König Sigmund erklärt, dass er zur Schlichtung der Streitigkeiten zwischen Bischof Hartmann zu Chur einerseits und den Vögten Ulrich dem Älteren, Ulrich dem Jüngeren, Wilhelm und Ulrich dem Jüngsten von Matsch sowie Graf Friedrich von Toggenburg andererseits als Schiedsrichter Graf Eberhard von Nellenburg, Graf Rudolf von Montfort, Landvogt in Schwaben und Graf Hans von Lupfen, Landgraf von Stühlingen bestimmt hat; zum Schiedsgericht sollen Bischof Hartmann, Graf Friedrich von Toggenburg und die von Matsch je zwei Schiedsleute entsenden.


Bis zur Fällung des Spruches sollen beide Teile den gegenwärtigen Besitz an Schlössern, Leuten und Gütern innehaben und Frieden halten. Über Bann, Acht, Totschläge und Brand soll von diesem Schiedsgericht nicht gesprochen, über die beiderseitigen Gefangenen soll bis nächste Weihnachten eigens entschieden werden; Schätzung und Brandschatzung soll bis zum Schiedsspruch ungezahlt bleiben. Das Schiedsgericht soll auf nächsten St. Martinstag in Konstanz zusammentreten und bis Weihnachten seine Tätigkeit beendet haben. Beide Teile sollen sich gegenseitig die Strassen bauen lassen. Der König wird die dem Spruch Ungehorsamen zur Erfüllung zwingen.

______________

Nahezu vollständige gleichzeitige Abschrift im Haus-, Hof- u. Staatsarchiv Wien im Reichregister Band E fol. 60 a-b.