Fürstliche Verordnung, gez. Fürst Franz Josef II. und Regierungschef Josef Hoop[1]
18.2.1943, Vaduz
Ich Franz Josef II. souverainer Fürst von Liechtenstein in der Überzeugung, dass in schwerer Zeit die Interessen des Landes und Volkes durch Continuität in Gesetzgebung und Verwaltung am besten gewahrt werden
tue hiemit kund,
dass Ich zur Sicherheit und Wohlfahrt des Staates, gestützt auf Art. 10 der Verfassung vom 5. Oktober 1921,
verfüge:
Die Mandatsdauer des gegenwärtigen Landtages wird auf unbestimmte Zeit verlängert.
Im aufrichtigen Wunsche, das Volk in der Ausübung seiner verfassungsmässigen Rechte nicht beeinträchtigen zu wollen, erkläre Ich, dass Ich beabsichtige, den Landtag zu bestmöglicher Zeit aufzulösen und Neuwahlen anzuordnen. [2]
gez. Franz Josef
gez. Dr. Hoop
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[1] LI LA RF 218/336/004. Siehe LGBl. 1943 Nr. 4.
[2] Vgl. das Ersuchen der Regierung an Fürst Franz Josef II. um Erlassung einer Notverordnung zur Verlängerung der Mandatsdauer des Landtags (LI LA RF 218/336/002) und das diesbezügliche Protokoll der Vertreter der Regierungsparteien anlässlich einer Audienz beim Landesfürsten (LI LA RF 218/336/001).