Fürst Johann II. erteilt der neuen Verfassung die Sanktion und beauftragt Prinz Karl mit der Unterzeichnung


Handschreiben von Fürst Johann II., veröffentlicht mit Kundmachung der Regierung vom 5.10.1921, Zahl 4385, gez. Regierungschef Josef Ospelt, in den "Oberrheinischen Nachrichten" vom 8.10.1921 [1]

2.10.1921, Feldsberg

Kundmachung

Seine Durchlaucht der Landesfürst haben nachstehendes Höchstes Handschreiben zu erlassen geruht:

Mein lieber Rat Ospelt!

Mit besonderer Befriedigung habe Ich zur Kenntnis genommen, dass der Landtag Meines Fürstentumes in seiner Sitzung vom 24. August 1921 einstimmig die neue Verfassung angenommen hat. [2]

Indem Ich diesem Beschlusse Meine landesherrliche Sanktion erteile, spreche Ich den innigen Wunsch und die Hoffnung aus, dass ebenso, wie die Vertreter Meines Volkes sich in der Schaffung dieses für das Land so bedeutsamen Gesetzgebungswerkes ohne Unterschied der Partei einträchtig zusammengefunden haben, auch fürderhin der Geist gleicher Eintracht die Bevölkerung Meines Landes in friedlicher Arbeit zum dauernden Wohle des Ganzen und aller seiner Teile vereinige und aus dem altbewährten, auch weiter zu pflegenden Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter Gottes Schutz auch auf dem Boden des neuen Staatsgrundgesetzes Meinem Volke und Meinem Lande neues Heil und reicher Segen erblühe.

Gerne hätte Ich selbst, Ihrer Mir unterbreiteten Bitte stattgebend, die Verfassungsurkunde in Vaduz, dem Hauptorte Meines Landes, inmitten Meines getreuen und geliebten Volkes unterzeichnet; zu Meinem herzlichen Bedauern bin Ich durch Gesundheitsrücksichten im gegenwärtigen Augenblicke hieran verhindert.

Um aber dennoch Meiner Freude über das Zustandekommen des grossen Reformwerkes Ausdruck und Meinem Lande einen Beweis Meiner väterlichen Liebe zu geben, betraue Ich im Sinne des Artikels 13 der neuen Verfassung Meinen derzeit im Lande weilenden geliebten Neffen, Seine Durchlaucht den Herrn Prinzen Karl von und zu Liechtenstein, am 5. Oktober dieses Jahres, dem Tage, an dem Ich durch Gottes gnädige Fügung Mein einundachtzigstes Lebensjahr zu vollenden hoffe, die Verfassungsurkunde in Meiner Vertretung in Vaduz zu unterzeichnen.

Zugleich entbiete Ich Meinem geliebten Volke Meinen landesväterlichen Gruss und spreche allen jenen, die sich um das Zustandekommen der neuen Verfassung einträchtig und erfolgreich bemüht haben, aus vollem Herzen Meinen Dank und Meine Anerkennung aus.

Ich beauftrage Sie, diese Meine Entschliessungen zur allgemeinen Kenntnis zu bringen.

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[1] O.N., Nr. 78, 8.10.1921, S. 4. Auch in L.Vo., Nr. 80, 8.10.1921, S. 1. Das Original des Handschreibens ist eingebunden ins Original der Verfassungsurkunde (LI LA U 095; LGBl. 1921 Nr. 15). Ein Entwurf unter LI LA RE 1921/4243 ad 963.
[2] LI LA LTA 1921/S04/2.