Amtsvermerk, ungez. [1]
7.9.1932
Heute Mittwoch, den 7. September 1932 sprachen die Herren Dr. [Friedrich] Bock von Zürich, [Max Julius] Hauschild, [Hermann] von Mumm und noch ein Herr hier vor und erklärten, dass die beabsichtigte Fabrikgründung in Schaan abhängig gemacht werde von beträchtlichen über die letzte Abmachung hinausgehende Steuererleichterungen. [2] Eine Verlegung der Gesellschaft und neuerliche Bezahlung des Gründungsstempels per 1.8 % von einem Kapital von rund 2 Millionen Franken komme für sie nicht mehr in Betracht, denn sie hätten in verschiedenen schweizerischen Ortschaften ausserordentlich günstige Angebote bekommen. Sie erwähnen nur Bülach, das dem Unternehmen unentgeltlich Gemeindegrund sowie 5 jährige Steuerfreiheit zugesagt hat und ausserdem noch sich bereit erklärte, ein Gaswerk für sie zu bauen. Andere Gemeinden haben ebenfalls unentgeltliche Grundstücke und Steuerfreiheit angeboten. Sie würden auch in der Schweiz ganz billige Käufe von Fabrikslokalen machen können. So habe Sevelen, das ganz gleiche Arbeitslöhne habe wie Liechtenstein, ihnen ein Fabriksobjekt, das ihren Absichten genau entspreche, um 20'000 Fr. angeboten. Sie könnten also nach Liechtenstein nur kommen, wenn Liechtenstein ihnen ohne weitere Klauseln Steuerfreiheit auf 5 Jahre zubilligte. Demgegenüber würden sie unterhalb Schaan ein Fabriksobjekt mit Gestehungskosten von ca. 130'000 Franken errichten und 100 Arbeiterinnen bezw. etwa 90 Arbeiterinnen und etwa 10 Arbeiter beschäftigen. Die Stundenlöhne würden sich anfänglich auf etwa 35 Rp. stellen und ansteigen bis auf 45, 50 Rp. Diese Stundenlöhne würden auch in der Schweiz bezahlt. Soferne eine Vereinbarung zustandekommt, würden etwa 3 Mädchen sofort nach Zürich in den Fabriksbetrieb genommen, um dort angelernt zu werden.
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[1] LI LA RF 129/301/008. Auf der Rückseite handschriftlicher Vermerk von Regierungschef Josef Hoop, wonach der Landtag am 14.9.1932 beschlossen habe, der Ramco eine fünfjährige Steuerfreiheit zu gewähren. Vgl. dazu auch LI LA LTP 1932/134.
[2] LI LA RF 129/301/004, 007.