Eugen Wyler zeigt bei der Gewerbegenossenschaft die Umgehung des Warenhausgesetzes an


Schreiben von Eugen Wyler an die liechtensteinische Gewerbegenossenschaft in Triesen [1]

27.1.1938, Bern

Betrifft: Gruppe Handel

Von einem schweizerischen industriellen Verband erhalte ich die Mitteilung, dass in Vaduz ein Ladengeschäft [2] bestehen soll, das heimlich dem Migros-Dienst (Giro-Abteilung) angehöre. Der Berichterstatter meldet, dass der Migroswagen nach Buchs fuhr, wo im Schuppen beim Gasthaus Falken offene Ware der Migros abgeladen und in Säcke mit Firmabezeichnung für Vaduz umgepackt wurde. Leider konnte der Berichterstatter den Namen der Firma nicht ausfindig machen.

Es ist mir nicht möglich, dieser Meldung genauer nachzugehen. Wenn ich auch auf dem Standpunkt stehe, dass wir nicht jeden Spatzenpfiff einzufangen brauchen, so ist dennoch zu erklären, dass es sich hier offenbar um die Umgehung eines Gesetzes handeln würde, die nicht geduldet werden sollte. [3] Wenn die äussere Ordnung im Staate aufrecht erhalten werden soll, dann müssen wir hüben und drüben auch für die innere Sauberkeit sorgen, zu dieser inneren Sauberkeit zähle ich als Voraussetzung die Achtung vor den Gesetzen. Wohin käme ein Volk, wenn ein jeder bald dieses, bald jenes Gesetz schlau berechnet und unbemerkt hintergehen würde? Einzig aus diesen grundsätzlichen Erwägungen gebe ich Ihnen von diesen Meldungen, dass im Liechtensteinischen Migrosware abgesetzt werde, Kenntnis. Vielleicht wird die Abteilung Handel Ihres Verbandes sich dieser Frage annehmen. Leider gibt es immer wieder Handelsleute - auch bei uns in der Schweiz - die ihren Stand im Stiche lassen und des Frankens wegen zum wirtschaftspolitischen Gegner überlaufen.

Hochachtend grüsst Ihr 

 

 

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[1] LI LA RF 178/215/003. Eugen Wyler liess eine Abschrift dieses Schreibens der Regierung am 27. Januar 1938 zukommen (LI LA RF 178/215/002). Vgl. auch den Amtsvermerk von Regierungschef Josef Hoop vomn 26. Januar 1938 (LI LA RF 178/215/001).
[2] Es handelte sich um die Handlung von Alois Biedermann.  
[3] Siehe das Gesetz vom 6. September 1937 über das Verbot der Eröffnung von Warenhäusern, Einheitspreisgeschäften und ähnlichen Grossunternehmungen und deren Filialen, LGBl. 1937 Nr. 17.