Note der Abteilung für Auswärtiges im Eidgenössischen Politischen Departement an die liechtensteinische Gesandtschaft in Bern, nicht gez. [1]
20.8.1930
Mit Beziehung auf die von der Fürstlichen Gesandtschaft mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung gepflogenen Besprechungen betreffend die Rückziehung der liechtensteinischen Silbermünzen beehrt sich das Eidgenössische Politische Departement der Fürstlich Liechtensteinischen Gesandtschaft zur Kenntnis zu bringen, dass der Bundesrat nunmehr beschlossen hat, es sei der Fürstlichen Regierung vorzuschlagen, die liechtensteinischen Silbermünzen gegen schweizerische Silbermünzen einzutauschen unter den zwei Bedingungen, dass das Fürstentum die Kosten der Umprägung trägt und künftig von seinem Rechte keinen Gebrauch macht, andere als Goldmünzen zu prägen.
Dem Fürstentum soll es indessen freistehen, die Ausprägung von Silbermünzen wieder aufzunehmen, sofern es der Schweiz den ihr daraus erwachsenen Verlust vergütet. Dieser Verlust ist gleich dem Unterschied zwischen dem gesamten Nennwert der zurückgezogenen liechtensteinischen Münzen und ihrem Silberwert im Zeitpunkt der Neuprägung liechtensteinischer Münzen.
Das Departement wäre der fürstlichen Gesandtschaft dankbar, wenn sie diesen Vorschlag der fürstlichen Regierung unterbreiten und deren Stellungnahme hiezu geneigtest veranlassen wolle. [2] Es benützt die Gelegenheit, um die Fürstliche Gesandtschaft erneut seiner ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.
______________
[1] LI LA RE 1930/5415 ad 1514. Aktenzeichen: B 14/2 Liecht.1 - VS. Auf der Rückseite Eingangsstempel der Regierung vom 27.8.1930 sowie handschriftlicher Vermerk von Regierungschef Josef Hoop: "Von Leg. Rat Dr. [Emil] Beck b[revi] m[anu] übermittelt. 29.8.30".
[2] Die liechtensteinischem Regierung stimmte dem Vorschlag des Eidgenössischen Politischen Departements betreffend den Umtausch der liechtensteinischen Silbermünzen gegen schweizerische Silbermünzen zu. Die Regierung betonte jedoch, dass der Verzicht auf die Prägung eigener Silbermünzen nur für die Dauer des Zollvertrages gelte (LI LA RE 1930/1514, Regierung an Gesandtschaft Bern, 17.9.1930).