Protokoll der Konferenzsitzung des Landtages, ungez. [1]
2.9.1939
6.) Gesetz über die Vollmachten der Regierung in Kriegszeiten [2]
Die Kriegsverhältnisse machen es notwendig, oft rasche Vorkehrungen zu treffen, und insbesondere die durch die Schweiz erlassenen grenzpolizeilichen und wirtschaftlichen Bestimmungen ohne Verzögerung in Liechtenstein anwendbar zu machen. Nachdem dazu verfassungsmässig die Behandlung im Landtag nötig wäre, ersieht der Landtag in dieser Bestimmung eine Erschwerung der entsprechenden Erledigung dieser Angelegenheiten und überträgt durch nachstehendes Gesetz die Erledigung der Regierung:
Art. 1.
Angesichts des Ernstes der internationalen Lage bevollmächtigt der Landtag die fürstliche Regierung zur Vornahme und Verfügung aller ihr geeignet erscheinenden Massnahmen zur Ordnung der liechtensteinischen Wirtschaft und Sicherung der Deckung der Lebensbedürfnisse des liechtensteinischen Volkes. Insbesondere wird die Regierung ermächtigt, schweizerische Gesetze und Verordnungen, die kriegswirtschaftliche Massnahmen beinhalten, für Liechtenstein anwendbar zu erklären.
Art. 2.
Dieses Gesetz wird als dringlich erklärt und tritt mit dem Tage der Kundmachung in Kraft.
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[1] LTP 1939/150.
[2] Verfassungs-Gesetz betreffend Bevollmächtigung der Regierung zur Anordnung kriegswirtschaftlicher Massnahmen, LGBl. 1939 Nr. 13.