gegen Hinterlag von Zentrofag-Aktien Darlehen in einer Gesamthöhe von über Fr. 100ˈ000.-.

Er gab somit Kredite, wozu er nach Gesetz und Geschäftsreglement nie berechtigt gewesen wäre, die sowohl im Hinblick auf die beschränkten Mittel der Sparkasse als insbesonders mit Rücksicht auf die mangelnde Deckung und die Gesetzwidrigkeit der gegebenen Hinterlagen vom Verwaltungsrat nie bewilligt worden wären, sie hätten auch nie bewilligt werden können. 

Zweifellos war Walsers politischer Einfluss, seine Mitgliedschaft bei der Kontrollstelle und seine weitgehenden persönlichen Beziehungen zu Thöny für diesen ein schweres Verhängnis, und nicht umsonst bezeichnet Thöny diese Beziehungen zu Walser als eine Gefahr. 

Im Sommer 1926 kam Anton Walser durch Vermittlung des Niko Beck mit Eugen Brugger aus Wolfszennen, damals in Tuggen wohnhaft, in Verbindung, Brugger betrieb gemeinsam mit einem Herrn Spiess unter der Firma Spiess u. Co. eine Liqueurfabrik in Tuggen, Kanton Schwyz. Anton Walser traf mit Brugger eine Abmachung, nach welcher von ihnen gemeinsam ein ähnliches Liqueurgeschäft in Vaduz gegründet und allmählich ausgebaut werden sollte. Brugger sollte Fachmann sein für die Betriebsleitung und Walser sollte die nötigen Geldmittel bezw. die Bankkredite beschaffen.

Es hatte bereits die Firma Spiess & Co. bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank einen Kontokorrent. Dieser Firma war von der Schweizerischen Genossenschaftsbank in St. Gallen ein Kredit in der Höhe von ca. Fr. 20ˈ000 eingeräumt worden. Dieser Kredit bestand aus verschiedenen Posten und beruhte auf verschiedenen Hinterlagen. Ein Kontokorrentkredit war der Firma eingeräumt, indem die Schweizerische Genossenschaftsbank Kundentratten des Liqueurgeschäftes mit 50 % des Nominalbetrages der betreffenden Abschnitte bevorschusste.

Die sukzessiven Erhöhungen bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank auf Grund der Bürgschaft der Liechtensteinischen Landesbank weisen folgende Bewegung auf: Am 12. Oktober 1926 kam zwischen der Schweizerischen Genossenschaftsbank St. Gallen und der Firma Walser und Brugger der erste Kreditvertrag zustande, in dem der Firma ein Kredit von Fr. 8ˈ000.- bewilligt wurde. Die Liechtensteinische Landesbank leistete für diesen Betrag Bürgschaft.

Am 9. November 1926 wurde der Kredit auf Fr. 13ˈ000.- erhöht, abermals unter Bürgschaftsverpflichtung der Landesbank.

Am 18. November 1926 erfolgte eine abermalige Erhöhung des Kredites auf Fr. 20ˈ000, und zwar wieder unter Bürgschaftsleistung der Landesbank. Am 20. Jänner 1927 wurde der Kredit erhöht auf Fr. 27ˈ000, wiederum verbürgt von der Liechtensteinischen Landesbank.

[Am 20. Jänner 1927 wurde der Kredit erhöht auf Fr. 27'000, wiederum verbürgt von der Liechtensteinischen Landesbank.] [3]

Am 14. Februar 1927 erfolgte eine weitere Krediterhöhung um Fr. 10ˈ000. –, über die bereits bestehenden Verpflichtungen hinaus, u. zw. abermals unter Bürgschaft der Liechtensteinischen Landesbank.

Am 10. März 1927 wurden die beiden Kreditverträge vom 20. Jänner und 14. Februar 1927 durch einen neuen Kreditvertrag ersetzt, worin der Kredit der Firma Walser und Brugger auf Fr. 50ˈ000.- erhöht wurde, u. zw. in gleicher Weise wie früher unter Bürgschaft der Liechtensteinischen Landesbank.

Alle diese Bürgschaften leistete Verwalter Thöny ohne Kenntnis des Verwaltungsrates und unter Verheimlichung diesem gegenüber nomine der Landesbank.

Bei den Kreditverhandlungen mit der Schweizerischen Genossenschaftsbank waren das erste Mal Walser und Brugger in St. Gallen anwesend, während in der Folge die Verhandlungen Brugger und teilweise auch Niko Beck mit Generalvollmacht des Walser oder auch Bankverwalter Thöny führte: auch diese im offenbaren Auftrage Walsers.

Die Besprechungen fanden jeweils in St. Gallen bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank mit Direktor Köppel statt. Die Veranlassung für Thöny, die Bürgschaft der Landesbank gegenüber der Schweizerischen Genossenschaftsbank zugunsten Walsers einzugehen, gab zunächst der Beschuldigte Walser selbst. Im Herbst 1926 trat Walser, der bereits damals bei der Landesbank über wieder ungedeckte Kredite verfügte, an Thöny heran, mit dem Ersuchen, die Landesbank solle für einen der Firma Walser und Brugger zu gewährleistenden Kredit bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank die Bürgschaft übernehmen und zwar für einen Betrag von Fr. 20ˈ000. Walser erklärte dem Thöny, das Liqueurgeschäft stehe gut, er rechne mit einem Gewinn von 100 Prozent, während er in seinem Verhör am 22. Juni 1928 angab, "so wie das Ledergeschäft war auch das Liqueurgeschäft ein verlustbringendes Unternehmen."

Thöny unterzeichnete darauf den die Landesbank verpflichtenden Bürgschein für Fr. 20ˈ000. Die Vermögensverhältnisse Walsers waren eben damals schon nichts weniger als rosig zu nennen. Ungeachtet seines Einkommens von Fr. 1ˈ000.- pro Monat aus dem Betriebe der Klassenlotterie in Liechtenstein und ungeachtet der ihm von seiner Frau zugekommenen Mittel besass er nicht das Geld, mit dem er entsprechend dem Betrage mit Brugger die Gesellschaft zu finanzieren vermocht hätte. Tatsächlich weist auch die Eröffnungsbilanz der Firma Walser und Brugger keine Vermögenseinlage auf. Seine Angabe, er habe Fr. 10ˈ000 in dieses Geschäft hineingesteckt, erweist sich nach den Kontrollberichten als unrichtig. So war es erklärlich, dass schon nach kaum monatlichem Bestande der Firma Walser und Brugger Kredit in Anspruch genommen werden musste.

Anfangs Jänner 1928 ist ein Teil des Kredites von Fr. 20ˈ000, nämlich die Summe von Fr. 10ˈ000, für welchen ein Hypothekartikel hinterlegt war, durch die Landesbank abgelöst worden.

In der Folge wurden dann der Firma Walser und Brugger seitens der Schweizerischen Genossenschaftsbank mit Zuschrift von 16. Jänner 1928 alle Kredite gekündet. Die Firma Walser u. Brugger wurde für sämtliche Verbindlichkeiten, die sie bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank damals hatte, betrieben. Über Ersuchen Walsers sprang Thöny mit den Mitteln der Landesbank ein, um die Firma Walser u. Brugger nicht in Konkurs kommen zu lassen und um so eine Aufdeckung seiner bisherigen Machenschaften zu verhindern.

In seinem Verhöre vom 2. Juni 1928 gibt Walser zu, dass er Thöny selbst veranlasst habe, aus Mitteln der Landesbank einzuspringen. Die Landesbank zahlte aus dem Titel der Bürgschaft an die Schweizerische Genossenschaftsbank Fr. 50ˈ000 und überdies ebenfalls aus Mitteln der Landesbank ohne irgendwelche Verbindlichkeit oder Verpflichtung gegenüber der Schweizerischen Genossenschaftsbank noch weitere Beträge.

Nach den Aufstellungen des Direktor Köppel der Schweizerischen Genossenschaftsbank zahlte Thöny aus Mitteln der Landesbank für Walser u. Brugger Fr. 80ˈ500.- insgesamt, nämlich: 

 

Fr. 30ˈ000

 

Fr. 14ˈ000

 

Fr. 20ˈ000

 

Fr. 10ˈ000

 

Fr.   3ˈ500

 

Fr.   3ˈ000

zus.

Fr. 80ˈ500

Der Grund der im Jänner 1928 von der Schweizerischen Genossenschaftsbank der Firma Walser u. Brugger gegenüber ausgesprochenen Kündigung sämtlicher Kredite bestand daran, dass eine grössere Zahl der von der Firma Walser u. Brugger ausgestellten Wechsel als unrechtmässig gezogene Kundentratten sich herausstellten, indem die Trassantin gegenüber den Bezogenen überhaupt kein Guthaben hatte. Mit einer solchen Firma wollte die Schweizerische Genossenschaftsbank den Verkehr abbrechen.

Über den oben angeführten Betrag von Fr. 80ˈ500 hinaus hat Thöny noch einen weiteren Betrag von ca. Fr. 30ˈ000 für die Firma Walser u. Brugger aus den Mitteln der Landesbank an die Schweizerische Genossenschaftsbank ohne jede Verpflichtung geleistet, u. zw. auf Ansuchen Bruggers mit der jeweiligen Begründung, es seien für das Liqueurgeschäft dringende Verpflichtungen vorhanden, oder es liege eine Präsentation von Wechseln vor, es sei eine Nachnahme einzulösen oder die Einleitung einer Betreibung im Gange. Der als Zeuge vernommene Direktor Köppel behauptet in seiner Einvernahme, dass die Schweizerische Genossenschaftsbank die Bürgschaft der Landesbank für ein reguläres Bankgeschäft gehalten habe, indem sie annehmen musste, dass für alle Leistungen der Landesbank für Walser u. Brugger genügende Deckung vorhanden sei.

Die Bürgschaftserklärung der Landesbank durch Thöny sowie die Zahlung an die Schweizerische Genossenschaftsbank geschahen ohne Wissen und ohne Genehmigung des Verwaltungsrates der Spar- und Leihkasse und wurden diese Bürgschaften dem Verwaltungsrat gegenüber auch absichtlich von Thöny, Walser und Brugger verheimlicht.

Die Zahlungen der Landesbank, wie sie oben angeführt worden sind, erscheinen in den Büchern der Firma Walser u. Brugger nicht als Leistungen der Landesbank, sondern als Einlagen des Anton Walser. Thöny seinerseits hat auch nicht ein Konto Walser und Brugger geführt und diesen mit den genannten Zahlungen belastet, sondern er hat, soweit überhaupt Buchungen erfolgten, diese Leistungen über den fingierten Konto Beck oder über den Konto Anton Walser geführt.

Dass Thöny kein Recht zustand, die Solidarbürgschaft für die Schuldposten der Firma Walser u. Brugger bei der Schweizerischen Genossenschaftsbank zu übernehmen, musste ihm sowohl wie auch Walser und Brugger nach dem Sparkassagesetze vollkommen klar sein, zumal das Gesetz vom 12. Jänner 1923 L.G. Bl. Nr. 5 (Sparkassagesetz) im Art. 26 Abs. 2 bestimmt, dass bei Geschäften, welche die Mittel der Sparkassa mit mehr als Fr. 10ˈ000 in Anspruch nehmen, eine qualifizierte Mehrheit von 4 Mitgliedern bei Anwesenheit von 5 Mitgliedern des Verwaltungsrates notwendig sind, Thöny selbst die Befugnis zu einer Belastung von höchstens Frs. 1ˈ500.- — wenn der bezügliche gesetzwidrige Beschluss des Verwaltungsrates bezw. des Verwaltungsrats-Ausschusses vom 9. Mai 1925 überhaupt wirksam werden konnte — sonst nur von höchstens Fr. 1ˈ000 hatte.

Durch die Nichtverbuchung dieser Bürgschaft wurde der Verwaltungsrat über die Übernahme der Bürgschaft vollständig irregeführt, sowie auch die Genossenschaftsbank irregeführt wurde und dass ein Schade erwachsen sollte, war vollständig klar, da kein Zweifel darüber bestehen konnte, dass bei Rückforderung der Bürgschaft Walser den Betrag nicht sofort werde bezahlen und auch Brugger denselben ebensowenig werde decken können.

Walser war sich darüber vollständig im klaren, dass über diese Bürgschaftsleistung keine Buchung getroffen wurde. Er selbst gibt zu, dass diese von ihm veranlasste Bürgschaftsübernahme gegenüber dem Verwaltungsrate unter Verheimlichung erfolgte. Walser war und musste sich auch darüber im klaren sein, dass eine solche Kreditübernahme für die Sparkassa mit einem Schaden verbunden sein musste u. zw. selbst auch dann, wenn schliesslich noch bei Liquidation der Firma der Betrag wieder hätte gedeckt werden können, so konnte dies doch niemals bei Rückforderung des verbürgten Kredites, der nach allgemeinen Bestimmungen jederzeit fällig war, geschehen, weil solche Beträge nur von der Sparkassa, nicht aber von der über Gebühr belasteten Firma Walser u. Brugger gedeckt werden konnten.

Walser hatte Thöny zu den ersten gesetzwidrigen Bürgschaftsleistungen verleitet; er war selbst bei den Kreditverhandlungen in St. Gallen und wusste auch von den folgenden Krediterhöhungen, veranlasst durch Brugger bei Thöny, der Thöny gegenüber hinsichtlich des Ganges des Geschäftes dieselben falschen Angaben machte, – (100 % Prosperität) – wie Walser. Als dann von der Genossenschaftsbank infolge der unredlichen Manipulationen der schuldnerischen Firma der Kredit zurückverlangt wurde, sah sich Thöny genötigt, die mittlerweile bis auf Fr. 113ˈ000 angewachsene Schuld der Firma Walser u. Brugger aus Mitteln der Sparkasse zu decken, damit es eben bei Walser nicht zum Falliment und in der Folge auch zur Aufdeckung seiner inzwischen begangenen weiteren Machenschaften komme. Es geschah dies, wie bereits oben erwähnt, auf Anraten und Anstiften Walsers, und es entstand dadurch für die liechtensteinische Landesbank ein Schade in der Höhe von Fr. 113ˈ000.

Ende 1926 traten Beck und Thöny, nachdem Beck die Vorverhandlungen geführt hatte, mit Fabrikant Zwicky in Malans in Verbindung zwecks Erhebung eines Darlehens von Fr. 100ˈ000 für Anton Walser. Zwicky hat diesen Betrag abzüglich Diskontspesen und Zinsen an Anton Walser ausbezahlt gegen Hingabe eines durch Thöny nomine der Liechtensteinischen Landesbank ausgestellten und von Walser akzeptierten Wechsels de Fr. 100ˈ000. 

Walser übergab den Diskonterlös der Landesbank. Der Betrag wurde von Thöny zur Deckung der dem Walser nach Rumänien mitgegebenen Fr. 15ˈ000.- verwendet und im übrigen dem bereits hoch belasteten, grösstenteils ungedeckten Konto Anton Walser gutgeschrieben. Der Wechsel ist in der Folge mehrfach prolongiert und unter drei Malen von der Landesbank zurückbezahlt worden, nämlich: 

am 9. August 1927

Fr.  26ˈ375.-

am 10. November 1927

Fr.  52ˈ800.-

im Februar 1928

Fr.  25ˈ118.-

zusammen

Fr. 104ˈ293.-

Die Mittel für die Entrichtung der beiden ersten Zahlungen stammten aus Diskonterlösen, der von Carbone in Berlin platzierten Wechsel, währendem der Rest durch Überweisung des Betrages aus dem Konto der Landesbank bei der Schweizerischen Volksbank in St. Gallen beglichen wurde.

Brugger Eugen wollte die in Wolfszennen bei Friedrichshafen früher von ihm besessene, infolge Konfiskation durch den Staat aber verlorene Liegenschaft aus dem Konkurse seines Nachfolgers namens Rothenberger wieder erwerben. Der Kaufpreis betrug RM. 112ˈ000. Als Käufer sollte pro forma der Vater des Eugen Brugger figurieren. Gegen die erste Hypothek auf dem Gute Wolfszennen erhielt Brugger bei Dreyfuss in Zürich den Betrag von RM. 70ˈ000.

Nun fehlten Brugger noch die Mittel für die Bezahlung des Differenzbetrages zwischen RM. 70ˈ000 und dem Gesamtkaufpreis, sowie das Geld für die Bezahlung der Handänderungs- und Notariatskosten. Brugger ersuchte nun Verwalter Thöny, die Landesbank möchte ihm die nötigen Barmittel vorstrecken, bis es ihm gelinge, die zweite Hypothek zu platzieren. Thöny entsprach diesem Gesuche, ohne das Geschäft dem Verwaltungsrate vorgelegt zu haben. Er überwies aus Mitteln der Landesbank zur Regulierung des Kaufpreisrückstandes RM. 42ˈ000 an eine Bank in Friedrichshafen für Rechnung Brugger. RM. 12ˈ000 sandte Thöny an den Notar, der die Verschreibung der Liegenschaft vorgenommen hatte – Bezirksnotar Häusermann in Friedrichshafen – Frs. 3ˈ000 zahlte er einem gewissen Gührer in Tettnang als Entschädigung dafür, dass Gührer bei der Zwangsversteigerung der Liegenschaft Wolfszennen ein Höherangebot unterliess.

Zur Sicherung der Brugger vorgeschossenen Geldbeträge wurden der Landesbank von Brugger 3 Titel im zweiten Range über RM. 30ˈ000 RM. 30ˈ000 und RM. 40ˈ000, zusammen RM. 100ˈ000 auf der Liegenschaft Wolfszennen haftend, in Deckung gegeben. Als Pfandgläubiger und Titelinhaber figurierten an Stelle der Landesbank Verwalter Thöny. Nach der eigenen Angabe Thönys stellten die genannten Hypothekartitel keine vorschriftsmässige Deckung der Bank dar, daher wollte Thöny für anderweitige Deckung bezw. für die Wiederbeschaffung der für den Liegenschaftsverkauf Wolfszennen von der Landesbank aufgewendeten Mittel sorgen. Vor allem war es auch Anton Walser, der darauf drängte, dass die Liegenschaft Wolfszennen dem Eugen Brugger erhalten bleibe, damit er für den ihm durch Brugger im Liqueurgeschäft während seiner Abwesenheit im Auslande angeblich verursachten Schaden, den Brugger in der Erklärung vom 28. Dezember 1927 grundsätzlich anerkannte, unter gleichzeitiger Austrittserklärung aus der Firma Walser & Brugger und dem Versprechen der Schadensgutmachung im Wege der Abtretung seiner Aktiven an Walser, sich später wirksamer schadlos halten könne.

Walser und Thöny gelangten im April 1928 an Zwicky in Malans und ersuchten ihn um ein weiteres Darlehen von frs. 120ˈ000. Zwicky gewährte ihm daraufhin ein Darlehen von frs. 60ˈ000 gegen Hinterlage der oben genannten 3 Hypothekartitel im zweiten Rang auf der Bruggerˈschen Liegenschaft in Wolfszennen von zusammen frs. 100ˈ000 und gegen einen Wechsel mit Thöny persönlich als Aussteller und Anton Walser als Akzeptant. Zwicky gab bei diesem Anlasse aber auch noch ein zweites Darlehen von frs. 60ˈ000 gegen einen Wechsel mit der Liechtensteinischen Landesbank als Ausstellerin und Anton Walser als Akzeptant und gegen Weiterverpfändung der mehrfach genannten drei Hypothekartitel über frs. 100ˈ000.-

Aus den von Zwicky erhaltenen frs. 120ˈ000.- abzüglich Diskontspesen wurden von Thöny zunächst die für den Liegenschaftskauf Wolfszennen verwendeten Barbeträge gedeckt.          

Der Angeklagte Walser erhielt aus diesem Gelde frs. 80ˈ000.- für sich, um damit die Spesen für eine weitere Reise nach Rumänien bestreiten zu können, währendem der noch verbleibende Rest zur Verringerung der Kreditüberschreitungen Walsers bei der Liechtensteinischen Landesbank verwendet worden ist. Ausser den genannten Beträgen von RM. 42ˈ000, RM. 12ˈ000 und frs. 3ˈ000.- leistete Thöny aus Mitteln der Landesbank an die durch die erste Hypothek versicherte Schuld von RM. 70ˈ000 an den Titelgläubiger Dreifus in Zürich eine Anzahlung von RM. 10ˈ000 für Eugen Brugger, sodass dieser auch diesen Betrag der Landesbank schuldig geworden ist.

Überdies leistete Thöny namens der Landesbank gegenüber Ivonne del Baux neben der hypothekarischen Sicherstellung durch den ersten Titel auf Wolfszennen für den Betrag von RM. 70ˈ000 Bürgschaft.

Diese Bürgschaftsleistung erfolgte durch Thöny ohne Kenntnis und ohne Zustimmung des Verwaltungsrates und unter Unterlassung jeglicher Buchung, sowie Verheimlichung der ihm (Thöny) nicht gehörigen Urkunde, wobei er sich den falschen Karakter des für die Liechtensteinische Landesbank unbegrenzt Zeichnungsberechtigten beilegte.

Schon zur Zeit des Niederganges der zweiten Liechtensteinischen Klassenlotterie – der Zentrofag – scheint der Plan des Verkaufes von Losen in Rumänien oder der Gründung einer selbstständigen rumänischen Klassenlotterie aufgetaucht und besonders von dem Aktionär der ersten Liechtensteinischen Klassenlotterie, Georg Bauer, propagiert worden zu sein. Walser nahm diese Idee in den Bann und seine Fantasie sah schon grosse Gewinne in seinen Taschen.

Walser selbst gibt in seinem Verhör vom 2. Juni 1928 hierüber folgendes an:

"Ich schlug den führenden Herren der Zentrofag vor, man sollte unbedingt die rumänische Konzession erwerben. Die Zentrofag sollte aus ihrem Gelde sich die rumänische Konzession erwirken, wogegen dann diese Konzession in das Vermögen der Zentrofag aufgenommen werden sollte. Auf diese Weise werden der Zentrofag aus dem rumänischen Geschäft bedeutende Einnahmen erwachsen und sie könnte dann existieren, gleichgiltig, ob die Liechtensteinische Klassenlotterie rentiert hätte oder nicht.

Ich konnte dann aber bei dieser Gelegenheit zu meinem nicht geringen Erstaunen feststellen, dass entgegen der handelsregisterlichen Eintragungen ein voll einbezahltes Aktienkapital der Zentrofag vorhanden war. Es fehlte also an Geld zum Erwerb der rumänischen Konzession. Weil also aus der Zentrofag kein Geld herauszuholen war für den rumänischen Konzessionserwerb, musste die Beschaffung der für den Konzessionserhalt notwendigen Mittel anderswo stattfinden. Der Gedanke einer rumänischen Klassenlotterie schien mir an sich ein sehr glücklicher zu sein und darum wollte ich dieses verlockende Projekt nicht fahren lassen."

Es sollte nun die Verwirklichung des Projektes von der Erwerbung einer Konzession in Rumänien ausschliesslich Sache Walsers selbst sein. – Dadurch wurde die Reise nach Rumänien notwendig. Da Walser aber selbst nicht in der Lage war, aus eigenen Mitteln die Reiseauslagen, Unterhaltskosten und anderes zu bestreiten, waren seine Stellung als Kontrollorgan der Sparkasse und seine persönlichen Beziehungen zu Verwalter Thöny gerade recht, um die Hilfe der Landesbank in Anspruch nehmen zu können.

Eines Tages, im November 1926, kam Walser zu dem über das rumänische Klassenlotterieprojekt schon informierten Franz Thöny und erklärte, er sollte von der Landesbank frs. 15ˈ000 in bar haben für die Reisespesen und Gründungskosten der rumänischen Klassenlotterie. Thöny will von Walser vorerst Deckung verlangt haben. Walser aber habe erklärt, er müsse sofort abreisen, er habe jetzt keine Zeit mehr für Deckung zu sorgen. Thöny sollte sich einfach an seinen Vater um Bürgschaft wenden. Thöny gab wieder unter Verheimlichung gegenüber dem Verwaltungsrat dem Walser deckungslos frs. 50ˈ000 bares Geld aus der Kassa der Landesbank.

Zwar hatte sich dann Thöny an den Vater Walser um Deckung gewendet, aber dieser erklärte, hievon nichts wissen zu wollen.

Walser reiste nach Rumänien ab und zwar, weil er der rumänischen Sprache nicht mächtig war, zusammen mit einem gewissen Wechsler, von Geburt Rumäne, und Georg Bauer.

Nach der baldigen Rückkehr aus Rumänien erklärte Walser dem Thöny, wie dieser angibt, er habe sich in den Kalkulationen bezüglich der rumänischen Klassenlotterie erheblich getäuscht. Nachdem er nun an Ort und Stelle die Verhältnisse überblickt habe, zeigte sich für ihn die Notwendigkeit über Bargeld von frs. 300ˈ000 bis frs. 400ˈ000.- verfügen zu können; es gelte grössere Summen an massgebende und einflussreiche Politiker und Beamte zu Schmierzwecken zu verabfolgen und überdies verlangte der rumänische Staat vor Erteilung der Konzession Sicherheiten.

Walser gab Thöny, wie dieser in seinem Verhöre vom 20. Juni 1928 angibt, vor, die Lotterie in Rumänien sei sozusagen perfekt; sobald er Geld habe, könne er sofort in Bukarest den Betrag abschliessen.

Franz Thöny ging, nachdem Walser und Niko Beck ihm mündlich zugesichert hatten, dass von Walser Mitbürgen gegenüber der Landesbank gestellt werden, auf das Ansinnen ein und unterschrieb dann im November 1926 im Namen der Landesbank Liechtensteins eine Bürgschaftsurkunde über einen Betrag von RM. 300ˈ000.- .

Walser Anton hatte sich im Laufe des Sommers 1926 beim Mitangeklagten Niko Beck darüber erkundigt, ob er für die Finanzierung des geplanten Rumänengeschäftes eine Finanzgruppe wüsste. Durch Ernst Hauser, Direktor der Holzhandels A.G. in Zürich wurde dann Niko Beck mit Direktor Schwarz von der Holzhandels A.G. "Silvana" G.m.b.H. in Mannheim bekannt.

Diesem wurde mitgeteilt, dass Anton Walser die Konzession für eine rumänische Klassenlotterie zu erwerben versuche, dass die Konzession bereits vor der Türe stehe und dass nunmehr deutsche Bankiers gesucht werden, welche, wie bereits einmal schon vor dem Kriege, die Finanzierung der Konzession durchzuführen bereit seien.

Beck teilte dem Direktor Schwarz auch mit, dass der Barmer Bankverein bereits einen ersten Anspruch besitze, die Mitfinanzierung der Konzession zu übernehmen. Es bedürfe jedoch, so habe ihm Beck mitgeteilt, einer weiteren Finanzgruppe, um den strengen Anforderungen, welche der Barmer Bankverein stelle, genügen zu können.

Direktor Schwarz, dem das Lotterieprojekt von Niko Beck, der Vollmachten Walsers vorwies, unterbreitet worden war, setzte sich mit dem ihm bekannten Bankier Gustav Würzweiler in Mannheim in Verbindung, der sich für die Sache lebhaft interessierte und sich bereit erklärte, zusammen mit der Deutschen Effekten- und Wechselbank in Frankfurt a. M. an die Stelle des Barmer Bankvereins einzutreten, für dem Fall, dass es sich um eine seriöse Sache handle.

Gustav Würzweiler hat daraufhin mit Direktor Schwarz wegen des Rumänengeschäftes weiterverhandelt und liess sich von diesem die Vertragsunterlage geben.

Hauser und Niko Beck waren ebenfalls bei Gustav Würzweiler in Mannheim und es fand in den Büroräumen der Holzhandels A.G. "Silvana" eine Besprechung statt. Würzweiler liess sich das Projekt von Niko Beck ausführlich vortragen und erklärte man nach dieser Verhandlung, dass er nur unter der Bedingung an dem Geschäfte ein Interesse habe, dass er dasselbe seinen Geschäftsfreunden, nämlich der Deutschen Effekten- und Wechselbank unterbreiten dürfe, damit diese die Unterlagen als Sachverständige genau prüfe.

Daraufhin verständigte Würzweiler die Deutsche Effekten- und Wechselbank, welche den Direktor Bonario nach Mannheim entsandte, wo auch diesem das Rumänengeschäft von Niko Beck auseinandergesetzt wurde.

Bald darauf berichtete die Deutsche Effekten- und Wechselbank, dass sie sich mit dem Bankhause L. Behrens & Söhne in Hamburg in Verbindung setzen werde, weil diese letztere Firma bereits vor dem Kriege an dem Rumänischen Klassenlotteriegeschäft namhaft beteiligt gewesen sei. Direktor Bonario reiste selbst nach Hamburg und zog dort Erkundigungen über die Rumänische Klassenlotterie ein. Er brachte in Erfahrung, dass bereits zu Friedenszeiten eine rumänische Klassenlotterie existiert habe, an welcher nebst dem Bankhaus Behrens & Söhne noch eine andere Firma aus Hamburg, sodann die Österreichische Länderbank, eine Rumänische Bank und angeblich das Bankhaus Hardy & Co. beteiligt war.

Die deutschen Beteiligten seien aber aus politischen Gründen zu Anfang des Krieges aus Rumänien ausgewiesen worden. Direktor Bonario habe aber auch in Erfahrung gebracht, dass die alte deutsche Gruppe sich in Rumänien um den Wiedererwerb der Konzession für die Klassenlotterie bemühe. Immerhin seien deren Bemühungen ohne Erfolg geblieben.

Niko Beck habe als Generalbevollmächtigter Walsers dem Gustav Würzweiler erklärt, dass Walser die rumänische Konzession so gut wie gesichert habe und dass die Spar- und Leihkasse, Liechtensteinische Landesbank in Vaduz bereit sei, für Summen, die zum Erhalt der Konzession notwendig wären, Bürgschaft zu übernehmen. Beck und Walser hätten sich als befugt hingestellt, sofort einen grösseren Betrag zur Verfügung gestellt zu erhalten. Würzweiler liess sich die "Statuten" wie er sich ausdrückte, von der Spar- und Leihkasse in Vaduz übersenden, um überprüfen zu können, ob nach diesen die Bank die Berechtigung besitze, Bürgschaften für derartige Zwecke in einer solchen Höhe einzugehen. Nach Überprüfung sei er zur Überzeugung gekommen, dass derartige Geschäfte von der Landesbank nicht getätigt werden dürfen und er orientiert in diesem Sinne Direktor Schwarz, der das Geschäft proponiert hatte.

Auch über die Kreditwürdigkeit der Liechtensteinischen Landesbank zog Würzweiler Erkundigungen ein. Eine massgebende Schweizerische Grossbank habe die Spar- und Leihkasse, so berichtet Würzweiler, als unbedingt kreditwürdig bezeichnet.

Direktor Schwarz unterrichtete inzwischen Direktor Dr. Kahn, erstes Vorstandsmitglied der Deutschen Effekten- und Wechselbank in Frankfurt a.M. über die Rumänische Angelegenheit.

Im März 1927 ersuchte Direktor Schwarz Direktor Würzweiler mit ihm nach Rumänien zu reisen, um an Ort und Stelle Näheres über das ganze Geschäft zu erfahren. Walser und Beck informierten dann Herrn Würzweiler dahin, dass sie vom Barmer Bankverein in Düsseldorf zur Durchführung der Geschäfte einen Betrag vom RM. 300ˈ000 erhalten hätten. Tatsächlich reisten dann Würzweiler und Direktor Bonario nach Bukarest, wo sie sich bei den namhaftesten rumänischen Banken über das ganze Geschäft eingehend erkundigten und auch bei den verschiedenen Ministerien vorsprachen. Sie kamen in Bukarest mit Walser und Bauer zusammen, die ihnen erklärten, sie hätten die Konzession nunmehr erhalten und sie würden das Geschäft mit dem Barmer Bankverein tätigen, die Deutsche Effekten- und Wechselbank in Frankfurt a. M. sowie die Bank Würzweiler brauchen sie für dieses Geschäft nicht mehr. Die Erkundigungen in Rumänien hätten ergeben, dass Anton Walser den dortigen Banken sowie dem Ministerium bekannt war und dass Walser angeblich Aussicht habe, die Konzession zu erhalten. Nachdem aber Schwarz und Würzweiler in Rumänien über die Konzessionsangelegenheit keine Klarheit erlangt hätten, seien sie zurückgekehrt und hätten die Sache als erledigt betrachtet. Später hätten sie erfahren, dass Walser trotz seiner Versicherung, die Konzession in einigen Tagen zu erhalten, dieselbe nicht erlangt habe. Anfangs 1928 hätten Walser und Beck die Bank Würzweiler nochmals angefragt, ob sie an dem Rumänienprojekt noch Interesse zeigen. Sie kamen selbst nach Mannheim und berichteten, dass die erste Erteilung der Konzession nunmehr gesichert sei, dass sie jedoch sofort Geld haben müssten und dass sie als Sicherheit die Majorität einer rumänischen Zeitungsgesellschaft geben würden.

Auf diesen Bericht hin setzte sich Würzweiler wiederum mit Direktor Schwarz in Verbindung, welcher seinerseits nochmals mit der Bankfirma L. Behrens & Söhne in Hamburg Rücksprache nahm. Er erhielt aber den Bescheid, es sei ausgeschlossen, dass Walser oder einer seiner Genossen die rumänische Konzession erhalten würde. Auf das hin stand Würzweiler von dem Projekt ab und er hörte von Walser nichts mehr bis am 12. Mai 1928, an welchem Tage er von Walser ein Telegramm erhielt, mit dem Berichte, dass er, Walser, das Geschäft als gescheitert betrachtete, da die versprochene Antwort er nicht erhalten habe. Würzweiler erklärte, dass bei einem evtl. Zustandekommen des Geschäftes die Deutsche Effekten- und Wechselbank die Finanzierung übernommen hätte.

Nach der Darstellung Walsers trat er über Anregung des Georg Bauer, nach der Darstellung Dr. Rasches durch Vermittlung des Kommerzienrates Hinsberg mit dem Barmer Bankverein in Verbindung zwecks Finanzierung des Konzessionserwerbes für den Betrieb einer Klassenlotterie in Rumänien u. zw. einer nationalen rumänischen Staatslotterie, nach Muster und Form einer Konzession in einem Vorkriegsvertrage, welchen eine deutsche Bankgruppe angesehener Hamburger Banken mit Rumänien abgeschlossen hatte.

Ende November 1926 kam Dr. Rasche, Justitiar des Barmer Bankvereins in Düsseldorf, Georg Bauer und Baron von Grünau aus Berlin nach Vaduz zu einer Besprechung des Projektes und zu den Vorverhandlungen über den zwischen Walser und dem Barmer Bankverein abzuschliessenden Kreditvertrage. Die Vorverhandlungen wurden mit Anton Walser geführt. Teilweise war auch der Angeklagte Franz Thöny bei den Besprechungen vom 28. Nov. 1926 in den Geschäftsräumen der Spar- und Leihkasse zugegen.

Zu einem Abschlusse des Vertrages kam es an diesem Tage zwischen Walser und dem Barmer Bankverein nicht, da, wie Dr. Rasche in seiner Vernehmung als Zeuge sagt, er zu diesem Abschlusse als Justitiar des Barmer Bankvereins nicht befugt gewesen sei. Hingegen wurde die grundlegende Organisation der Rumänischen Klassenlotterie besprochen. Als technischer Leiter wurde Georg Bauer in Aussicht genommen, welcher vor dem Weltkriege Leiter bei der staatlich-ungarischen Klassenlotterie gewesen war. Die weitere Leitung hätte von der liechtensteinischen Lotterie übernommen werden sollen, da deren Angestellte im Lotteriewesen bereits geschultes Personal darstellten.

Kommerzienrat Theodor Hinsberg hatte mit Anton Walser bereits am 28. November 1926 ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen, mit dem Zwecke, gemeinsam die Rumänische Konzession zum Betriebe einer Klassenlotterie in Rumänien auszubeuten. Der Vertrag enthält Bestimmungen über die Gewinnverteilung und hat folgenden Wortlaut:

"Vaduz, am 28. November 1926.

Vertrag

Zwischen Herrn Kommerzienrat Theodor Hinsberg Barmen und Herrn Anton Walser in Vaduz wird heute folgender Vertrag abgeschlossen:

  1. Beide Vertragskontrahenten vereinigen sich zur Ausbeutung der durch Herrn Anton Walser zu erwerbenden Klassenlotteriekonzession in Rumänien, deren Titel nach Erteilung durch den rumänischen Staat dem Vertrage beigefügt wird.
    Auf dieses Gesellschaftsverhältnis sollen die Bestimmungen des deutschen Bürgerlichen Gesetzbuches über die Gesellschaft Anwendung finden.
  2. Geschäftsführender Gesellschafter ist Herr Anton Walser.
  3. Der Reingewinn wird wie folgt errechnet: Die Grundlage für die Berechnung des Gewinnes bildet der an die Gesellschaft abzuführende Netto-Erlös von Schweizer Franken 149,71 für das ganze Los der drei Klassen. Von dem genannten Brutto-Gewinn werden zunächst die gesamten Unkosten in Abzug gebracht und zwar alle für den Geschäftsbetrieb erforderlichen Kosten an Drucksachen u. Werbematerial, ferner die Auslagen für die Gehälter, Mietzinsen und Publikation[en], sowie die Kosten des Bankkredites des Barmer-Bankvereins.
    Alsdann werden aus dem verbleibenden Rest zunächst die Kapitalabzahlungen auf den Bankkredit geleistet und von dem danach sich ergebenden Überschuss sind 15 % an Herrn Walser auszukehren zur Abgeltung seiner Verpflichtungen den Rückgaranten des Kredites gegenüber.
    Der alsdann verbleibende Reingewinn wird auf die beiden Gesellschafter zu gleichen Teilen geteilt.
  4. Die unter Ziffer 3. geschilderte Abrechnung erfolgt am Schlusse jeder einzelnen Lotterie und gilt für die Dauer der ganzen Konzession.
  5. Aus dem an Herrn Walser entfallenden Gewinnanteil verpflichtet sich dieser, Herrn Kommerzienrat Hinsberg jeweils 10 % dieses Gewinnanteiles zu vergüten bis zu einem Gesamtbetrag von frs. 100ˈ000 (einhunderttausend Schweizerfranken).
  6. Die Gesellschafter werden Fräulein Struppen engagieren und zwar zu einem Gehalt von monatlich Schw. frs. 600.- nebst freier Station.
  7. Die Vertragsschliessenden sind darüber einig, dass jedem von ihnen und auch dem Barmer Bankverein jedwedes Kontrollrecht für die gesamte Dauer des Vertrages zustehen soll.

sig. Th. Hinsberg    sig. Walser"

Kommerzienrat Hinsberg seinerseits hatte mit dem Barmer Bankverein einen Vertrag abgeschlossen, wonach er diesem letzteren für die Finanzierung des Klassenlotterieprojektes einen Anteil an den ihm aus dem Vertrage mit Walser zukommenden Gewinne aus der Klassenlotterie zuzuführen hatte.

Auf Grund des von Anton Walser mit Kommerzienrat Hinsberg abgeschlossenen Vertrages kam am Tage nach den Verhandlungen in Vaduz zwischen Dr. Rasche, Georg Bauer und Baron Grünau einerseits mit Anton Walser und Franz Thöny andererseits der definitive Kreditvertrag zwischen Walser, Hinsberg und dem Barmer Bankverein zustande.

Darnach hatte der Barmer Bankverein Hinsberg, Fischer & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien in Düsseldorf, den Erwerb der Konzession für den Betrieb einer Klassenlotterie in Rumänien zu einem Teile zu finanzieren und sollte dafür am Gewinn, – nicht aber am Verlust – der Gruppe Hinsberg aus der rumänischen Klassenlotterie nach Massgabe des mit Hinsberg vom Barmer Bankverein abgeschlossenen Beteiligungsvertrages partizipieren. Walser seinerseits hatte nach diesem Vertrage einem, spätestens am 1. August 1927 zur Rückzahlung fälligen Kredit von RM. 300ˈ000.- zu beanspruchen. [4]

Der Vertrag mit dem Barmer Bankverein hatte folgenden Wortlaut:

"Zwischen

  1. Herrn Anton Walser-Kirchtaler in Vaduz,
  2. Herrn Kommerz. Rat Th. Hinsberg, Barmen,
  3. dem Barmer Bankverein, Hinsberg, Fischer & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien in Düsseldorf

kam heute folgende Vereinbarung zustande:

Mit privatschriftlichem Vertrage v. 28. November 1926 haben die Herren Walser und Kommerzienrat Hinsberg einen Gesellschaftsvertrag geschlossen zwecks Ausbeutung der Konzession einer rumänischen Klassenlotterie, die von der Rumänischen Regierung Herrn Walser erteilt werden soll.

Der Barmer Bankverein wird den Erwerb dieser Konzession zu einem Teile mitfinanzieren und dabei von der Gruppe Hinsberg am Gewinn - nicht am Verlust - dieses Geschäftes mitbeteiligt werden. Für seine Stellung im internen Verhältnis gegenüber den beiden übrigen Vertragsschliessenden soll das Gesellschaftsrecht des Deutschen bürgerlichen Gesetzbuches in der aus diesem Vertrage sich ergebenden Modifikation massgebend sein. Für das Verhältnis sollen folgende Sonderbestimmungen gelten:

1. Bankkredit:

Der Barmer Bankverein wird Herrn Walser nach Massgabe der Voraussetzungen dieses Vertrages einen Kredit gewähren in der Höhe von bis zu RM. 300ˈ000.- Dieser Kredit ist spätestens am 1. August 1927 rückzahlbar, kann jedoch vom Kreditnehmer auch zu einem früheren Termin jederzeit ganz oder teilweise zurückgeführt werden.

Für den Kredit sind massgebend die Konditionen der Bankvereinigung für Rheinland und Westfalen in Köln, die derzeit die folgenden sind:

An Zinsen werden gerechnet: 1 % über dem jeweiligen Reichsbank-Diskontsatz, ein Sechstel Prozent Kreditprovision pro Monat und ein Achtel Prozent Umsatz-Provision, von der grösseren Seite, mindestens ¾ Prozent pro Semester vom Kreditbetrage.

An Sicherheiten stellt Herr Walser dem Bankverein die selbstschuldnerische Bürgschaft der Liechtensteinischen Landesbank, sowie sie sich aus der Urkunde vom 28. November 1926 ergibt:

Die in dieser Urkunde vorgesehenen Abdeckungsmodalitäten für den Kredit werden auch zum Gegenstande dieses Vertrages gemacht. Die Liechtensteinische Landesbank, ist ihrerseits "durch Rückgarantien gedeckt."

2. Konzession

Die zu erwerbende Konzession muss folgende Voraussetzung erfüllen, um eine geeignete Grundlage für die Finanzierung zu bilden:

Als Dauer soll angestrebt werden ein Zeitraum von mindestens 7 Jahren, jedenfalls aber nicht weniger als 5 Jahre. Die Regierung muss den Konzessionären eine Monopolstellung für Rumänien gewähren. Es muss ferner die freie Einfuhr der notwendigen Materialien und jederzeitige freie Geldausfuhr sowie Eindeckung der eingenommenen Beträge in Schweizer Franken oder einer anderen stabilen Währung geleistet werden. Die Konzession muss im übrigen die Vorbedingungen im einzelnen erfüllen, die in dem Briefe des Herrn Bauer vom 24. November 1926 gerichtet an Herrn Baron von Grünau enthalten sind. Dieser Brief wird in Abschrift dem vorliegenden Vertrage als Anlage beigefügt.

Hinsichtlich der Anstellung und Beschäftigung des Personals muss volle Bewegungsfreiheit gewährleistet werden. Auch ist in jeder Beziehung völlige Freizügigkeit erforderlich. Von den Persönlichkeiten, die gewissermassen als Garanten dieser Konzession auftreten, werden in Österreich befindliche und dort zu realisierende Garantien Herrn Walser gegenüber dafür gestellt, dass kein Widerruf der Konzession vor den ersten beiden Lotterien erfolgt.

Es folgen sohin noch:

3. Organisation

4. Beteiligtenwechsel

5. Recht und Rechtsstand. (Deutsches Recht, Gerichtsstand Stadt Frankfurt a. M.)

Düsseldorf, am 29. November 1926

Barmer Bankverein
Hinsberg, Fischer & Comp.
Kommanditgesellschaft auf Aktien, Düsseldorf.
gez. Harney, Bandel. gez. Hinsberg, gez. Walser."

Bereits vor Abschluss dieses Kreditvertrages hatte sich Walser mit Thöny in Verbindung gesetzt und ihn in den Plan der Rumänischen Klassenlotterie eingeweiht, weiter auch in die Bedingung, unter welcher der Barmer Bankverein den Kredit von RM. 300ˈ000 zur Verfügung stellte, nämlich die Garantie der Liechtensteinischen Landesbank, eröffnete Walser dem Mitbeschuldigten Thöny und bestimmte ihn, diese Garantie der Landesbank gegenüber dem Barmer-Bankverein abzugeben. Thöny war hiemit einverstanden, fertigte die Garantieverpflichtung im Beisein Dr. Rasche in Vaduz aus und übergab sie Walser, u. zw. am 28. November 1926 im Büro der Landesbank in Vaduz. Dieser seinerseits überbrachte dieselbe am 29. November 1926 nach Düsseldorf dem Barmer Bankverein. Hervorzuheben ist aus diesem Kreditvertrage die Bestimmung, dass der Kredit gewährt ist zum Zwecke der Konzessionserwerbung für die Klassenlotterie in Rumänien.

Es ist in dem schriftlichen Vertrage nicht ausdrücklich gesagt, dass der Betrag von RM. 300ˈ000 erst nach der Konzessionserteilung für die Klassenlotterie in Rumänien zur Verfügung gestellt werde. Dr. Rasche behauptet, in seinem an Zeugen statt dem Landgerichte Düsseldorf eingereichten Exposé, dass zunächst fixiert worden sei, dass die Inanspruchnahme des Kredites erst erfolgen sollte, wenn die Rumänische Regierung Walser die Konzession zugesagt habe und auch die Angeklagten Walser und Thöny bestätigen dies.

Ende des Jahres 1928 reiste Walser nach Rumänien und wurde ihm vom Barmer Bankverein bei der Banca Commerziale Italiana in Bukarest ein Depot von RM. 300ˈ000 zur Verfügung gestellt. Dieses Depot wurde aber vorläufig noch nicht freigegeben, woraus geschlossen werden muss, dass die Freigabe jedenfalls im Sinne der vorerwähnten Darstellung Dr. Rasches an die Bedingung der effektiv erfolgten Konzessionserteilung durch die Rumänische Regierung geknüpft sein sollte.

Anfangs Januar 1927 reiste Walser wiederum nach Rumänien, wo er Anstrengungen machte, gemeinsam mit Bauer bei der Rumänischen Regierung die Konzession zu erwerben.

Der Barmer Bankverein erkundigte sich bei Walser wiederholt nach dem Stande der Lotterieangelegenheit. Dr. Rasche war Ende 1926 persönlich in Bukarest, um an Ort und Stelle Erkundigungen einzuziehen. Dies war zur Zeit als Walser gemeinsam mit Georg Bauer und Jakob Wechsler aus Berlin die erste Vorbereitungen für den Konzessionserwerb in Rumänien getroffen haben. Am 1. Februar 1927 erhielt der Barmer Bankverein aus Bukarest folgendes Telegramm:

"Geschäft perfekt stop Auf meinen Namen erhalten stop Habe über die Hundertvierzigtausend verfügt stop Habe Verpflichtung übernommen Donnerstag Rest zu bezahlen stop Benötige sofort über Konto verfügen zu können stop Mit Banca Kommerciale Italiana folgendes vereinbart stop Da mit ihrer Bank keinen Telegraphenschlüssel telegraphiert diese per Radio an Mitteldeutsche Kreditbank Frankfurt a. M. Selbe ist berechtigt, gegen Ihre Legitimation Ihren Auftrag entgegenzunehmen, dass Anton Walser und Georg Bauer über das Konto Anton Walser verfügen können stop Bitte noch morgen Mittwoch unbedingt [nach] Frankfurt zu fahren dort diesen Auftrag zu erteilen und dafür zu sorgen, dass dieser Auftrag per Radio oder Dringtelegramm an Banca Commerciale geht, da Donnerstag unbedingt unaufschiebbar zahlen muss stop. Ich stelle bewusste Bankgarantie stop Drahtet mit, ob Harney nächste Woche [nach] Wien kommen will, wo ihm Vertrag vorlegen werde, stop. Durch Ausdauer zum Siege. Besten Gruss an Harney und Sie stop Drahtet sofort ob Auftrag abgegangen.

Anton Walser, Exzelsior-Hotel, Bukarest."

Dr. Rasche behauptet, dass die Freigabe des Depots von RM. 300ˈ000 bei der Firma Banca Commerziale Italiana in Bukarest an Walser erst gestützt auf dieses Telegramm erfolgt sei.

Diese telegrafische Mitteilung beruhte nicht auf Richtigkeit, denn in Wahrheit war die Lotteriekonzession noch gar nicht erteilt. Walser behauptet, dass er nicht selbst dieses Telegramm abgesandt habe, sondern Georg Bauer, und dass er erst nach Absendung des Telegramms hievon Kenntnis erhalten habe. Bauer habe ihm aber erklärt, die Konzession sei tatsächlich bewilligt worden, sodass er habe annehmen müssen, das Telegramm beruhe auf Wahrheit. Im Zuge der Schlussverhandlung habe Walser aber selbst zugegeben, dass er deswegen, weil nach seiner Meinung das Telegramm verstümmelt angekommen sei, am 3. Februar 1927 dasselbe wieder richtig mit seiner Namensunterschrift an den Barmer Bankverein abgesandt habe. Walser erklärte, dass der Barmer Bankverein in der Folge darüber, dass der Konzessionsvertrag mit der Rumänischen Regierung nicht perfekt wurde, sich nicht im Unklaren befinden konnte. Zum Beweise hiefür beruft er sich auf ein Telegramm des Barmer Bankvereins vom 1. März 1927, worin jener um sofortige Zusendung einer Abschrift des abgeschlossenen Regierungsvertrages ersuchte, worauf er am 7. März daraufhin an den Barmer Bankverein folgenden Brief gerichtet habe:

"Bukarest, den 7. März 1927.

Herrn Direktor Harney, Barmer Bankverein, Düsseldorf

Ich bestätige Ihnen Ihr Wertes an meine Abschrift nach Vaduz gerichtetes Schreiben und habe daraus ersehen, dass die Ihnen telegrafisch mitgeteilte Adresse verstümmelt bei Ihnen eingegangen ist. Meine Adresse lautet: Strada Lascar Catargiu Nr. 8.

Ihrem Ersuchen, Ihnen eine Vertragskopie einzusenden, kann ich heute leider nicht nachkommen, da die Unterzeichnung des Vertrages durch die seit längerer Zeit bestehende Ministerkrise nicht hat stattfinden können. Durch eine früher stattgefundene Sitzung wurde mir die Konzession schon zugesprochen. Ich hoffe bestimmt, dass die entgiltige Erledigung [in] nächster Zeit erfolgen wird und werde Ihnen dann sofort Bescheid geben.

Mit vorzüglicher Hochachtung zeichnet

Walser

NB. Innenminister, der den Vertrag zeichnet, ist auf Urlaub."

Aus diesem Schreiben Walsers sei vom Barmer Bankverein zu entnehmen gewesen, dass ein Konzessionsvertrag tatsächlich noch nicht existiere. Diese Mitteilung erhielt aber der Barmer Bankverein erst nach Freigabe des Geldes, welcher schon mit Telegramm vom 2. Februar 1927 das Depot bei der Banca Italiana Commerziale freigegeben hatte. Mit Telegramm vom 14. März 1927 verlangte der Barmer Bankverein die Zusendung der Vertragsabschrift ohne Unterzeichnung, worauf Walser mit Begleitschreiben vom 22. März 1927 die Vertragskopie an Harney, Geschäftsinhaber des Barmer Bankverein sandte und gleichzeitig die Hoffnung ausdrückte, dass die Unterfertigung des Vertrages noch im Laufe der Woche erfolgen werde, da die Ministerkrise erledigt sei. Zu dieser Vertragsunterzeichnung durch die Rumänische Regierung kam es aber nicht.

Als Walser mit Schreiben vom 25. Mai 1927 dem Barmer Bankverein mitgeteilt hatte, dass sich die Konzessionserteilung durch die Rumänische Regierung immer wieder herauszögerte, hat zwar der Barmer Bankverein die Freigabe des Depots über RM. 300ˈ000 nicht widerrufen, jedoch auf baldige Rückzahlung des Kredites, spätestens auf Ende 1927 gedrängt. Die Verlängerung der Rückzahlungsfrist knüpfte der Barmer Bankverein an die Bedingung, dass die rückständigen Zinsen bezahlt werden und die Landesbank erkläre, dass ihre Bürgschaft auch bei dieser Fristverlängerung in voller Wirksamkeit bleiben solle.

Die Landesbank hat diese Erklärung in der Folge abgegeben und Walser bezahlte an den Barmer Bankverein am 15. August 1927 an Zinsen RM. 18ˈ610.- u. zw. durch die Liechtensteinische Landesbank, welcher er zuvor diesen Geldbetrag aus Bukarest überwiesen hatte, u. zw. offenbar, um beim Barmer Bankverein nicht den Anschein zu erwecken, dass er das Zinsbetreffnis aus dem Depotbetrage, den er bei der Banca Commerciale Italiana zur Verfügung gestellt erhielt, bezahlte.

Anfangs 1928 verlangte der Barmer Bankverein die Rückzahlung des Kredites. Thöny, der dadurch in Verlegenheit kam, weil ihm keine Mittel zur Abdeckung des Vertrages zur Verfügung standen, ersuchte den Walser, zwecks Verlängerung des Kredites mit dem Barmer Bankverein persönlich zu verhandeln. Walser hielt es nicht für opportun, selbst beim Barmer Bankverein zu verhandeln, wohl aber sandte er Niko Beck, mit seiner Vollmacht ausgestattet, nach Düsseldorf, um an seiner Statt eine Abmachung mit dem Barmer Bankverein dahin zu treffen, dass der Kredit bis auf Weiteres verlängert werde.

Beck erreichte in Düsseldorf gegen eine Zubilligung einer Erhöhung des Zinsfusses auf 10 % bis auf Weiteres eine Stundung des Kredites.

Am 9. Februar 1928 ist noch eine weitere Zinszahlung an den Barmer Bankverein in der Höhe von RM. 21ˈ000 geleistet worden, nachdem verschiedene Mahnungen seitens des Barmer Bankvereins vorausgegangen waren. Dieser Betrag wurde auf Veranlassung Walsers durch Niko Beck auf dem Konto bei der Bussebank dem Bankverein Düsseldorf überwiesen.

Infolge der aufgelaufenen Zinsen, Spesen und Provisionen belief sich der Saldo zugunsten des Barmer Bankvereins gemäss dem zu den Requisitionsakten Düsseldorf gelegten Kontoauszug bei Berücksichtigung der oberwähnten Zinszahlung auf RM. 317ˈ160.- per 31. März 1928.

Dr. Rasche behauptet in seiner Vernehmung, dass weder er noch die Teilhaber des Barmer Bankvereins erkannt haben, dass es sich bei der Bürgschaftsangelegenheit um eine heimliche und unerlaubte Transaktion des Verwalters Thöny und der Mitbeschuldigten gehandelt habe. Aus dem Bankgesetz u. dem Geschäftsreglement sowie aus den bei Schweizerischen Grossbanken eingeholten Informationen habe sich ergeben, dass der Verwalter das vollziehende Organ der Anstalt sei und einzig die für die Anstalt verbindliche Anschrift führe.

In welcher Form Thöny sich intern die Genehmigung zu seinem Handel verschafft habe, sei dem Barmer Bankverein nicht bekannt geworden, wohl aber hatte Thöny Dr. Rasche gegenüber wiederholt erklärt, dass er, Thöny, alle erforderlichen Zustimmungen des Verwaltungsrates habe.

Zunächst hatte Walser bei seiner Ankunft in Rumänien in Erfahrung bringen können, dass bereits einmal in Rumänien eine Klassenlotterie bestanden habe, die aber durch die folgenden Kriegswirren aufgelöst worden sei, dass ferner für die Konzessionswerbung die Zuständigkeit des Innenministeriums gegeben sei. Auch soll es nach der Darstellung Walsers in Rumänien nicht umzugehen sein, spezielle „private Entschädigungen“ an einflussreiche und massgebende Persönlichkeiten auszufolgen, wenn man etwas erreichen wolle. Es pflege dies gewöhnlich in Anteilrechten zu geschehen, nicht in Barbeträgen. Er habe deshalb 2 Gesellschaften gegründet und zwar eine Banca Agricola di Romania und eine Firma Commerciale als Reklamebüro, um Anteile davon an gewisse Persönlichkeiten auszuteilen. Barbeträge hätte er lediglich als Vorschuss für Provisionen ein gewisser Cirtano, Kabinettsdirektor beim Innenministerium in der Höhe von Lei 300ˈ000 und ein gewisser Lupescu, damals Direktor der Versicherungsgesellschaft Anker, welch Letzterer den Zutritt zu den massgebenden Kreisen des Innenministerium vermittelt habe, erhalten.

Nach den Darstellungen Walsers zog sich jedoch die definitive Konzessionserteilung immer und immer wieder hinaus, offenbar weil von einer Gegengruppe der Finanzminister gewonnen worden sei, der sich die Begutachtung des Walserˈschen Lotterieprojektes ausbedungen habe. Schliesslich habe der Sturz des Ministeriums Avarescu wiederum einen Strich durch die Rechnung gemacht, sodann habe der Tod des Königs und abermaliger Ministerwechsel Verzögerung gebracht bis schliesslich seine Verhaftung der unmittelbar bevorstehenden erfolgverheissenden Konzessionserteilung ein jähes Ende bereitet habe.

Walser will aus dem Grunde, weil sich die Konzessionserteilung stark in die Länge gezogen habe und er [sich] nicht monatelang in Rumänien untätig aufhalten wollte, in Bukarest eine Filmgesellschaft gegründet haben, er habe mit seinem Begleiter abgemacht, dass jeder die Hälfte des auf 600ˈ000 Lei veranschlagten Gründungskapitals einzulegen habe. Bauer habe ihm das Filmprojekt verheissungsvoll geschildert, habe in Aussicht gestellt, dass seine Freundin, die Schauspielerin Lilli Floohr als Star gratis spiele und dass auch andere Schauspieler ohne Entschädigung sich zur Verfügung stellen würden, was eine erhebliche Kostenreduktion bedeuten würde. Der gleiche Film, der in Rumänien nur auf RM. 15ˈ000 zu stehen komme, würde in Deutschland mindestens RM. 50ˈ000 Kosten bedingen.

Die angeblich grossen Gewinnmöglichkeiten veranlassten Walser zur Gründung des Filmunternehmens, betitelt Industria Romana de Filme, an der Strada Lascar Catargiu Nr. 8. Es sei der Film Lya erstellt worden mit einem Kostenaufwand von rund Frs. 100ˈ000. –. Derselbe behandle ein breit angelegtes Rumänisches Sujet mit Aufnahmen bis zu hundert Personen auf weite Entfernungen. Der Meter des Negativs habe durchschnittlich 50 Rappen gekostet. Das Laboratorium, die Apparate, die Rohmaterialien haben ebenfalls grosse Auslagen gebracht, sodass insgesamt in das Filmunternehmen rund Fr. 180ˈ000 hineingesteckt worden seien. Schliesslich sei dem Filmunternehmen noch eine Filmverleihung angegliedert worden und mit ca. 50 der ersten Kinos in Rumänien eine Abmachung getroffen worden, wornach sie ihren Filmbedarf nur bei der genannten Firma decken dürfen.

Ebenfalls um sich nicht untätig in Rumänien aufhalten zu müssen, also zwecks Zeitausnutzung will Walser zwei Fischereipachten in der Gegend zwischen Giurgiu und Zimnicia übernommen haben, woraus ebenfalls Verlust namentlich bei der Weiterveräusserung entstanden seien.

Über die Geldbeträge, welche Walser nach Rumänien zugeflossen waren, sowie über die Verwendung derselben durch Walser geben wenigstens annähernd folgende Darstellungen Auskunft:

Ausser den RM. 300ˈ000, gestützt auf die Garantie der Landesbank vom Barmer Bankverein zur Verfügung gestellt, erhielt Walser später sukzessive weitere Beträge nach Bukarest übermittelt, nämlich:

Frs. 12ˈ000 vom Schweizerischen Bankverein Zürich überwiesen, wurden Anton Walser durch die Banca Commerciale Italiana in Bukarest am 20. September 1927 ausbezahlt.

RM. 8ˈ000 wurden Walser am 18. Oktober 1927 überwiesen. Die Einzahlung war durch die Dresdner Bank in Berlin erfolgt. Die Ausbezahlung nahm wiederum die Banca Commerciale Italiana vor.

RM. 4ˈ500 erhielt Walser durch die gleiche Bank am 26. Oktober 1927 ausbezahlt.

RM. 10ˈ000 nahm Walser bei der Bank Mamorisch Blank in Bukarest entgegen. Die Überweisung war am 28. März 1928 durch die Böhmische Kommerzialbank erfolgt und zwar durch Vermittlung des Beschuldigten Niko Beck.

RM. 6ˈ000 wurden an Hugo Thöny, dem Administrator der von Walser gegründeten Filmgesellschaft am 6. Februar 1928 überwiesen.

Schlg. 6ˈ000 wurden in Beträgen von je S. 3ˈ000.- am 24. und 27. April 1928 an Hugo Thöny durch die Societa Italiana di Credito, Repräsentanz Wien überwiesen und von der Banca Commerciale Italiana ausbezahlt.
Die erstere Überweisung geschah durch Vermittlung und im Auftrage des Carbone.

RM. 15ˈ000     Wurden in Beträgen bis zu RM. 6ˈ000 von der Banca Commerciale Italiana ebenfalls an Hugo Thöny in Bukarest ausbezahlt.

Lei 88ˈ000 überwies Walser selber an Hugo Thöny nach Bukarest.

Frs. 2ˈ500 wurden auf Verlangen Walsers durch Vermittlung des Niko Beck auf dessen Konto beim Schweizerischen Bankverein Zürich via Schweizerische Volksbank Zürich an einen Adolf Rosen Bukarest für Provisionen am 30.12.1927 überwiesen.

Der Beschuldigte Anton Walser behauptet für seinen persönlichen Lebensunterhalt in Bukarest lediglich ca. Frs. 15ˈ000.- verausgabt zu haben. Alles andere erhaltene Geld sei nacheinander für die drei verschiedenen Unternehmungen, nämlich Lotterieprojekt, Filmgesellschaftsgründung und Fischereipacht verwendet worden. Im Einzelnen seien folgende Ausgaben zu verzeichnen:

Frs. 140ˈ000 habe er dem Advokaten Basilescu, bekannt unter dem Namen Baljan, Strada Colmea Nou Nr. 8 als Treuhänder übergeben.

Lei 6ˈ800ˈ000 habe er dem Atanasiu, Deputat in Bukarest als Treuhänder übergeben.

Frs. 30ˈ000 habe er bei einem Termingeschäft durch Verlust eingebüsst. Wegen der damaligen politischen Verhältnisse sei im April 1928 der Lei-Kurs stark gesunken. Er habe nun bei der Banca Berkowitz in Budapest Frs. 400ˈ000 auf Termin gekauft und sie später wieder verkauft und hiebei eine Einbusse von Frs. 30ˈ000 erlitten.

RM. 18ˈ610,20 habe er an Zinsen an den Barmer-Bankverein in Düsseldorf bezahlt.

Um einzelnen einflussreichen Persönlichkeiten zwecks Erhalt der immer und immer wieder versprochenen Lotteriekonzession in maskierter Form Entschädigungen zukommen zu lassen, will Walser, wie bereits dargetan, verschiedene Geschäftsgründungen vorgenommen haben, so die Banca Agricole Rumania und die Firma Commerziale als Reklame-Büro. Beide Gründungen hätten Spesen in erheblichem Umfang verursacht, nämlich:

Lei 400ˈ000 Gründungsspesen,

Lei 650ˈ000 will Walser für ein an der Calle Victorie gemietetes Gebäude für Mietzinse, die zum Voraus entrichtet werden mussten, bezahlt haben,

Lei 450ˈ000 für die Inneneinrichtung dieses Gebäudes, Büro, Telefon, Bemalung der Zimmer etc.

Lei 70ˈ000 für Kassa-Schränke,

Lei 350ˈ000 sollen als Mietzinsen für ein an der Strada Kascar Catargiu für ein von Walser gemietetes Gebäude bezahlt worden sein,

Lei 50ˈ000 für Lichtanlagen in diesem Gebäude,

Frs. 35ˈ000 will Walser an Georg Bauer, der von Ende 1926 bis Ende 1927 sich in Bukarest bei Walser aufhielt, an Vorschüssen ausbezahlt haben.

Dies die Auslagen für das Lotterieprojekt.

In der Filmgesellschaft Industria Romana de Filme seien über

Frs. 180ˈ000    investiert worden. Das Laboratorium habe grössere Auslagen gebracht und besonders die Aufnahmen, zu der nach Sujet wiederholt 80 bis 100 Personen als Spielende beigezogen worden seien, sollen sehr hoch zu stehen gekommen sein. Den dritten Ausgabeposten hätten zwei Fischereipachten in der Gegend von Zumnicia und Giurgiu gebildet.

Lei 470ˈ000 und

Lei 70ˈ000 seien als Kaution und Entschädigungen an den Fischereibezirksadministrator entrichtet worden. Bei der Weiterveräusserung der Fischereipachten seien Verluste von Lei 230ˈ000 eingetreten.

Dass der Sparkassa durch das Lotterieprojekt ein Schade erwachsen müsse, mussten Walser und Thöny schon aus der zeitlich beschränkten Kreditgewährung erkennen. Dass in der kurzen Zeit, die zur Verfügung stand, nicht mühelos Riesengewinne aus der Lotterie in ihre Tasche fliessen werden, muss für die beiden Angeklagten Walser und Thöny wohl leicht zu erkennen gewesen sein, zumal ja schon die Kontrolle über das Unternehmen in Rumänien der sprachlichen Schwierigkeiten und der dort herrschenden Verhältnisse, wie nicht weniger der grossen Entfernung wegen als äusserst schwer durchführbar sich erweisen musste.

So erreichte auch der tatsächliche Schade, den die Sparkasse aus diesen fehlbaren Begangenschaften erlitt, wenn auch infolge erzielten Ausgleiches mit dem Barmer Bankverein zwar nicht gerade die Höhe der zu Lasten der Sparkasse durch Thöny eingegangenen Verpflichtungen, aber immerhin die beträchtliche Summe von Frs. 240ˈ971.25.

Walser hatte, wie aus seiner eigenen Schilderung hervorgeht, sich selbst überzeugen können, wie viel in dem fremden Lande, dessen Sprache er nicht verstand, Geld aufging, ohne etwas zu erreichen und trotzdem hat er sich in weitere, äusserst gewagte Spekulationen eingelassen, zu deren Gründung bezw. Erwerbung er in voller Kenntnis der Rechtswidrigkeit von der Sparkassa verbürgten Geldes verwendete u. zw. wie er selbst sagt, lediglich aus dem Grunde, um, nachdem die Erwerbung der Klassenlotterie sich immer in die Länge zog, nicht untätig sich in Rumänien aufhalten zu müssen.

Er tat dies entgegen seinem ursprünglichen Plane, sich lediglich zur Erwerbung einer Klassenlotteriekonzession nach Rumänien zu begeben gegen seine Zusicherung Franz Thöny gegenüber und auch entgegen der mit dem Barmer Bankverein hinsichtlich des Darlehens von RM. 300ˈ000 vereinbarten Zweckbestimmung und obwohl er erkannt haben musste, dass nach seinen bisherigen Erfahrungen Schaden für die Sparkassa entstehen werde.

Walser musste sich doch selbst sagen, dass solche glänzenden Geschäfte, deren er bedurft hätte, um allein die von ihm bis dahin schon der Landesbank verursachten Schäden wieder gutmachen zu können, falls sie überhaupt vorhanden gewesen wären, jedenfalls längst schon von Anderen, vielleicht gar von seinem „in ehrlicher Treue“ ergebenen Mitarbeiter Georg Bauer getätigt worden wären, ohne auf seine (Walsers) Ankunft in Rumänien zu warten.

Walser hatte Thöny vorgegeben, er benötige grössere Beträge für Rumänien zur Erwerbung der Lotteriekonzession und zu Schmierzwecken und der rumänische Staat verlange auch Sicherheiten.

Der Umstand, dass Walser den aus dem von der Landesbank durch Thöny beim Barmer Bankverein verbürgten Darlehensbetrag erübrigenden Rest von ca. Frs. 200ˈ000.- zu anderen Zwecken verbrauchte, lässt schliessen, dass Walser schon damals sich über das Scheitern seines Klassenlotterieplanes in Rumänien klar war, da er sonst diesen erheblichen Betrag nie hätte verausgaben dürfen, weil ja für den Fall als wirklich die Erwerbung der Konzession hätte durchgeführt werden können, keine anderen Geldmittel mehr zur Verfügung gestanden wären, es wäre denn, dass Walser dort schon daran gedacht hätte, den Kredit der Landesbank durch Thöny in unbegrenzter Weise zu beanspruchen.

Es kann dieses Gebahren nicht anders aufgefasst werden, wie als wohlbewusste rücksichtslose Absicht, die Mittel der Sparkasse für sich zu verwenden und ihr dadurch Schaden zuzufügen, denn Walser konnte nie daran denken, aus eigenen Mittel bei Fälligkeit den schon zum Teil durch die Belastung der Sparkassa allein entstandenen Schaden wieder gutzumachen und andere Mittel befanden sich nur in ungewisser weiter Ferne.

Da Thöny bei seinen leichtfertigen, gesetz- und reglementwidrigen Kreditgewährungen und seinen ohnehin knappen Mitteln sehr in die Enge geriet, sollte weiterhin Geld beschafft werden. Die bisherigen Machenschaften fanden daher ihre weitere Fortsetzung.

Zwischen den drei Angeklagten Walser, Beck und Thöny wurden nach ihren übereinstimmenden Angaben in der Wohnung des Angeklagten Thöny in Vaduz Beratungen gepflogen, wie die ungedeckten Konti zumindest vor den Augen der Kontrolle abgedeckt werden könnten. Allem Anschein nach fand Beck einen Ausweg. Er wusste anzugeben, dass bei einer Schweizerischen Bank die Abdeckung von Passivposten zumindest für kurze Zeit mit Wechseln erfolgt sei. Offenbar ist hieraus der Plan gereift, diesen Weg zu versuchen, worauf Walser Thöny um Übersendung von Wechselformularen ersuchte. Thöny aber erklärte, keine Wechselformulare in Vorrat zu haben, worauf Walser dann zusammen mit Niko Beck nach Zürich (– und von dort über Berlin nach Bukarest –) fuhr, sich dort Wechselblankette verschaffte, dieselben blanko unterfertigte und dann Beck übergab, damit dieser die weitere Unterschrift Thönys nomine der Landesbank einhole und dann auf Grund dieses Wechsels Geld beschaffe.

Einer dieser Wechsel über frs. 100ˈ000.- wurde bei Johann Friedrich Zwicky in Malans untergebracht und einen zweiten in der Höhe von Frs. 50ˈ000 vermochte Beck durch Vermittlung seiner Bruders Benedikt im Jänner 1927 bei der Rhätischen Bank in Chur unterzubringen. Die Geldbeträge wurden nach den Angaben der Angeklagten Thöny und Beck zur teilweisen Abdeckung der oben angeführten Verlustkonti bezw. Kredite an die früheren Mitglieder der Zentrofag verwendet. Da die Rhätische Bank in die Verlängerung nicht einwilligte, musste schon bereits im Jahre 1927 die Abdeckung durch die Sparkasse besorgt werden.

Weitere Wechsel unterzubringen hatte Beck durch Carbone versucht.

Der Angeklagte Rudolf Carbone war um die Wende 1926/1927 Prokurist bei der Holzhandels A.G. in Zürich und wurde mit Beck durch private Geschäfte mit dieser Aktiengesellschaft bekannt.

Da er aus dem ganzen Lebensaufwand Carbones, der im Grand-Hotel Dolder wohnte und nach seinen eigenen Angaben einen durchschnittlichen Tagesaufwand für seine persönlichen Bedürfnisse von frs. 100 hatte, der ausserdem Beck gegenüber angab, eine monatliche Rente von RM. 2ˈ000.- zu haben, die er aber gegenwärtig vorausbezogen habe, diesen als schwer reichen Menschen betrachtete, der ausserdem einen grossen Bekanntenkreis habe und als präsumtiver Schwiegersohn des Kammerpräsidenten Künzig über hervorragende Beziehungen verfüge, glaubte Beck, in ihm die geeignete Persönlichkeit gefunden zu haben, weitere mit den Unterschriften Walsers und der Sparkassa versehene Akzepte diskontieren zu lassen.

Carbone versuchte nun auch an verschiedenen Stellen solche Wechsel unterzubringen, hatte aber damit keinen Erfolg. Beck, Carbone und Thöny kamen nun dahin überein, die Beschaffung von Geld dadurch zu versuchen, dass von der Sparkassa Bürgscheine ausgestellt wurden, auf Grund deren die Beschaffung von Geld ermöglicht werden sollte. Niko Beck hatte von Franz Thöny diese Bürgschaftserklärungen erhalten und Carbone übergeben, der nun verschiedentlich, so auch nach seinen Angaben in Paris auf Grund dieser Bürgschaftsverpflichtung Geld aufzunehmen versuchte. Der Betrag war aber nach Auffassung Carbones zu hoch gegriffen, – die Bürgschaft lautete auf Frs. 100ˈ000.-  – und so versuchte man es mit einer Bürgschaftserklärung in der Höhe von Frs. 25ˈ000.-, welche der Angeklagte Beck dem Carbone übermittelte.

Carbone begab sich mit dieser Bürgschaftserklärung nach Paris, wo er den ihm von früher her bekannten südamerikanischen Versicherungsagenten Wallerstein zu treffen hoffte, aber nicht antraf, weshalb er wieder nach Zürich zurückkehrte. Als Carbone dort erfuhr, dass sich Wallerstein in Amsterdam befinde, mietete er rasch entschlossen, da er ja immer und viel Geld brauchte, ein Flugzeug, um Wallerstein in Amsterdam aufzusuchen. Unterwegs wurde aber Carbone übel, er musste deshalb in Basel vom Flugzeug in einen Schlafwagen erster Klasse umsteigen, während der Fahrt in der Richtung nach Amsterdam kommt Carbone Nachricht zu, Wallerstein befinde sich in Zürich. Er unterbrach deshalb die Fahrt und fuhr wieder im Schlafwagen erster Klasse nach Zürich zurück, um dort, wohl ausgeruht, sofort mit Wallerstein verhandeln zu können.

Tatsächlich kam nun dort auch der Darlehensvertrag auf Grund der Bürgschaft über 1ˈ100.- engl. Pfund = ungefähr Frs. 25ˈ000.- zustande, dieser Betrag wurde Carbone in zwei Teilbeträgen ausbezahlt.

Nach Angaben der Angeklagten Beck und Thöny hätte der Betrag der Sparkassa zugeführt werden sollen, nach Angabe Carbones war er ausschliesslich als Spesendeckung zu verwenden.

Dieser Behauptung Carbones vermochte jedoch der Gerichtshof keinen Glauben beizumessen, weil es vollkommen unwahrscheinlich erscheinen muss, dass der in Geldnöten befindliche Sparkassaverwalter und Beck, welch Letzterer die Verhältnisse kannte, einen so grossen Spesenbetrag zusichern konnten, ohne selbst in dringender Not etwas davon zu erhalten. Vielmehr nahm der Gerichtshof als erwiesen an, dass Carbone aus der Art und Weise der Ausstellung der Bürgschaftsurkunde — Übernahme einer Bürgschaftsverpflichtung ohne Nennung des Schuldners und Gläubigers — erkannte und erkennen musste, dass die Ausstellung einer solchen Bürgschaftsurkunde in legaler Weise nicht geschehen könne.

Bediente sich Carbone trotzdem dieses Instrumentes zur Beschaffung eines Darlehens auf Grund dieser Bürgschaftserklärung und behielt er die Gelder für sich, dann machte er sich der Mitschuld an dem von Thöny begangenen und von Beck unterstützten Betruge an der Sparkassa schuldig, weil er durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln Vorschub gegeben und zur sicheren Vollstreckung der strafbaren Handlung beigetragen hat.

Das Gleiche gilt hinsichtlich des Angeklagten Niko Beck, dem ausserdem noch zugegebener- und erwiesenermassen die tatsächliche Kenntnis der Ungesetzlichkeit der Handlung Thönys voll bewusst war. Der Angeklagte Beck gibt selbst zu, sich dessen wohl bewusst gewesen zu sein, dass Verwalter Thöny bei all den angeführten Geschäften bezw. Begangenschaften insbesonders bei seinen Blanco-Ausstellungen sich in Widerspruch setzte zu den im Sparkassa-Gesetz und Sparkassa-Reglement festgelegten Bestimmungen und insbesonders war es ihm klar, dass Thöny diese Blanco-Akzepte und Blanco-Bürgschaften ausstellte, ohne dem Verwaltungsrat hievon Kenntnis zu geben.

Der Verantwortung Carbones, er habe diese Art der Geldbeschaffung als ein vollkommen in Ordnung gehendes Bankgeschäft angesehen, und von der Unerlaubtheit keine Kenntnis gehabt, vermochte der Gerichtshof umso weniger Glauben beizumessen, als Carbone selbst angab, den Auftrag gehabt zu haben, Versuche zur Beschaffung des Geldes bei bekannten Schweizer Banken nicht zu unternehmen, woraus allein schon bei ihm allermindest der Verdacht unerlaubter Handlungen hätte entstehen müssen.

Die Beschaffung des Betrages von Frs. 100ˈ000.- auf Grund der Bürgschaftserklärung Thönys namens der Sparkasse unterblieb ausschliesslich deshalb, weil sich ein Geldgeber bei der Höhe dieses Betrages nicht fand. Es haben aber die Angeklagten zur wirklichen Ausübung führende Handlungen unternommen und die Vollbringung des Verbrechens ist nur wegen Unvermögenheit unterblieben. Die Angeklagten mussten daher in diesem Punkte des versuchten Betruges schuldig erkannt werden.

Carbone hatte in seiner übergrossen Freude darüber nun eine Beschäftigung mit grossem Ertrage gefunden zu haben, und auch zum Teil wegen persönlichen Differenzen in der Holzhandels A.G. seine dortige Stelle aufgegeben und sich ausschliesslich mit der Suche nach Geld befasst.

Die Unterbringung von Wechseln oder Aufnahme von Darlehen gegen Bürgschaft der Sparkassa in der Schweiz erschienen ihm unmöglich einerseits, weil er ja bei bekannten Banken nicht anklopfen durfte, andererseits zog es ihn auch mehr nach Berlin.

So konnte er denn im Juni 1927 berichten, dass er dort die Möglichkeit, gegen Wechsel Geld zu bekommen, gefunden habe.

Thöny vermochte sich aber nicht dazu zu verstehen die Wechsel direkt Carbone zuzusenden, andererseits aber wollte er doch auf diese Angebote eingehen, weil seine verschiedentlichen Rufe nach Geld an den in Rumänien weilenden Angeklagten Walser ungehört verhallten, er aber durch die knappen Mittel der Sparkassa und die bedeutenden, durch die unredlichen Machenschaften verursachten Verpflichtungen der Sparkassa immer mehr in die Enge geriet.

Als Thöny am 27. April 1927 von seinem unmittelbaren Vorgesetzten, Verwaltungsratspräsidenten Dr. Wilhelm Beck, auf Grund von Gerüchten wegen Beziehungen der Landesbank zum rumänischen Klassenlotterieprojekte zur Rede gestellt wurde bezw. worden war, wobei Thöny, der Wahrheit widersprechend, die an ihn gestellte Frage verneinend beantwortet hatte, ersuchte Thöny Walser, von Rumänien nach Vaduz zu kommen, doch Walser antwortete, er mache dies nur, wenn Thöny die Verantwortung für das Scheitern des ganzen Projektes auf sich nehmen wolle.

Die Lage, in der sich Thöny mit seiner Kassa befand, war eine äusserst missliche und brachte Thöny selbstverständlich in fortwährende Beunruhigung und Aufregung, da ununterbrochen das Gespenst der Aufdeckung der ganzen pflichtwidrigen Machenschaften auf seiner Seite ihm vorschwebte.

Der Wechsel der Rhätischen Bank per Frs. 50ˈ000 war verfallen und bei Zwicky hatte er nur gegen Bezahlung von Frs. 2ˈ000.- Verlängerung erhalten. So musste er, weil auch die von Walser längst versprochenen hohen Summen zur Abdeckung aller Ungehörigkeiten noch nicht und immer nicht eintrafen, sich wieder anderweitig um Geld umsehen. Deshalb übergab er Blanco-Wechsel an Niko Beck und sandte diesen damit zu Carbone nach Berlin.

Carbone hatte dort durch Vermittlung eines gewissen Waldemar Millner, eines heimatlosen Russen ohne Pass und eines gewissen Herrn Finkelstein die Hintertüren zur Bussebank A.G. in Berlin zu öffnen verstanden. Dort wurden nun zwei Wechsel zu je Frs. 60ˈ000.-untergebracht.

Angeklagter Thöny hatte die Wechsel blanco akzeptiert und Niko Beck bevollmächtigt und beauftragt, die Wechsel nach Belieben und Gutdünken auszufüllen. Die beiden Wechsel über je Frs. 60ˈ000. –, zusammen Frs. 120ˈ000.- gelangten nun bei der Bussebank zur Diskontierung.

Von dem nach Abzug aller Spesen verbleibenden Diskonterlös von RM. 88ˈ402.60 erhielt Niko Beck für die Sparkassa RM. 61ˈ000.- Finkelstein an Provision RM. 10ˈ000.- und Waldemar Millner RM. 4ˈ000.- .

Den Rest von RM. 13ˈ390.- behielt Carbone wieder für sich.

Der Geldbedarf der Sparkassa war damit immer noch nicht gedeckt. Carbone musste zwei weitere Wechsel zu RM. 75ˈ000.- bei der Deutsch-Österr. Ung. Anschluss-Bank in Berlin zur Diskontierung bringen.

Der Diskonterlös von RM. 133ˈ156.25.- verteilte sich auf Beck für die Sparkassa mit RM. 90ˈ000 Provision an die Anglo-Deutsche-Commerce Companie RM. 12ˈ750.- und Provision an Waldemar Millner RM. 6ˈ000.- .

Carbone behielt auch hier den Rest von RM. 24ˈ406.25 für sich.

Alle diese Summen genügten aber immer noch nicht, um den ganzen dringenden Bedarf der Sparkassa, der durch die strafwürdige Tätigkeit der vier Angeklagten bei der Sparkassa hervorgerufen wurde, vollends zu decken. Zudem waren inzwischen bereits die beiden Wechsel zu Frs. 60ˈ000.- der ersten Diskontierung fällig und musste auch hierfür Deckung gesucht werden. Es kam daher zu einer neuerlichen Diskontierung von zwei Wechseln à Frs. 186ˈ000.- .

Nach Abzug aller Spesen und Abdeckung der vorerwähnten zwei Wechsel auf die erste Diskontierung verblieb lediglich ein Diskonterlös von RM. 143ˈ000. Hievon gingen an Walser nach Rumänien 15ˈ000.-, 45ˈ000.- an Beck für die Sparkassa, 20ˈ000.- an W. Millner als Provision und 4ˈ000.- ebenfalls als Provision an Gräfin Oberstadt, den Rest von RM. 59ˈ000 verwendete Carbone wieder für sich.

Aus diesen drei Diskontierungen hat Carbone für sich RM. 97ˈ000.- bezogen, wovon er aber auch sehr erhebliche Spesen für Telefon, Reisen und dgl. für sich und Millner bestritten haben will. Ebenso will er für Deckung privater Auslagen RM. 20ˈ000.- mit spezieller Zustimmung des Beck und Thöny verwendet haben. Beck und Thöny bestreiten, Carbone je die Erlaubnis hiezu gegeben zu haben.

Carbone lehnte in allen diesen Fällen jedwede böse Absicht ab, behauptet in allen Transaktionen nur vollkommen legale Bankgeschäfte gesehen zu haben u. gibt überdies noch vor, er habe sowohl von Niko Beck als auch von Thöny Franz jeweilen die Zustimmung zur Entnahme aller oben angeführten Beträge aus den der Sparkassa aus den Diskontierungen zugeflossenen Geldern gehabt.

Thöny und Beck bestreiten dies auf das entschiedenste, auch bei Gegenüberstellung und verweisen darauf, dass sie zur Entnahme so grosser Beträge die Zustimmung niemals hätten geben können.

Dass von vorneherein derart grosse Beteiligungsgelder zugesichert worden wären, konnte der Gerichtshof nicht als glaubwürdig ansehen, dazu kommt, dass vor der Diskontierung der zwei mal Frs. 186ˈ000.- bei der Busse-Bank Carbone an Franz Thöny am 2. Juli 1927 die zugegebenermassen vollkommen unrichtige und unwahre Mitteilung gemacht hatte, er habe von einer amerikanischen Gesellschaft der General-Electrik-Company eine Offerte von 1½ Millionen Dollar für seine Dia-Carbone-Bogenlampen-Patente, er wollte aber mit diesem Betrage einen Vertrag noch nicht abschliessen, weil er mehr zu bekommen erwarte.

Carbone erschien am 16./17. Juli 1927 mit Waldemar Millner, welcher nach Geständnissen der Angeklagten mit einem Grenzschein zu Unrecht in die Schweiz und nach Liechtenstein gekommen war, in Vaduz, wo ihm nach den Angaben des Angeklagten Thöny und des Angeklagten Niko Beck mit aller Deutlichkeit und Unmissverständlichkeit die tatsächliche und rechtliche Lage der Sparkassa und ihres Verwalters mitgeteilt wurde.

Da die Verwertung der Dia-Carbone-Patente als ausserordentlich gewinnbringend geschildert wurde, wobei übrigens Carbone bewusst unrichtige Angaben über die ihm zustehenden Verfügungsrechte hinsichtlich der Patente gemacht hatte, verstand sich Thöny dazu, ihm aus den Diskonterlösen Geld zur Verwertung dieser Patente zur Verfügung zu stellen. Dies hat auch der Gerichtshof als der Tatsache entsprechend angenommen. Hiegegen aber als festgestellt erachtet, dass die Verwertung der von Carbone betrügerisch erworbenen Geldbeträge eine andere wurde, als die von Carbone versprochene und zugesagte; insbesonders zur Abdeckung privater Verbindlichkeiten Carbones, zur Zahlung ungeheurer Provisionen, so insbesondere an Waldemar Millner, um denselben dafür zum Schweigen zu bringen, dass er Thöny offenbar übertriebene Angaben über seine Anrechte am Bogenlampen-Patent gemacht habe; ferner zur Führung eines ausserordentlich luxuriösen Lebenswandel, Gelage, Anschaffung von Autos in Berlin, Wiederverkauf nach kurzer Zeit und Anschaffung eines neuen Wagens u.s.w.

Es hat also der Gerichtshof als erwiesen angenommen, dass Carbone sich der listigen Vorstellungen und Handlungen Thönys und Becks und der Schädigungsabsicht dieser beiden voll bewusst war, ferner durch sein eigenes Geständnis, dass er durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung von Hindernissen Vorschub gegeben, Hilfe geleistet und zur sicheren Vollstreckung des Verbrechens beigetragen und ausserdem über einen Anteil am Gewinn und Vorteil sich einverstanden hat.

Zu dieser Überzeugung musste der Gerichtshof umsomehr kommen, als sich im Zuge der Verhandlungen herausstellte, dass die Angaben Carbones über seine Beteiligung an den von seinem Vater ererbten Lampenpatente tatsächlich auf Unwahrheit beruhen. Zu dieser Überzeugung musste der Gerichtshof insbesonders auch kommen, weil aus den, wenn auch vielleicht nicht in allen Punkten vollkommen zutreffenden Zeugenaussagen Dr. Steiner und Frau Gertrud Carbone-Quinke deutlich zu ersehen ist, dass er, (Carbone) in seinen Verfügungsrechten über die Patente zum allermindesten weitgehend beschränkt war. Carbone selbst musste dies in der Schlussverhandlung zugeben indem er auf Befragen erklärte, er hätte ohne seine Schwester und seine Mutter hinsichtlich der Dia-Carbone Lampenpatente nichts unternehmen können, wohl aber könne er inhibieren.

Die aus den Vertragsabschriften mit Körting-Mathiesen und mit der A.E.G. abgeschlossenen Verträge gezogenen Folgerungen erwiesen sich aus den verlesenen Aktenstücken zum allergrössten Teil als unrichtig. Damit aber waren die Grundlagen für die Behauptung Carbones, er sei guten Glaubens gewesen erschüttert und konnte der Gerichtshof keine Zweifel mehr darüber haben, dass Carbone bewusst in Täuschungs- und Schädigungsabsicht gehandelt hatte.

Im Herbst 1927 war Niko Beck in Berlin. Nach seinen Angaben wollte er, weil er das Vertrauen in Carbone verloren hatte, unter Umgehung seiner Person mit der Busse-Bank verhandeln.

Gartenbauunternehmer Rathe in Steinförde, einem kleinen Dörfchen in Mecklenburg-Strelitz, wollte ein Darlehen von Frs. 125ˈ000.- aufnehmen, das nun auch, wie die übrigen verlustreichen Geschäfte nur von grösstem Vorteile sein sollte für die Sparkassa. Beck trat im Einverständnis mit Thöny diesem Geschäfte bei und übergab der Busse-Bank einen Wechsel über Frs. 250ˈ000. –, wovon die Hälfte zur Finanzierung Rathes, die andere Hälfte zur Verfügung der Sparkassa verbleiben sollte. Tatsächlich wurde auch ein Betrag von rund RM. 90ˈ000.- der Sparkassa gutgeschrieben. Auf einem Sperrkonto bei der Busse-Bank soll diese Gutschreibung erfolgen. Der Betrag sollte später nach dem bei der Schlussverhandlung bestrittenen, vorher teilweise zugegebenen Angaben der Busse-Bank zum Ankauf von Busse-Bank Aktien verwendet werden. Da sich das Geschäft mit Rathe zerschlagen hatte, wurde der hiefür bestimmte Betrag Beck übergeben und auf Veranlassung Becks auf sein Deckkonto beim Schweiz. Bankverein in Zürich überwiesen, wo von Thöny und Beck einverständlich darüber verfügt wurde.

Der Wechsel von Frs. 250ˈ000.- wurde dann der Basler Handelsbank in Zürich übergeben und wurde von dieser dann die Bezahlung gefordert und Thöny musste nun tatsächlich aus den der Sparkassa zur Verfügung stehenden Geldern die Zahlung bewerkstelligen.

Das missglückte Rathe-Steinförde-Geschäft hatte insofern ein Nachspiel, als es zu einer Trübung des Verhältnisses zwischen Niko Beck und Rudolf Carbone geführt hatte. Niko Beck war durch Einflüsterungen Millners auf den grossen Aufwand Carbones aufmerksam gemacht worden und wollte diesen deshalb allmählich abschütteln, während aber Carbone seine Beiseitestellung bei diesem letzten Geschäfte sehr unliebsam vermerkte. Aus diesen Anlässen kam es eines Tages im Büro der von Carbone selbst gegründeten Gesellschaft Amroc in Berlin in den Räumen der Bussebank zwischen den beiden zu heftigen Auseinandersetzungen, in deren Verlauf Niko Beck gegen Rudolf Carbone tätlich wurde. Carbone wurde dann von Beck gezwungen, ein schriftliches Geständnis zu unterfertigen, das folgenden Wortlaut hatte:

"Ich habe wissentlich, unter falschen Angaben bei Ihnen Kreditbeträge aufgenommen, die angeblich zur Verwertung der Dia-Carbone Patente verwendet werden sollten. Ich habe die auf Grund Ihrer Wechsel-Verpflichtungen flüssig gemachten Gelder nicht, oder nur zu einem ganz kleinen Teile bestimmungsgemäss verwendet.

Ich anerkenne hiermit ausdrücklich, bewusst eine strafbare Handlung begangen zu haben.

Des weitern erkläre ich, dass ich Sie absichtlich über Verhandlungen bezgl. der Dia-Carbone Patente irregeführt habe, um für meine Privatbedürfnisse, insbesondere auch zur Bezahlung alter Verbindlichkeiten von Ihnen Geld herauszubekommen."

Dieses Geständnis spricht unzweideutig für die Schuld Carbones. Die Tatsache, dass Carbone die aus den Diskonterlösen für sich genommenen Gelder zugestandenermassen zum allergeringsten Teil für die Bogenlampensache und zur Hauptsache zur Tilgung alter Schulden, zur Gründung der Amroc und zu privaten Anschaffungen, wie Autos, zur Haltung einer Wohnung, deren Miete im Monat 800.- Mark kostete etc. verwendete, lässt den zwingenden Schluss zu, dass Carbone schon im Zeitpunkte der Darlehenserhebung sich in keiner Weise mit der Absicht trug, die Gelder zum vorgegebenen Zwecke der Verwertung der Dia-Carbone-Lampenpatente zu verwenden, sondern sich damals bewusst falscher Angaben bediente, um Thöny in Irrtum zu führen und unter Ausnützung dieses Irrtums von ihm die Geldbeträge zu erhalten.

Das Geständnis, wie vorstehend wiedergegeben, datiert vom 9. Jänner 1928. Carbone will dasselbe wenigstens nicht im vollen Umfange gegen sich gelten lassen, er erklärt, dass dasselbe aus der damaligen taktischen Lage heraus geschrieben worden sei. Er habe nämlich erfahren, dass Beck und Thöny hinter seinem Rücken in Berlin versucht hätten, unter Ausnützung der von ihm gebrachten Beziehungen Gelder zu beschaffen und Geschäfte zu tätigen. Dies habe ihn veranlasst, den vom 4. Jänner 1928 datierten Brief an Thöny zu entwerfen, in welchem er auf die Unstatthaftigkeit der Wechselausstellungen durch Thöny aufmerksam machte, mit Enthüllung dieser Machenschaften drohte und die Einlösung der sämtlichen mit seinem Obligo versehenen Wechsel vor Verfall forderte und sich rühmte, dass es ihm zu verdanken sei, dass die Wechseltransaktionen ohne Bekanntgabe der Satzungen der Sparkassa haben durchgeführt werden können.

Diesen Brief, den Carbone nicht absandte, sondern offen auf seinem Pulte im Büro der Amroc liegen liess und der Beck und Thöny davor abhalten sollte, ohne seine Mitwirkung weitere Geschäfte zu tätigen, habe Beck zufällig entdeckt und gelesen. Er sei darüber äusserst empört gewesen und habe verlangt, dass er (Carbone) das von Beck verfasste Geständnis vom 9. Jänner 1928 unterschreibe. Er (Carbone) habe dies deshalb getan, um mit Beck wieder Frieden zu schliessen, weil er Beck bezw. die Landesbank für ein neu aufgetauchtes Projekt, nämlich das Coburg-Geschäft, gewinnen wollte.

Tatsächlich waren auch Carbone und Beck in wenigen Tagen wieder gute Freunde.

Festzustellen ist, dass Carbone das vorbezeichnete Geständnis vom 9. Jänner 1928 von Beck nicht am Tage des Zusammenstosses mit Carbone in den Amroc-Räumen zur Unterschrift vorgelegt wurde, sondern Beck liess noch eine Nacht vergehen und hat also erst, wie es überhaupt seine Gewohnheit war in geschäftlichen Dingen, nach reiflicher Überlegung Carbone das Geständnis vorgelegt und nicht im ersten Impuls.

Aus dem vorerwähnten Briefe vom 4. Jänner 1928 geht hervor, dass Carbone um die Machenschaften der Mitbeschuldigten Thöny und Beck wusste, und dass ihm das Unstatthafte der getätigten Wechseltransaktionen bekannt war, ergibt sich auch aus dem Zugeständnis Carbones, dass anlässlich der Verhandlungen zwischen Carbone und Waldemar Millner einerseits und Thöny und Beck andererseits Mitte August 1927 in Vaduz von Thöny das Bankgesetz und Reglement der Landesbank vorgelegt wurde und dabei von der engen Kompetenzlimitierung des Verwalters die Rede war, worauf dann geraten wurde, dass bei den Wechselplatzierungs-Versuchen von diesem Bankgesetz "vorsichtigerweise" kein Gebrauch gemacht werden sollte. Carbone gibt auch zu, dass ihm die engen Ausmasse der Bankverhältnisse durchaus bekannt waren und dass es ihm auffiel, dass diese kleine Bank Privatspekulationen Walsers in einem solchen Umfange finanziere. Auch die weitgehenden Darlehensgewährungen an ihn seien ihm als abnormal vorgekommen, sodass er sich zeitweise wenigstens subjektiv bewusst gewesen sei, dass bei diesen Transaktionen und Machenschaften etwas nicht in Ordnung sein müsse. Seine Zweifel hätten sich aber wieder vorübergehend zerstreut, als die Wechselplatzierung bei seriösen Banken, wie bei der Österreichischen Kreditanstalt vorgenommen werden konnten. Die Weisung, dass die Wechselplatzierungen nicht in der Nachbarschaft Liechtensteins vorgenommen werden dürfen, sei ihm nicht als etwas Absonderliches vorgekommen, weil er sie dahin interpretierte, dass die Landesbank ihre Rumänenpläne nicht in der Nachbarschaft bekannt geben wolle.

Die ständigen Geldverlegenheiten Walsers und die Notlage Thönys in der Sparkassa riefen nach stets neuen Mitteln und zwangen, weitere Hilfsquellen aufzusuchen.

Da tauchte um Beginn des Jahres 1928 durch Alexander Justus die Möglichkeit auf, ein grosses Geschäft zur Durchführung zu bringen. Es handelte sich um die Übernahme der Liegenschaften der Familie Coburg, welche vom Bodenamt der Tschechoslovakei beschlagnahmt worden waren.

Anfangs Jänner 1928 kam Anton Walser, der auf seiner dritten Reise nach Rumänien begriffen war, in Begleitung des Niko Beck nach Berlin. Dort wurden Walser und Beck durch Carbone, der bis dahin mit der Platzierung der Akzepte der Liechtensteinischen Landesbank tätig gewesen war, mit Alexander Justus, Kaufmann aus Berlin-Wilmersdorf und mit Werner Schmidt, Kaufmann, Inhaber eines Geschäftes in Köln, Käsenstrasse 28 bekannt. Alexander Justus und Werner Schmidt legten Walser und Beck das von ihnen inszenierte Coburg-Geschäft dar. Niko Beck war allerdings schon etwas früher auf das nämliche Geschäft gestossen. Das Coburg-Geschäft hatte als Hintergrund den Erwerb der vom tschechischen Staate den Coburger-Prinzen Cyrill von Bulgarien und Josias v. Sachsen-Coburg und Gotha beschlagnahmten ausgedehnten Waldbesitzungen in der Tschechoslovakei.

Der Kaufmann Werner Schmidt hatte durch Verträge v. 6.12.1926 u. 14.10.1927 von den Anwärtern des Prinzlich Coburg-Koharischen Familien-Fidei-Kommisses die in der Tschechoslovakei gelegenen und dort vom Bodenamte in Prag beschlagnahmten Güter in einem Ausmasse von ca. 330ˈ000 Morgen käuflich erworben. An den Kaufpreis war von Werner Schmidt eine Anzahlung geleistet worden.

Der Rest des Kaufpreises hätte in periodischen Abzahlungen getilgt werden sollen. Er gründete daher, um sich die nötigen Gelder zu beschaffen, die Investing Corporation, eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin. Es war dies am 6. Dezember 1927. An dieser Gesellschaft war beteiligt Alexander Justus, Kaufmann in Berlin-Wilmersdorf. Als Geschäftsführer an der Spitze der Investing-Corporation G.m.b.H. Justizrat Dr. Gerhart Bollert, Berlin W. 8, Kanonierstrasse 40.

Eingebracht in diese Gesellschaft wurden die Vertragsrechte, welche beiden Gesellschaftern Schmidt u. Justus auf Grund der Coburg-Verträge zustanden. Geldmittel besass die Gesellschaft nicht.

Zu Anfang des Monates Jänner 1928 wurde Justizrat Dr. Bollert mit Rudolf Carbone bekannt. Dieser gab Dr. Bollert vor, dass er sehr gute Beziehungen zu Spar- und Leihkassa für das Fürstentum Liechtenstein in Vaduz besitze. Carbone führte nun Anton Walser und Niko Beck bei Justizrat Bollert ein und es begannen die Verhandlungen über die Bedingungen eines von der Liechtensteinischen Landesbank der Investing-Corporation zum Zwecke der Finanzierung des Coburg-Geschäftes zu gewährenden Kredites.

Walser will anfänglich zu diesem Geschäfte kein Zutrauen gehabt haben. Erst als Justizrat Bollert als angesehener Berliner Rechtsanwalt sich um die Sache lebhaft interessierte und versichert habe, dass Rechtsanwalt Dr. Norbert Eisler aus Prag, der an den Verhandlungen mit Walser und Beck ebenfalls teilgenommen hatte, in der Tschechoslovakei erstklassige Verbindungen besitze, und bereits früher einmal einen ähnlichen Grossfall für ihn in Prag günstig erledigt habe, mit dem zur Freigabe der sequestrierten Coburgischen Gütern zuständigen Amtsstellen in erfolgreiche Fühlung zu treten in der Lage sei, habe er sich auf diese Angelegenheit eingelassen, es sei ihm und Beck zunächst eine Gewinnbeteiligung von 30 %, später von 35 % aus dem Coburg-Geschäft offeriert worden für den Fall, dass die Liechtensteinische Landesbank einen Kredit von 1.5 bis 2 Millionen R. Mark zur Verfügung stelle.

Kurz daraufhin kam es zu einem von Justizrat Dr. Bollert ausgefertigten Vertragsentwurf zwischen der Investing-Corporation und der Liechtensteinischen Landesbank bezw. Walser und Beck, die sich als die bevollmächtigten Vertreter der Liechtensteinischen Landesbank ausgegeben hatten.

Der Wortlaut des Vertragsentwurfes ist folgender:

"Zwischen der Spar- und Leihkassa für das Fürstentum Liechtenstein (Liechtensteinische Landesbank) mit unbeschränkter Landesgarantie, Vaduz in Liechtenstein (hier im Vertrage kurz Liechtensteinische Landesbank genannt), vertreten durch die Herren Niko Beck und Walser und der Investing-Corporation, Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Berlin W. 8, Kanonierstrasse 40. (hier im Vertrage kurz Investing-Corporation genannt) vertreten durch ihren Geschäftsführer Herrn Justizrat Dr. Bollert, ist heute folgender Kreditvertrag vereinbart worden:

§. 1

Die Liechtensteinische Landesbank gewährt der Investing-Corporation einen Kredit bis zum Höchstbetrage von 2ˈ000ˈ000.- Goldmark (zwei Millionen Goldmark), welcher ausschliesslich dazu dienen soll, um das sogenannte Coburg-Geschäft zu finanzieren und zum Abschluss zu bringen. Die Liechtensteinische Landesbank wird diesen Kredit hauptsächlich durch Akzepte zur Verfügung stellen, welche von der Landesbank zu akzeptieren, mit einer Lauffrist von drei Monaten auszustatten und je auf Verlangen der Landesbank bis Ende 1928 jeweils zu verlängern sind. Bei der Diskontierung dieser Akzepte ist mit den Diskontören zu vereinbaren, dass die Wechsel vor der letzten Fälligkeit nicht in Umlauf gesetzt werden dürfen.

§. 2

Die Liechtensteinische Landesbank beauftragt hiemit Herrn Rechtsanwalt Dr. Norbert Eisler in Prag diejenigen Beträge, welche zur Durchführung des Coburg-Geschäftes für notwendig sich erweisen, nachzuprüfen und alsdann seine Bewilligung zur Auszahlung dieser Beträge zu erteilen.

§. 3

Zur Sicherstellung der Liechtensteinischen Landesbank wird Herr Alexander Justus in Berlin-Wilmersdorf Landhausstrasse 67 und Herr Werner Schmidt, Köln Käsenstrasse 28 in besonderer Urkunde ihre Geschäftsanteile, die sie an der Investing-Corporation besitzen, soweit darüber noch keine rechtsverbindliche Verfügung getroffen worden ist, für den obigen Kredit verpfänden.

§. 4

Der Liechtensteinischen Landesbank wird als Entschädigung für den bewilligten Kredit eine Beteiligung an dem Coburg-Geschäft in der Höhe von 30% (dreissig Prozent) eingeräumt. Die Gewinn-Berechnung erfolgt erst nach vollständiger Durchführung des gesamten Geschäftes.

§. 5

Sollte sich wider Erwarten die definitive Durchführung des Coburg-Geschäftes als nicht durchführbar erweisen, so ist alsdann der bewilligte Kredit fällig und zurückzuzahlen. Herr Werner Schmidt tritt für diesen Fall für Sicherstellung der Liechtensteinischen Landesbank alle Rechte und Ansprüche an dieselbe ab, welche ihm auf Grund der Verträge vom 5.6. Dezember 1926 und vom 13.14. Oktober 1927 mit dem Prinzen Josias von Coburg und Cyrill von Bulgarien zustehen. Zu diesen Rechten gehört insbesondere der Anspruch auf Rückerstattung der bar geleisteten vertraglichen Vorauszahlungen. Die Beteiligten sind sich darüber einig, dass alle diese Rechte bereits Gegenstand des Einbringens in der Gründungsverhandlung der Investing-Corporation vom 6. Dezember 1927 gewesen sind."

Dieser Vertragsentwurf ist von den Beteiligten nicht unterzeichnet worden. Hingegen sollten die darin enthaltenen Bestimmungen für das Rechtsverhältnis der Beteiligten massgebend sein.

Inzwischen hatten Walser und Beck mit Verwalter Thöny in Vaduz sich in Verbindung gesetzt. Walser erklärte Thöny die Freigabe der Coburgischen Güter in der Tschechoslovakei stehe unmittelbar bevor und es werde sich ohne weiteres ein Gewinn von Fr. 300ˈ000 bis Fr. 400ˈ000.- erzielen lassen.

Die beiden ersuchten Thöny um Zusendung von 12 Blankoakzepten, versehen mit der Unterschrift der Spar- und Leihkassa für das Fürstentum Liechtenstein. Thöny sandte nun im Januar 1928, angeblich in der Ansicht, aus dem sich aus dem Coburg-Geschäft ergebenden Gewinne die nötigen Mittel zur Regulierung der bisherigen z.B. aus dem Rumänien-Geschäft entstandenen Verbindlichkeiten der Landesbank zu finden, die zwölf Blanko-Akzepte nach Berlin. Von einer Diskontierung in der Nähe Liechtensteins sollte unter allen Umständen Umgang genommen werden. Aus dem Diskonterlös sollten die Verbindlichkeiten Werner Schmidts gedeckt werden.

Thöny erkundigte sich in seiner Unruhe wiederholt telefonisch bei Walser und Beck in Berlin nach dem Stande der Angelegenheit, wobei ihm von den Mitbeschuldigten immer wieder die Hoffnung gemacht wurde, das Geschäft werde perfekt, ein Risiko bestehe nicht, es werde ein grosser Gewinn resultieren.

Die genannten 12 Akzepte gelangten hierauf durch Vermittlung des Carbone und des ältesten Sohnes des Alexander Justus, dem Kaufmann Georg Justus, in die Hände des Justizrates Dr. Bollert. Es handelt sich um Blanko-Akzepte, welche Justizrat Bollert für die Investing-Corporation G.m.b.H. ausstellte und girierte und sie alsdann dem Alexander Justus treuhänderisch übergab, der ihm versprochen habe, genaue Mitteilung über die eingesetzten Beträge und Verfalldaten, sobald die Diskontierung durchgeführt sei, zu machen und den Erlös für die Investing-Corporation zur Verfügung zu stellen. Bollert will bei der Aushändigung der Akzepte an Justus zur Bedingung gemacht haben, dass die Gesamtsumme der auszuschreibenden Wechselbeträge die Höhe von zwei Millionen Reichsmark nicht übersteigen dürfe; er will dann von Justus und Carbone keinen Bericht mehr erhalten haben, bis am 1. März 1928, als ihm Werner Schmidt aus Wien telefonisch mitteilte, dass die von der Investing-Corporation ausgestellten 12 Blanko-Akzepte nicht nur auf 2 Millionen, sondern auf RM. 2ˈ150ˈ000.- ausgestellt worden seien und zwar in folgenden Beträgen:

 1.

RM. 200ˈ000

per 18.2.1928

 2.

RM. 100ˈ000

per 3.5.1928

 3.

RM. 200ˈ000

per 6.5.1928

 4.

RM. 200ˈ000

per 9.5.1928

 5.

RM. 200ˈ000

per 18.5.1928

 6.

RM. 200ˈ000

per 1.2.1928

 7. 

RM. 100ˈ000

per 1.2.1928

 8. 

RM. 100ˈ000

per 1.2.1928

 9. 

RM. 250ˈ000

per 10.2.1928

10. 

RM. 250ˈ000

per 11.2.1928

11. 

RM. 200ˈ000

per 18.2.1928

12. 

RM. 150ˈ000

per 26.2.1928

 

RM. 2ˈ150ˈ000.-  

 

Die Akzepte 1 – 5 sind von der Berliner Polizei bei Justizrat Dr. Bollert beschlagnahmt worden und liegen bei den Berliner Requisitionsakten dieses Prozessaktes; die Akzepte 6 – 12 lagen bei Justus und sind von Niko Beck der Sparkassa-Sanierungskommission zurückgegeben worden.

Sämtliche Akzepte sind unbelastet zurückgegeben worden. Aus dieser Transaktion dürfte also der Landesbank, abgesehen von den Bezügen, welche die Beschuldigten im Zusammenhang dieser Transaktion aus Mitteln der Landesbank durch Spesen etc. gemacht haben, kein Schade resultieren, hingegen bestand eine quantitativ sehr hohe Gefährdung der Landesbank.

Trotzdem ein Schade wie vorerwähnt nicht entstanden ist, liegen auch bei diesem Geschäfte für alle Angeklagten die Merkmale des Betruges vor, dessen Vollbringung lediglich durch Dazwischentreten eines fremden Hindernisses unterblieben ist. Das Coburg-Geschäft war von vornherein bei der völligen Unvertrautheit der Angeklagten mit der einschlägigen Gesetzgebung der Tschechoslovakei und der Praxis des tschechisch Bodenamtes sowie bei der Höhe der erforderlichen Mittel ein höchst riskantes, das die Sparkassa in die Gefahr hoher Verluste bringen konnte.

Ein besonderes Risiko bezw. Gefährdung der Landesbank lag auch darin, dass, falls das Geschäft wohl angefangen oder auch fortgesetzt, aber nicht definitiv durchgeführt worden wäre, die Gefahr hätte entstehen können, dass bereits bar geleistete Vorauszahlungen nicht mehr hereinzubringen gewesen wären, trotz der Bestimmung des §. 5 des Vertrages, laut welchem in einem solchen Falle die Vorauszahlungen zurückzuzahlen wären, weil die Investing-Corporation über Geldmittel nicht verfügte.

Der Gerichtshof gelangte auf Grund des Beweisverfahrens zur Überzeugung, dass alle Angeklagten sich über die hohe Gefährdung der Sparkassa vollkommen im Klaren sein mussten. Insbesondere die Vereinbarung, dass die Akzepte nicht in der Nähe Liechtensteins plaziert werden dürfen, und die Vernichtung der meisten auf das Geschäft bezüglichen Urkunden kennzeichnet die beabsichtigte Verheimlichung dieser Aktion vor den Augen der zur Aufsicht und zur Kontrolle berufenen Organe. Der durch nichts begründete Optimismus Walsers, der in jedem noch so obskuren Geschäfte die Quelle ungeahnter Reichtümer erblickte, vermag nicht darüber hinwegzutäuschen, dass er als erfahrener, und wie ihm bestätigt wurde, weitblickender Geschäftsmann wissen musste, dass durch derartige Geschäfte der Kredit, ja der ganze Bestand der Sparkassa auf dem Spiele stand.

Die Leichtfertigkeit, mit welcher mit fremden Geldern, d.h. mit Geldern der Spar- und Leihkassa Liechtensteins hier gewirtschaftet wurde, ergibt sich schon daraus, dass dem Rechtsberater in der oben beschriebenen Coburger Angelegenheit Rechtsanwalt Dr. Norbert Eisler in Prag für die Dauer der Verhandlungen ein monatliches Salär von RM. 15ˈ000.- zugestanden wurde.

Demselben wurden 4 Wechsel, darunter 2 auf zusammen M. 300ˈ000 in Verwahrung gegeben. Da er sich mit der blossen Verwahrung nicht begnügte u. auf eines dieser Akzepte von Alexander Justus bereits M 5ˈ000.- gezogen worden waren, wurde ihm ein neuer Wechsel über Frs. 25ˈ000.- zum Diskont übergeben. Aus dessen Erlös zunächst Frs. 10ˈ000.- an Walser nach Rumänien überwiesen wurden, Frs. 7ˈ500.- abzüglich der Diskontspesen erhielt Dr. Eisler (davon 5ˈ000 für den Bezug des Alexander Justus) und Frs. 2ˈ500 Niko Beck zur Deckung verschiedener Spesen.

Thöny hat sich auch in diesem Geschäfte, wie immer, als alleinzeichnungs- und verfügungsberichtigt aufgespielt. Immer mehr aber erweiterten sich die Gerüchte von Unsauberkeiten bei der Landesbank und man wurde schon allgemein stutzig. Da und dort konnte man davon hören, dass etwas bei der Sparkassa nicht in Ordnung sei. Die Anfragen bei nahestehenden Banken und anderen Stellen häuften sich und schon flatterten auch die Gerüchte in den Nachbarstaaten in diese und jene Institute. Die fürstliche Rechnungskanzlei wurde dringlich und erhob schwere Bedenken bezüglich der Vorgänge bei der Sparkassa. Sie hatte sich genötigt gesehen zur Erklärung, dass die fürstliche Vermögensverwaltung mit den umlaufenden Verpflichtungen sich nicht identifiziert. Verwalter Thöny wurde zur Rede gestellt aber nicht nur einmal, sondern wiederholt stellte er seinem unmittelbar Vorgesetzten, dem Verwaltungsratspräsidenten Dr. W. Beck gegenüber jedes unerlaubte Geschäft bei der Sparkassa in Abrede.

Es war nun höchste Zeit für die Beschuldigten auf alle mögliche Weise Mittel flüssig zu machen, um die bisherigen Transaktionen abzudecken und sei es nur vorläufig und auf kurze Zeit, um dadurch weiter Zeit zu gewinnen, und als solches Rettungsmittel tauchte wieder unter dem Einflusse des Alexander Justus, das sogenannte Nitrogengeschäft auf, von dem sich Walser goldene Tage versprach. Auf dieses Nitrogengeschäft stiessen Walser Anton und Alexander Justus gelegentlich einer Reise nach Budapest.

Bei diesem Nitrogengeschäft handelt es sich um den Ankauf von Aktien einer Nitrogen- und Kunstdünger-Fabrik in Dicsö Szent Martin [5].

Der Beschuldigte Anton Walser macht über diese Angelegenheit folgende Angaben: Die genannte chemische Fabrik liegt auf rumänischem Territorium, ganz nahe der ungarisch-rumänischen Grenze und soll die einzige derartige Fabrik in ganz Rumänien sein. Hauptsächlich werden in dieser Fabrik Schwefelstoffe, Salpeter und Kunstdünger fabriziert. Als Hauptabsatzgebiet für die erzeugten Stoffe kommen Ungarn und Rumänien in Frage. Im Jahre 1927 sollen 1ˈ000 Waggon Kunstdünger nach Ungarn an die dortigen Landwirte abgeliefert worden sein. Das in diesem Unternehmen investierte Kapital beziffere sich auf mindestens 25 Millionen Goldkronen. Es sei auch staatliche Unterstützung dieses Unternehmens in Aussicht gestanden, weil die rumänische Regierung sich um das Werk interessiert habe, indem ihr damit die Möglichkeit der einheimischen Sprengstofferzeugung geboten worden wäre. Eigentümerin dieses Unternehmens war eine ungarische Aktiengesellschaft in Budapest.

Ein gewisser Dr. Oskar Goldfinger in Budapest war im Besitze eines Drittels des ganzen Aktienbestandes von 250ˈ000 Stück. Die Aktien hätten infolge der Bestimmungen eines Syndikats-Vertrages bis zum Jahre 1929 nicht en bloc verkauft werden dürfen, dagegen sei jeder Aktionär berechtigt gewesen, Unterbeteiligte zu nehmen. Dr. Goldfinger habe nun seinen Aktienbesitz, nämlich 83ˈ000 Stück zum Preise von 3 Dollar das Stück an Werner Schmidt, Kaufmann aus Köln verkauft. Bei Schmidt sei zu gleichen Teilen der Kaufmann Alexander Justus aus Berlin-Wilmersdorf beteiligt gewesen. Im Kaufvertrage zwischen Schmidt und Dr. Goldfinger seien eine Anzahlung und für die Restsumme Teilzahlungen vorgesehen gewesen. Schmidt sei in der Folge zahlungsunfähig geworden und den Verpflichtungen auf Zahlung der Raten gegenüber Dr. Goldfinger nicht mehr nachgekommen. Die Aktien hingegen seien sukzessive im Werte gestiegen, welchen Anlass Dr. Goldfinger dazu benützte, vom Kaufvertrage zurückzutreten. Dr. Goldfinger habe sich bereit erklärt, die Hälfte seines Aktienbestandes, nämlich 41ˈ500 Stück Nitrogen-Aktien mit einem Aufschlag von ½ Dollar pro Aktie dem Alexander Justus zu liefern. Er (Anton Walser) habe nun mit Justus vereinbart, mit ihm gemeinsam die 41ˈ500 Stück Aktien von Dr. Goldfinger zu erwerben. Die Käufer hätten bereits einen Wiederkäufer gefunden gehabt, welcher die Aktien um den Mehrpreis von einhalb bis ein Dollar pro Stück hätte abnehmen wollen. Der innere Wert der Aktie habe damals – im Frühjahr 1928 – mindestens Frs. 35.- betragen, weil die letzte Bilanz (Innenbilanz) basierend auf dem Gewinne des letzten Jahres auf 8 bis 9 Millionen Goldfranken lautete.

Demzufolge habe er (Walser) mit einem Gewinn von 1½ bis 2 Dollar pro Aktie bestimmt rechnen können.

Mit Dr. Goldfinger sei abgemacht worden, dass der Kaufpreis in ¾ tel bis 1½ Jahren bezahlt werden könne. Diesfalls aber hätte die Kaufsumme sichergestellt werden müssen, durch Akzepte der Liechtensteinischen Landesbank oder in anderen Werten. Der Kaufvertrag sei Brief und Gegenbrief abgeschlossen worden. Dr. Goldfinger hätte seinen Brief unterzeichnet, Walser seinerseits aber den Gegenbrief nicht ausgehändigt.

Bei diesen Vertragsverhandlungen sind dann dem Dr. Goldfinger vier Akzepte der Liechtensteinischen Landesbank übergeben worden und zwar durch Carbone:

1 Akzept der Landesbank     

de Fr. 30ˈ000.-

1 Akzept der Landesbank

de Fr. 30ˈ000.-

1 Akzept der Landesbank

de Fr. 50ˈ000.-

1 Akzept der Landesbank

de Fr. 50ˈ000.-

zusammen:

    Fr. 160ˈ000.-

Walser behauptet, dass von diesen Akzepten der Landesbank lediglich das letzte de Fr. 50ˈ000.- dem Dr. Goldfinger als Vorschuss im Nitrogen-Geschäft bezw. als Anzahlung an die gekauften Aktien gegeben worden sei. Die anderen Akzepte seien als reine Bilanz-Wechsel Dr. Goldfinger mit dem bestimmten Auftrage ausgehändigt worden, dass er die Abschnitte diskontieren lasse und den Diskonterlös zur Hälfte der Landesbank abzuliefern habe, während der Rest ihm zufalle, jedoch mit der Verpflichtung, seinen Teil bei Wechselverfall selbst einzulösen.

Diese Spekulation erwies sich als verfehlt, denn nach den durch die Sanierungskommissionsmitglieder Rechtsanwalt Dr. [Ludwig] Marxer und Prokurist W. Fehr habe der Wert der Aktie keineswegs 3½ Dollar zu jener Zeit betragen und hätten die Stücke nur zum Preise von 2 Dollar verkauft werden können. Überdies müsse damit gerechnet werden, dass der rumänische Staat das Unternehmen nationalisiere. In diesem Falle müssten aber bedeutende Mittel in das Unternehmen hineingesteckt werden. Das Unhaltbare der Spekulation Walsers habe offenbar darin bestanden, dass er die Möglichkeit der Zukunft mit der Wirklichkeit der Gegenwart verwechselt habe. Ausserdem sei im Syndikatsvertrage der Aktienerwerb an die schwere Bedingung einer Kreditgewährung von 250ˈ000.- Dollar geknüpft.

Dr. Goldfinger und Alexander Justus bestritten, dass Ersterer die Verpflichtungen übernommen habe, den Diskonterlös aus den erhaltenen Akzepten an die Landesbank abzuliefern, vielmehr hätte er die Akzepte de Fr. 30ˈ000.-, Fr. 30ˈ000.- und Franken 50ˈ000.- als Vorschuss auf das Nitrogengeschäft erhalten. Im Übrigen habe er Frs. 50ˈ000.- aus dem Diskonterlös an Walser, Beck und Carbone abgeliefert.

Der als Beschuldigte einvernommene A. Justus bestätigt im Wesentlichen die Angaben Walsers sowohl was die Anlage und Ausdehnung der Nitrogen- und Kunstdüngerfabrik, die innere Bilanz und den inneren Wert der Aktien wie auch den Gegenstand des Vertrages mit Dr. Goldfinger anbetrifft. Ein Drittel der Aktien sei im Besitz der Pester-Ungarischen Kommerzialbank, ein weiterer Drittel befinde sich im Besitze der Kreditbank (Rothschild-Gruppe) und der letzte Drittel sei in den Händen Dr. Goldfingers, auch Alexander Justus will das Geschäft als durchaus seriös und gewinnbringend angesehen haben. Er und Schmidt hätten bereits eine Viertel-Million in das Geschäft hineingesteckt.

Inzwischen wurden dann die Aktien gerichtlich versteigert.

Bezüglich der dem Dr. Goldfinger übergebenen 4 Akzepte erklärt Alexander Justus, dass Goldfinger Fr. 100ˈ000.- als Vorschuss für das Nitrogen-Geschäft durch Carbone erhalten habe. Er habe die sämtlichen 4 Akzepte bei der Bayerischen Hypothekenbank in München voll diskontieren lassen.

Fr. 100ˈ000.- habe Goldfinger für sich selbst behalten, währenddem er Fr. 60ˈ000.- zu Handen Carbone, Beck, Walser und Justus abgegeben habe.

Nachdem das Nitrogen-Geschäft nicht zustande gekommen sei, habe Goldfinger die Fr. 100ˈ000.- wieder zurückerstatten, zumal er aus dem ihm von ihm und Schmidt ihm (Goldfinger) geleisteten Anzahlungen genügend gedeckt sei.

Carbone gibt über die Dr. Goldfinger in Budapest überlassenen 4 Akzepte der Landesbank eine von den Versionen Walsers und Justus abweichende Darstellung. Nach seinen Angaben sind die ersten drei Akzepte von ihm Dr. Goldfinger übergeben worden mit der Bestimmung, dass der Wechselerlös nach Abzug der Diskontspesen zur Hälfte als Anzahlung auf das Nitrogen-Geschäft zufalle. Bei Nichtzustandekommen des Nitrogen-Geschäftes hätte allerdings Goldfinger seinen Teil, also die Hälfte der Wechselsummen, selbst zu bezahlen, welcher Fall nun tatsächlich wegen des Scheiterns des Geschäftes eingetreten sei. Der letzte Abschnitt über frs. 50ˈ000.- sei vollständig als Vorschuss auf das Nitrogen-Geschäft an Dr. Goldfinger übergeben worden. Die Hälfte des Diskonterlöses aus den ersten drei Abschnitten hat Dr. Goldfinger tatsächlich an die Angeklagten abgeliefert. Nach der übereinstimmenden Sachdarstellung von Walser, Beck, Carbone und Justus flossen aus diesen Geldern ca. 25ˈ000.- S. an Carbone, 14ˈ000.- S. an Hugo Thöny in Bukarest, den Rest behielt Justus.

Diese Unterhandlungen bezüglich des Nitrogen-Geschäftes spielten sich im Mai 1928 in Budapest ab. Drei weitere Akzepte von zwei mal je Frs. 50ˈ000.- und ein weiteres von Frs. 100ˈ000.- gelangten ebenfalls zur Diskontierung.

Ein weiteres Akzept von Frs. 50ˈ000.- wurde an Dr. Sigmund Justus gegeben, der es wieder zurückgab.

Zwei weitere Wechsel von zusammen Frs. 350ˈ000 wurden bei Dr. Süegy, Notar in Budapest hinterlegt.

Die weiteren Versuche, Akzepte zu diskontieren, sind nur mehr zum Teil gelungen. So wurden von zwei Akzepten über je Frs. 300ˈ000.- eines nicht untergebracht und wieder zurückgegeben; ein anderes mit 10ˈ000.- Pengö belastet, deponiert bei der Holzbank in Budapest.

Ein weiteres Akzept von Frs. 10ˈ800.- ist bei der Sparkassa Koloska mit 5ˈ800.- Pengö belastet.

Bei all diesen Akzeptverschiebungen waren die Angeklagten Walser, Beck und Carbone in gleicher Weise beteiligt und Thöny figurierte wieder als Alleinzeichnungsberechtigter.

Die absolute Unkenntnis aller vier Angeklagter über die Bilanzen und den inneren Wert der Nitrogen-Aktiengesellschaft, die ganz ins Blaue gehende Finanzierung dieses Geschäftes drängte auch hier dem Gerichtshof die volle Überzeugung von der bewussten Schädigung sowie von der Verheimlichung des ganzen Geschäftes durch die Angeklagten auf.

Die von ihnen bestrittene Schädigungsabsicht wird schon durch den Umstand erwiesen, dass wenigstens Walser, Beck und Carbone ihren grossen Verbrauch und Aufwand aus den ertrogenen Geldern deckten.

Die Bezüge der einzelnen Beschuldigten aus den Wechsel-Diskonterlösen und den Bürgschaften der Landesbank waren nach dem Ergebnisse einer Zusammenstellung des Untersuchungsrichters folgende:

1. Der Beschuldigte Franz Thöny hat nach den Ergebnissen der prozessualen Erhebungen für sich privat oder für seine Familie nachweisbare Vorteile an Geld oder in anderer Art aus den eingeklagten Operationen nicht gezogen.

2. Der Beschuldigte Niko Beck hat während der Zeit seiner Tätigkeit für Walser und Thöny, d. i. seit Ende 1926 für seine Spesen sowie für seinen eigenen und seiner Familie Unterhalt sukzessive Gelder aus den Wechsel-Diskonterlösen erhalten.

Wenn auch nicht vollständig, so doch zum grössten Teil sind die Bezüge des Niko Beck aus dem von Thöny bei der Landesbank geführten Konten sowie aus dem Kontoauszug des Schweizerischen Bankvereins in Zürich ersichtlich. Der Konto Niko Beck ist ein fingierter und es sind darin die Eingänge aus den diskontierten Wechsel u. die Vergütungen an Walser, die Firma Walser und Brugger, Redel, Bauer, Carbone etc. wenigstens teilweise enthalten.

Nach diesen Buchungen hat Niko Beck bei der Landesbank folgende Bezüge gemacht:

1927

 

11. April

Fr. 201.75

14. April

Fr. 1ˈ002.15

7. Mai

Fr. 300.-

9. Mai 

Fr. 3ˈ000.-

11. Mai

Fr. 1ˈ000.-

21. Juli

Fr. 1ˈ000.-

8. Juli

Fr. 250.-

10. Juli

Fr. 200.-

18. Juli

Fr. 2ˈ001.80

20. August

Fr. 600.-

3. September

Fr. 400.-

14. September

Fr. 650.-

17. Oktober

Fr. 201.70

20. Oktober

Fr. 1ˈ200.-

15. November

Fr. 88.-

22. November

Fr. 500.-

2. Jänner

Fr. 500.-

16. Jänner

Fr. 600.-

21. Jänner

Fr. 323.70

4. Juni

Fr. 560.-

 

Fr. 14ˈ479.10

Einzahlung

 

von Dr. E. Beck 

Fr.      500.-

Beni Beck

Fr.  1ˈ682.65

 

Fr.  2ˈ182.65

somit verbleiben   

Fr. 12ˈ296.45

Zu diesen Bezügen Becks bei der Landesbank kommen die Bezüge beim Schweizerischen Bankverein aus dem auf seinem Namen geführten Konto, über den der Grossteil der Wechseldiskonterlöse, soferne sie der Landesbank zukommen sollten, geführt wurde. 

Aus diesem Konto sind in diesem Zusammen hervorzuheben die Vergütungen an die Ehefrau des Beschuldigten Niko Beck, Frau Ida Beck-Sievi, nämlich:

vom 5. Dezember 1927         

Fr. 500.-

vom 16. Februar 1928

Fr. 300.-

vom 28. März 1928

Fr. 500.-

vom 5. April 1928

Fr. 300.-

vom 8. Mai 1928

Fr. 300.-

vom 10. März 1928

Fr. 200.-

Summe

Fr. 1ˈ600. – [6]

Ferner folgen Bezüge bezw. Vergütungen:                 

vom 16. Dezember 1927

Fr. 1ˈ020.-

vom 3. Februar 1928

Fr. 205.70

vom 16. Februar 1928

Fr. 500.-

vom 28. Februar 1928

Fr. 300.-

vom 10. März 1928

Fr. 415.40

vom 17. September 1928

Fr. 987.60

vom 8. Oktober 1927

Fr. 618.50

vom 16. November 1927

Fr. 500.-

vom 24. November 1927

Fr. 500.-

vom 3. Dezember 1927

Fr. 619.50

vom 16. Dezember 1927

Fr. 1ˈ020.-

vom 19. Dezember 1927

Fr. 100.-

vom 23. Dezember 1927

Fr. 700.-

vom 30. Dezember 1927

Fr. 300.-

vom 21. Jänner 1928

Fr. 500.-

vom 25. Jänner 1928

Fr. 600.-

vom 26. Jänner 1928

Fr. 300.-

vom 3. Februar 1928

Fr. 205.70

vom 11. Februar 1928

Fr. 300.-

vom 16. Februar 1928

Fr. 500.-

vom 28. Februar 1928

Fr. 300.-

vom 10. März 1928

Fr. 200.-

vom 10. März 1928

Fr. 415.40

 

Fr. 11ˈ107.80

Beck hat ferner aus diesem Konto darlehensweise Zahlungen gemacht an einen Pietro Capelli, Weinhändler, früher in Chur, jetzt in Zürich, sowie an seinen Bruder Beni Beck in Bonaduz. Es handelt sich um folgende von Niko Beck dem Darlehensschuldner gegebene, auf den Schweizerischen Bankverein Zürich gezogene Schecks, welche dem Konto Niko Beck belastet wurden:

für Beni Beck

Fr. 1ˈ200.-

für Beni Beck

Fr. 3ˈ200.-

für P. Capelli

Fr. 10ˈ000.-

Gesamtsumme        

Fr. 14ˈ400.-

Gesamtsumme

Fr. 37ˈ804.25

Hiezu kommen noch Beträge von einigen Tausend Franken, welche Beck beim Schweizerischen Bankverein abgehoben, nicht aber vollständig an Thöny abgeliefert hat, sowie ein Teil des Diskonterlöses aus den von Dr. Goldfinger diskontierten Wechseln, endlich auch Frs. 3ˈ000. –, die er einem gewissen Müller in Basel und RM. 2ˈ000. –, die er Georg Justus aus London darlehensweise gegeben hat.

3. Der Beschuldigte Carbone hat aus den Diskonterlösen der von ihm platzierten Wechsel einen ganz erheblichen Teil für sich behalten, ebenso hat er direkte Bezüge bei Thöny gemacht, welch Letztere dem Niko Beck nicht bekannt waren.

Gemäss der von Carbone selbst unterschriebenen, heute aber in deren Richtigkeit wieder bestrittenen Aufstellung machte er folgende Bezüge:

An barFr. 15ˈ000.-
Aus Bürgschaft gegenüber Wallerstein    Fr. 25ˈ000.-

Aus Wechseln:

1. Busse-Bank

RM. 36ˈ000

2. Anschlussbank

RM. 60ˈ000

3. Bussebank

RM 153ˈ000

4. Blanko

RM. 25ˈ000

Summe

RM. 274ˈ000

diese zum Kurse von Fr. 123.3   

Fr. 337ˈ800. –

zusammen

Fr. 377ˈ800.-

Diese Aufstellung ist im Zusammenhang mit dem Geständnisse vom 9. Jänner 1928 in Berlin unterschriftlich anerkannt worden. Auf Grund der prozessualen Feststellungen besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser zahlenmässigen Zusammenfassung der Bezüge Carbones zu zweifeln.

Carbone hat seit anfangs Jänner 1928 noch weitere Bezüge gemacht,
so an der Koburgsache RM. 5
ˈ
600,
ferner aus dem Wechsel Schwarzwald de Fr. 8
ˈ000  S 1ˈ
000
sowie aus den von Dr. Goldfinger diskontierten Wechseln S 25
ˈ
000
in Franken umgerechnet Fr. 28
ˈ400.-

Die Bezüge des Beschuldigten R. Carbone belaufen sich somit auf zusammen Fr. 406ˈ200.-

Carbone stellte gegenüber der Landesbank unter dem 9. Jan. 1928 Quittungen aus über Fr. 308ˈ250 und Fr. 15ˈ000, sowie zwei Akzepte über Fr. 187ˈ500 und Fr. 160ˈ750. –.

4. Anton Walser

Dieser bezog und verfügte über die auf Grund der Bürgschaft der Landesbank vom Barmer Bankverein erhaltenen RM. 300ˈ000 = Fr. 375ˈ000.-

Zu diesen Beträgen sind ihm, bezw. an Hugo Thöny weitere Gelder nach Rumänien übermittelt worden, nämlich:

RM. 8ˈ000.-

= Fr. 9ˈ872.-

Fr. 10ˈ000.-

= Fr. 10ˈ000.-

RM. 4ˈ500.-

= Fr. 5ˈ553.-

RM. 1ˈ0000.-

= Fr. 12ˈ340.-

RM. 6ˈ000.-

= Fr. 7ˈ404.-

S 3ˈ000.-

= Fr. 2ˈ100.-

S 3ˈ000.-

= Fr. 2ˈ100.-

RM. 18ˈ000.-

= Fr. 22ˈ212.-

Lei 88ˈ000.-

= Fr. 2ˈ640.-

An Rosen  Fr. 2ˈ500.-

= Fr. 2ˈ500.-

Summe

Fr. 451ˈ721.-

Hiezu kommen die Bezüge gemäss Belastungen im Konto Walser mit

Fr. 24ˈ314.90

sowie die Bezüge der Fa. Walser und Brugger

Fr. 23ˈ749.55

ferner die Zahlung der Landesbank an die Schweiz. Genossenschaftsbank    
für die Firma Walser und Brugger aus Bürgschaft etc.

Fr. 110ˈ000.-

der Bezug vor der ersten Reise nach Rumänien

Fr. 15ˈ000.-

die Bezüge aus Wechseln Schwarzwald, Dr. Goldfinger,
Justus-Fabank 25ˈ000.- S

Fr. 18ˈ000.-

ferner der Bezug aus Wechsel Zwicky Malans

Fr. 8ˈ000.-

Gesamtsumme der Bezüge somit

Fr. 650ˈ785.45

Zu den im Anklagetenor aufgeführten Schadenswirkungen, welche durch die deliktischen Machenschaften der heutigen Angeklagten hervorgerufen wurden, sei noch folgendes hinzugefügt:

Die erste Wirkung war die Insolvenz der Landesbank. Dieselbe wies eine Unterbilanz von ca. 1½ Millionen Franken auf. Die Unterbilanz war umso gefährlicher, als die Landesbank keine eigenen Mittel besass.

Obschon die Öffentlichkeit im Allgemeinen trotz der sehr düsteren Situation eine anerkennenswerte Ruhe behielt, und obwohl kein eigentlicher Run auf die Schalter der Sparkassa stattfand, so brachte doch das allgemein über die Grenzen des Landes hinaus entstandene Misstrauen gegenüber der Landesbank diesem und dem Lande grösste Nachteile.

Zunächst wurden Obligationen und andere Guthaben in der Totalhöhe von ca. 300ˈ000 bis Franken 400ˈ000 gekündet; die Schweizerpost nahm anfänglich kein Liechtensteiner Silber-Geld mehr an. Die Schweizerische Nationalbank legte Arrest auf Guthaben der Liechtensteinischen Landesbank bei der Schweizerischen Bankgesellschaft in Zürich und St. Gallen; neue Einlagen in die Spar- und Leihkasse - Landesbank - unterblieben längere Zeit; der Geschäftsbetrieb der Bank war brach gelegt und es dauerte geraume Zeit, bis das volle Zutrauen an die Landesbank wieder aufgelebt hatte.

Zur Behebung der durch die Machenschaften hervorgerufenen misslichen Lage der Landesbank und zur sofortigen Ergreifung der notwendigen Massnahmen wurde eine Sanierungskommission eingesetzt.

Die primäre Haftung des Landes auf Grund des Sparkassa-Gesetzes wurde gestützt durch Übernahme der Ausfallshaftung durch die Gemeinden des Landes und seiner Durchlaucht des Landesfürsten.

Bei den gegenständlichen Begangenschaften handelt es sich im Wesentlichen um die beiden Verbrechen des Betruges im Sinne der §§ 197, 201a, 201d sowie der Verbrechen der Veruntreuung im Sinne des § 183 St. G.

Betrug ist die listige Erregung oder Benützung des Irrtums eines anderen, durch welchen derselbe zu einem Verhalten bestimmt wird, welches nach Absicht des Täters zur Schädigung irgendeiner Person führen soll.

Demnach bilden die Tatbestandsmerkmale des Betruges

  1. als Tathandlung eine List;
  2. als Folge der List die Erregung oder Erhaltung des Irrtums eines anderen,
  3. als Ausfluss des Irrtums ein Verhalten des Getäuschten, durch welches nach Absicht des Täters irgend wer geschädigt werden soll,
  4. als Objekt der beabsichtigten Schädigung ein Recht irgendeiner Person.

Sowohl hinsichtlich der im Urteilstenor aufgeführten Wechselbegebungen als auch der dort aufgeführten Bürgschaftserklärungen bestanden die listigen Handlungen des Haupttäters Franz Thöny in der Heimlichkeit, Nichtbuchung, im Beseitigen, Unterdrücken und Vernichten von Korrespondenzen und Urkunden, die ihm gar nicht gehörten.

Zufolge dieser listigen Handlungen wurde bei der gesetzlichen Gesamtvertretung der Sparkassa, Verwaltungsrat, Kontrollstelle, Regierung und Landtag, irrtümlich der Glaube erweckt, dass keine die gesetzliche Kompetenz des Verwalters überschreitende und der Genehmigung des Verwaltungsrates bedürftige Verpflichtungen für die Sparkassa in Frage stehen. Dieser Irrtum wurde in gleicher Weise, wie die Erregung erzeugt wurde, aufrechterhalten.

Als Ausflusses des Irrtums ergab sich ein inaktives Verhalten der getäuschten Sparkassavertretung, durch welches das Institut der Landeskasse an seinen Rechten und seinem Vermögen Schaden gelitten hat.

An den Tathandlungen des Haupttäters Franz Thöny haben in einer in § 5 St.G. beschriebenen Art und Weise durch Einleitung der Übeltat, durch absichtliche Herbeischaffung von Mitteln, Hintanhaltung von Hindernissen, durch Vorschubgeben, durch Hilfeleistung, durch Beitrag zur sicheren Vollstreckung, sowie über nach vollbrachter Tat zu leistende Hilfe und Beistand und über einen Anteil an Gewinn und Vorteil Walser Anton, Carbone Rudolf und Beck Niko als Mittäter teilgenommen.

Entgegen der Behauptungen der Angeklagten, dass ihnen eine Schädigungsabsicht gegenüber der Spar- und Leihkasse ferngelegen habe, kam der Gerichtshof zur Überzeugung, dass sie den schädigenden Erfolg ihrer Handlungen erkannten und erkennen mussten. Sie wollen den Willen gehabt haben, Geschäfte zu tätigen, auf Risiko und Gefahr der Landesbank, um einige Passiv-Posten bei der Landesbank zu decken und dadurch dem Lande Nutzen zuzufügen.

Betrachtet man aber die Art und Weise jener Betätigungen, so kann diesem vorgegebenen Willen kein Glaube zugemessen werden.

Alle vier Angeklagten waren im Verhältnis zu den Summen, mit denen sie auf Gefahr der Sparkassa geradezu herumwarfen, als vermögenslos zu bezeichnen: man erwäge insbesondere die Ungeklärtheit und Unsicherheit der einzelnen betätigten Geschäfte, des Liqueurgeschäftes, der rumänischen Klassenlotterie, der Industria Romana de Filme (Film-Gesellschaft), der Banca Agricole di Rumania, der Firma Commerziale, als Reklame-Büro, der Fischerei-Pachtungen, der Finanzierung des Wolfszennen-Liegenschaftskaufes, der Dia-Carbone-Lampen-Patentsache, des Coburg-Geschäftes, des Rathe-Steinförde- und Nitrogengeschäftes, sowie der Darlehensgewährungen an Carbone, Justus Alexander, Dr. Goldfinger und Kapferer und anderer, zum Teil obskuren Existenzen.

Ferner ziehe man in Erwägung, die unkaufmännische und irreguläre Führung dieser Geschäfte; die ungewöhnliche Art der Geldbeschaffung und abnormale Höhe der Zins- und Provisionszahlungen, den grossen Aufwand für Reisen nach Bukarest, Berlin, Budapest, Wien, Mannheim, Düsseldorf, Paris und London (Carbone), Basel, Wiesbaden, Zürich usw. und schliesslich den monatelangen Aufenthalt Walsers und Becks im Auslande.

Überdies bedenke man die Verschwendung der Gelder durch Gewährung von ungedeckten und bedingungslos, ohne bestimmte Abmachungen und Sicherstellung gegebene Darlehen an Alexander Justus, Dr. Goldfinger, Carbone, Niko Beck, Waldemar Millner und Kapferer. Man ziehe ferner in Betracht, den immensen Geldverbrauch für die Reisen und den Aufenthalt von Familienmitgliedern im Auslande, die Bösgläubigkeit, also der dolus ergibt sich aus dem leichtfertigen, die Spar- und Leihkasse nicht im geringsten schonenden Aufwande.

Carbones Lebensweise ist bereits hinreichend gekennzeichnet und sein Hang zur Geldverschleuderung wiederholt dargestellt.

Wenn Walser Anton seine ganze Familie für ein halbes Jahr in nobler Fahrt nach Bukarest kommen lässt und zwar dies zu einer Zeit, bis zu welcher er nicht bloss seine, schon vor Beginn der Machenschaften der Landesbank verursachten Schäden noch nicht gutgemacht, sondern vielmehr neue beträchtliche Verluste zugefügt hatte, kann eine Rechtfertigung dahin, dass eine Schädigungsabsicht nie bestanden und eine Schadenverursachung nicht gewillt war, nicht mehr ernst genommen werden.

In gleicher Weise ist das Gebahren des Angeklagten Niko Beck, dem nur der Erlass seiner baren Auslagen und die Kosten der Lebenserhaltung für seine Familie zugesichert war, einzuschätzen, wenn er, um den rehabilitierten Konkursanten spielen zu können, aus Wechseldiskonterlösen, also aus der Landesbank gehörigen Geldmitteln an einen Pietro Capelli in Zürich Fr. 10ˈ000 und an einen Herrn Frey in Basel Fr. 4ˈ000.- als Darlehen austeilt, und seiner Frau aus ebensolchen Geldern eine Vergnügungsreise durch mehrere Wochen nach Berlin, Paris, Mannheim und Wien usw. spendiert.

Thöny Franz kannte die Lebensweise Walsers, sein Verbrauch über seine Verhältnisse, seinen stets, fortschreitenden finanziellen Niedergang, sagt selbst, dass Walser in seinem Geschäftsgebahren nie ein Glück hatte, konnte selbst wahrnehmen, wie Walser das schöne Vermögen seiner Frau unter seinen Händen zerrann; Thöny kannte das Ergebnis der ersten und der zweiten Klassenlotterie in Liechtenstein und dennoch versagte er in der Erfüllung seiner Pflicht, dem ihm anvertrauten Instituten gegenüber, obwohl er bei jedem Aufdruck der ihm überlassenen Sparkassa-Stampiglie an seine Pflicht, dieselbe sorgfältig zu hüten und nicht zu missbrauchen erinnert werden musste.

Für die Bösgläubigkeit der Angeklagten sprechen auch ihre fortgesetzten Verheimlichungen bis zur nicht mehr aufzuhaltenden Entdeckung trotz wiederholten und namentlich schon am 27. April 1927 vom Verwaltungsratspräsidenten Dr. Beck Thöny gegenüber gemachten Vorhalte.

Die Angeklagten vermögen sich nicht damit auszureden, dass sie einzelne Transaktionen vorgenommen haben, um die schon erlittenen finanziellen Einbussen wieder auszugleichen; sie wollen ein Geschäft nach dem anderen getätigt; eine Bürgschaft nach der anderen gegeben und einen Wechsel nach dem anderen begeben haben, um bereits entstandenen Schaden bei der Landesbank decken zu können. Sie konnten aber bei ihrem vorgeschriebenen Aufwand nicht darüber im Zweifel sein, dass der Schade für das Institut der Landesbank sich fortwährend steigere und eine Aussicht auf Wiedergutmachung desselben nicht bestehe.

Mangels jedweder ordentlichen kaufmännischen Betätigung in ihren Geschäften, mangels einer auch nur halbwegs geordneten Buchführung oder Aufzeichnung, gelangten die Angeklagten an ein Endziel, wo sie sich selbst nicht mehr zu Recht fanden und sich über ihre Verpflichtungen keine Rechenschaft mehr abgeben konnten.

Nicht allein des Verbrechens des Betruges, sondern auch jenes der Veruntreuung haben sich überdies die Angeklagten Walser und Thöny schuldig gemacht.

Für die strafrechtliche Beurteilung, dass im vorliegenden Falle Schädigungsabsicht im Sinne des § 197 St. G. vorliegt, schloss sich der Gerichtshof, soweit nicht nach der vorstehenden Darstellung und den dort angegebenen Gründen dolus direktus als erwiesen angenommen wurde, auf jeden Fall der Rechtsansicht des Österreichischen Obersten Gerichtshofes an. In der Entscheidung Nr. 46 vom 30. April 1925 Os. 107ˈ25 wird hinsichtlich der Schädigungsabsicht die Angesicht festgelegt, dass für die Frage, ob jemand in Schädigungsabsicht handle, lediglich entscheidend sei, ob er das Bewusstsein hatte, dass durch seine Handlungen an einem geschützten Rechte, in dem vorliegenden Falle also am Rechte und Eigentume der Spar- und Leihkassa für das Fürstentum Liechtenstein, Liechtensteinische Landesbank in Vaduz, eintreten werde. Dadurch allein, dass der Täter mit der Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit rechnet, den durch sein Handeln herbeigeführten Schaden wieder gutzumachen, sodass dieser kein dauernder sein werde, wird seine Schädigungsabsicht nicht beseitigt. Das Gericht gewann deshalb die volle Überzeugung von der Schuld aller vier Angeklagten im Umfange der im Urteils-Tenor angegebenen Straftaten.

Das Verbrechen der Veruntreuung durch die Angeklagten Franz Thöny und Anton Walser bedarf im gegebenen Falle keiner besonderen Begründung. Sie ergibt sich aus dem festgelegten Sachverhalt.

Bezüglich Anton Walser kommt hinzu, dass er als Mitglied der Kontrollstelle der Spar- und Leihkassa in Durchführung von Regierungsgeschäften die Pflicht hatte, für die Solidität und gute Führung der Sparkassa Sorge zu tragen. Anstatt dessen hat er dieses Amt missbräuchlich dazu verwendet, der Sparkassa grossen Schaden zuzufügen.

Seine Betrugs- und Veruntreuungs-Taten der Sparkassa gegenüber standen daher in idealer Konkurrenz mit dem Verbrechen des Betruges und dem Verbrechen der Veruntreuung im Sinne der §§ 197, 183 St. G. und war daher auch seine Straftat gemäss des § 101 St. G. als Missbrauch der Amtsgewalt zu qualifizieren.

Bei der Strafbemessung wurden als Erschwerungs- und Milderungs-Umstände in Erwägung gezogen:

I. bei Walser Anton:

Der immens grosse Schade, den er der Sparkassa durch seine Missetaten zufügte und insbesonders der Umstand, dass er der geistige Urheber zu den strafgegenständlichen Machenschaften war, die dem Landesinstitute Spar- und Leihkassa so grosse Schäden brachte, sowie der Umstand, dass er sein Amt als Kontrollorgan dazu missbrauchte, die Sparkassa in ausserordentlicher Weise zu schädigen und insbesondere auch der Umstand, dass er der geistige Urheber der ganzen strafbaren Machenschaften war, zu denen er auch den Mitbeschuldigten Verwalter der Sparkassa, Franz Thöny verleitete und ferner das Zusammentreffen mehrerer strafbaren Handlungen, als erschwerend;

als mildernd dagegen das Geständnis der Tatsächlichkeiten, die bisherige Straflosigkeit, die Reue über seine Begangenschaften und wenigstens der ausgesprochene gute Wille, nach möglichster Gutmachung des Schadens zu trachten.

II. bei Thöny Franz:

erschwerend die Höhe des zugefügten Schadens, die grosse Pflichtverletzung gegenüber dem ihm anvertrauten Institute der Sparkassa, seine vielfache Wiederholung der Straftaten, nicht weniger, wie seine Unaufrichtigkeit gegen den ihm vorgesetzten Verwaltungsrat und Verwaltungsratspräsidenten, ferner die Konkurrenz zweier Verbrechen, als mildernd seine bisherige Unbescholtenheit sowie der Umstand, dass er dem Einflusse des Kontrollorganes Walser begreiflicherweise schwer zu widerstehen vermochte, seine Reue über die begangene Tat und sein ausgesprochener Wille, nach Kräften für die Gutmachung des Schadens beizutragen, wie insbesondere der Umstand, dass er nachweisbar von den strafwürdigen Begangenschaften keinen oder nur geringen Nutzen zog.

III. bei Beck Niko:

Erschwerend die öftere Wiederholung der Betrugstaten, die Anleitung des Mitbeschuldigten Carbone zur Mitschuld an den begangenen Straftaten, als mildernd das Geständnis des Tatsächlichen, die bisherige Unbescholtenheit bis auf eine geringe Übertretungsstrafe, seine Reue über die der Spar- und Leihkassa verursachten Schäden sowie der Wille nach Schadensgutmachung.

IV. bei Carbone Rudolf:

erschwerend die Wiederholung der Straftaten, die ausserordentlich grosse Schadenszufügung, die leichtfertige Verschleuderung der von ihm zum Schaden der Spar- und Leihkassa ertrogenen Gelder, als mildernd das Geständnis des Tatsächlichen, wenigstens zur Hauptsache, die bisherige Unbescholtenheit bis auf eine geringe Übertretungsstrafe, seine verfehlte Erziehung und daher sein begreiflicher Hang zur Verschwendungssucht.

In Erwägung all dieser in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-Umstände, sowie in entsprechender Berücksichtigung der über den körperlichen und geistigen Gesundheitszustand eingeholten Sachverständigen-Gutachten hinsichtlich der beiden Angeklagten Carbone Rudolf und Beck Niko fand der Gerichtshof die über die einzelnen Angeklagten innerhalb des gesetzlichen Strafausmasses nach § 203 Abs. 2 St. G. ausgesprochenen Strafen für angemessen.

Hinsichtlich der privatrechtlichen Ansprüche hat der Gerichtshof im Sinne des § 203 St. P. O. entschieden und daher Forderungsbeträge der Privatbeteiligten bezüglich deren das Ergebnis des Strafverfahrens nicht ausreichte, um auf Grund desselben verlässlich urteilen zu können, die Verweisung auf den Zivilrechtsweg ausgesprochen.

Die Einrechnung der Untersuchungshaft aller vier Angeklagten in die Strafhaft erfolgte im Sinne des Gesetzes vom 30. November 1922 L.G. Bl. Nr. 7.

Eine Urteilsgebühr war auszusprechen gemäss Art. 3. Zl. 3 des Gesetzes vom 1. Juni 1922 Landesgesetz-Blatt Nr. 22.

Hinsichtlich der im Freispruch bezüglich der einzelnen Angeklagten aufgeführten Straftaten fand der Gerichtshof den Tatbestand der Strafbarkeit als nicht hergestellt und ging deshalb unter Berufung auf die angegebene Gesetzesstelle §. 203 Zl. 3 St. P. O. mit einem Freispruche vor.

Fürstlich Liechtensteinisches Landgericht als Kriminalgericht

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[1] Die Regierung liess die Gerichtsverhandlungen, das Urteil sowie die Akten und Beilagen  veröffentlichen. Die Edition gibt das Urteil wieder, wie es als "Schriftliches Urteil zu dem Stenographischen Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone" in drei Ausgaben von der Regierung publiziert wurde: 1. Ausgabe publiziert am 11.2.1930, 2. und 3. Ausgabe am 14.2.1930, insgesamt 37 Seiten. Bibliographische Angaben zu den Verhandlungen und Akten: Stenographischer Verhandlungs-Bericht aus dem Kriminalprozess gegen Franz Thöny, Niko Beck, Anton Walser und Rudolf Carbone. Hrsg. im Auftrage der Regierung des Fürstentums Liechtenstein. Vaduz 1929-1930. Wortprotokolle der Ausführungen vor Gericht, Ausgaben 1-27, 19. November 1929 bis 14. Februar 1930, 376 Seiten. Akten und Beilagen, Ausgaben 1-9, 26. November 1929 bis 6. Dezember 1929, 144 Seiten. - Die Mitzeichnung durch Schriftführer Franz Koller geht aus dem gedruckten Urteil nicht hervor.
[2] Am Ende des gedruckten Urteils steht irrtümlich ein falsches Jahr (1930 statt richtig 1929).
[3] Diese Stelle fehlt irrtümlich im gedruckten Urteil.
[4] Ab hier folgt der Text der zweiten Ausgabe von Freitag, 14. Februar 1930, S. 17 ff.
[5] Dicsö-Szent-Marton: heute Tirnavani in Rumänien.
[6] Ab hier folgt der Text der dritten Ausgabe von Freitag, 14. Februar 1930, S. 33 ff.