Schreiben von Wilhelm Gustloff, Landesgruppenleiter Schweiz der NSDAP, an die Regierung [1]
25.6.1933, Davos
Als Landesgruppenleiter Schweiz der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei erlaube ich mir, Sie offiziell davon in Kenntnis zu setzen, dass am 18. Juni für das Fürstentum Liechtenstein eine Ortsgruppe der N.S.D.A.P. gegründet worden ist, die der Landesgruppenleitung Schweiz der N.S.D.A.P untersteht. Sämtliche Anordnungen, Verfügungen und Bestimmungen, die für die Schweiz erlassen sind, gelten auch für die Ortsgruppe Liechtenstein. Zum Leiter der Ortsgruppe Liechtenstein ist Herr Georg Grünewald, Triesen Nr. 179 von mir eingesetzt. Durch die Person des Herrn Grünewald sowie die der bisherigen und zukünftigen Mitglieder ist alle Gewähr dafür geboten, dass, genau wie in der Schweiz, sämtliche Anordnungen der Landesgruppenleitung strikte befolgt werden und dass niemals das Geringste seitens der Ortsgruppe und seitens einzelner Mitglieder derselben unternommen wird, was in irgend einer Form den Gesetzen des Gastlandes zuwider ist. Für die Landesgruppe Schweiz besteht gemäss Verfügung des hohen Bundesrates ein generelles Uniformverbot; die Abzeichen der N.S.D.A.P. sind seitens der hohen Bundesregierung ausdrücklich sämtlich genehmigt. Um aber etwelchen vielleicht möglichen Störungen oder Anstössen vorzubeugen, habe ich für das mir unterstehende Landesgruppengebiet angeordnet, dass nur die beiden Hoheitszeichen getragen werden dürfen - ausgenommen an besonderen nationalen Feiertagen, an denen ja auch im Auslande die deutschen Vertretungen und Institutionen das Hakenkreuzbanner zeigen. Ich brauche Ihnen nicht zu versichern, dass selbstverständlich die Gesetze des Landes, deren Gastfreundschaft die dortigen Mitglieder zu geniessen die Ehre haben, restlos befolgt und geachtet werden. Ich möchte Sie bitten, Herrn Grünewald das gleiche Verständnis entgegenbringen zu wollen wie wir deutschen Nationalsozialisten in der Schweiz ... [2]
Mit dem Ausdruck meiner vorzüglichen Hochachtung und Ergebenheit
Heil Hitler!
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[1] LI LA RF 134/148/004. Das Schreiben wurde am oberen Rand beschnitten sowie in der Mitte entzweigeschnitten. Am Seitenkopf stenographische Vermerke, teilweise abgeschnitten und deshalb nicht sicher lesbar, betreffend die Anlage einer Akte.
[2] Der Rest der Zeile ist, da das Schreiben hier zerschnitten wurde, nicht mehr lesbar.