Liechtenstein ersucht die Schweiz um Unterstützung bei der Durchführung von Luftschutzmassnahmen (Demonstrationsbrandsätze, Fliegeralarm)


Note der Regierung an das Eidgenössische Politische Departement, nicht gez. [1]

26.7.1943

An das Eidgenössische Politische Departement gestattet sich die fürstliche Regierung in nachstehender Angelegenheit höflichst heranzutreten:

Die fürstliche Regierung beabsichtigt, in den liechtensteinischen Gemeinden Luftschutzmassnahmen zu treffen, wie solche in den benachbarten nicht luftschutzpflichtigen werdenbergischen Gemeinden bereits eingeführt oder in Einführung begriffen sind. Im Zuge der zu treffenden Vorkehrungen sollen die liechtensteinischen Gemeindefeuerwehren mit der Bekämpfung von durch Brandbomben entstandenen Feuersbrünsten vertraut gemacht und durch Demonstrationen und Kurse für ihre Aufgaben ausgebildet werden. Der werdenbergische Feuerwehrexperte Grundbuchsgeometer Hans Eggenberger in Buchs hat sich grundsätzlich bereit erklärt, diese Instruktion in Liechtenstein, allenfalls unter Beizug eines seiner Kollegen, durchzuführen. Ausserdem sollen Vorkehrungen getroffen werden, um die Bevölkerung auf Fliegergefahr aufmerksam zu machen. Zu diesem Zwecke werden in den einzelnen Gemeinden Sirenen angebracht werden, wie sie in schweizerischen Ortschaften in Gebrauch sind.

Um die vorangeführten Luftschutzmassnahmen durchzuführen, gestattet sich die fürstliche Regierung dem Eidgenössischen Politischen Departement die höfliche Bitte zu unterbreiten, der fürstlichen Regierung bezw. den von ihr bezeichneten Organen durch die zuständigen schweizerischen Stellen eine gewisse Unterstützung zu gewähren und zwar

1.) durch Überlassung von Demonstrationsmaterial (Brandsätze) für die Durchführung der Instruktionskurse und

2.) durch Meldung einer nahenden Fliegergefahr an die liechtensteinischen, von der fürstlichen Regierung noch näher zu bezeichnenden Stellen durch die für den Bezirk Werdenberg zuständigen Fliegeralarmorgane.

Die fürstliche Regierung wäre dem Eidgenössischen Politischen Departemente sehr zu Dank verpflichtet, wenn es grundsätzlich dieser für Liechtenstein sehr wertvollen Zusammenarbeit auf dem Gebiete des passiven Luftschutzes zwischen Liechtenstein und dem benachbarten Rheintal zustimmen und die für die unmittelbare Zusammenarbeit zuständigen schweizerischen Organe hievon verständigen würde.

Soferne das Eidgenössische Politische Departement bezw. die zuständigen schweizerischen Stellen eine Aussprache im Gegenstand für notwendig oder zweckmässig erachten sollten, steht die fürstliche Regierung jederzeit gerne in Bern oder nach Wahl an einem anderen Orte hiezu zur Verfügung.

Indem die fürstliche Regierung um wohlwollende Prüfung der Angelegenheit höflichst bittet, benützt sie auch diesen Anlass, das Eidgenössische Politische Departement ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern. [2]

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[1] LI LA RF 220/187b/k.
[2] Siehe die Antwortnote des Eidgenössischen Politischen Departements an die Regierung vom 15. Juli 1944 (LI LA RF 220/187b/l).