Resolution des Heimatdienstes (1. Fassung)


Flugblatt der Leitung des Heimatdiensts [1]

o.D. (9.12.1934)

Resolution

Wir fordern

  1. Rücktritt der Regierung, Auflösung des Parteilandtages.
  2. Sofortige Wiederherstellung des Referendums in der ursprünglichen Form, damit das liechtenst. Volk Gelegenheit hat, auf dem Wege einer Initiative frei und unbeeinflusst zu den gegenwärtigen politischen Problemen Stellung zu nehmen. [2]
  3. Übernahme der Regierungsgewalt durch Se. Durchlaucht den Tronfolger Prinz Franz Josef, unbeschadet der Rechte des regierenden Fürsten Franz I. oder aber Übernahme der Regierung durch einen anderen Prinzen des fürstlich liechtensteinischen Hauses, welcher seinerseits unmittelbar Sr. Durchlaucht dem Tronfolger als Beauftragter und Bevollmächtigter des reg. Fürsten verantwortlich ist.
    Bestellg. einer Regierungskommission und eines wahlvorbereitenden Verfassungsausschusses mit der Aufgabe, innerhalb der Frist von einem Jahr eine neue Verfassung auf grundsätzlich demokratisch, ständischer Grundlage auszuarbeiten und dem Volke zur Abstimmung vorzulegen.
  4. Einführung eines Unvereinbarkeitsgesetzes, welches die Innehabung eines Staatsamtes durch einen Geistlichen verbietet.
  5. Vereinfachung des Staatsapparates durch entsprechenden Gehalts- und Beamtenabbau.
  6. Bekämpfung des zu den sozialen Volksinteressen im Widerspruch stehenden Doppelverdienertums.
  7. Neubesetzung des Arbeitsamtes durch eine das Vertrauen der Arbeiterschaft und des Gewerbes geniessende Persönlichkeit. [3]
  8. Enthaltung jedweder Repressalie an Teilnehmern geordneter und disziplinierter Demonstrationen.
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[1] LI LA RF 149/139/012. Weitere Exemplare in LI LA RF 149/139/013-018. Es kursierten auch Flugblätter, die auf der einen Seite den Aufruf zur Kundgebung (wie LI LA RF 149/139/003), auf der anderen Seite die Resolution enthielten (LI LA SgZg 1934/02). Diese Fassung der Resolution wurde auch an die "Neue Zürcher Zeitung" gesandt (LI LA RF 149/139/011; NZZ, Nr. 2230, 10.12.1934, Morgenausgabe, S. 9 ("Politische Demonstration in Vaduz")). Die Regierung und wohl auch das Fürstenhaus erhielten dagegen die 2. Fassung (LI LA RF 149/139/019, 040-045).
[2] Gefordert war also die Aufhebung des Gesetzes vom 14.7.1930 betr. die Abänderung des Gesetzes über die Ausübung der politischen Volksrechte in Landesangelegenheiten (LGBl. 1930 Nr. 8).
[3] Leiter des Arbeitsamtes war Gebhard Walser.