Die Regierung erlässt Vorschriften betreffend die Verdunkelung im Strassenverkehr


Anordnung der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]

26.3.1944

Verdunkelungsvorschriften für den Strassenverkehr

Motorlose Fahrzeuge aller Art, namentlich Pferde- sowie andere Fuhrwerke u. Fahrräder, müssen mit schwacher, nicht blendender, blauer Beleuchtung fahren.

Die Fahrbeleuchtung der Motorfahrzeuge ist weiss, muss aber in folgender Weise getarnt sein:

a) Die Fahrbeleuchtung wird in haltbarer Weise so verdeckt, dass nur ein waagrechter Schlitz von höchstens 2 cm Höhe frei bleibt,

b) das aus dem Schlitz austretende Licht ist so abzuschirmen, dass über einer horizontalen Ebene, die durch die Lichtquelle geht, letztere nicht sichtbar ist.

Besondere Aussenlichter von Motorfahrzeugen wie Stand- oder Markierlichter, Schluss- und Stopplichter, Fahrrichtungsanzeiger sind beizubehalten, dürfen aber nicht auf mehr als 500 m wahrnehmbar sein.

Stand- und Markierlichter der Motorfahrzeuge einschliesslich Anhänger und vorderes Licht an Seitenwagen von Motorrädern müssen überdies schwach und blau sein. In getarnten Scheinwerfern selbst angebrachte Standlichter können weiss sein.

Auf öffentlichen Strassen und Plätzen abgestellte motorlose Fahrzeuge, mit Ausnahme der Fahrräder, müssen mit schwacher, blauer Beleuchtung versehen sein.

Motorfahrzeuge müssen die vorgeschriebenen Stand- oder Markierlichter einschalten, ausser wenn sie auf einem behördlich angewiesenen Parkplatz stillstehen.

Die Fahrzeugführer sind verpflichtet, die Geschwindigkeit den Verkehrs- und Sichtverhältnissen so anzupassen, dass die Verkehrssicherheit nicht gefährdet wird.

Vaduz, am 26.3.1944

Fürstliche Regierung

gez. Dr. Hoop

An die Zeitungen

Polizei

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[1] LI LA RF 220/187b/d. Zur Verdunkelung in Liechtenstein siehe eingehend die Akte LI LA RF 218/494 (1943-1944), ferner die Akte LI LA RF 214/203b (1942-1945).