Kreisschreiben P. Nr. 2 des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements, gez. Häberlin, an die Kantonsregierungen und die schweizerischen Gesandtschaften und Konsulate [1]
17.1.1934, Bern
Sehr geehrte Herren,
Mit Beschluss vom 28. Dezember 1933 (siehe Bundesblatt Nr. 1, vom 3. Januar 1934) hat der Bundesrat die sich aus dem am 1. Januar 1934 in Kraft getretenen Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer vom 26. März 1931 ergebenden Geschäfte und die Prüfung und Erledigung der Einbürgerungsgesuche der Polizeiabteilung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zugeteilt. Die bestehende Eidgenössische Fremdenpolizei ist ihr, als Unterabteilung, eingegliedert worden. Sie behandelt die ihr durch das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer übertragenen Geschäfte. Wir ersuchen Sie, sich in diesen direkt an die „Eidgenössische Fremdenpolizei" zu wenden.
Gesuche und Korrespondenzen über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, die bisher von der Eidgenössischen Fremdenpolizei, Einbürgerungen, behandelt wurden, sind inskünftig an die Polizeiabteilung der Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements zu richten.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, die Versicherung unserer ausgezeichneten Hochachtung.
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement
gez. Häberlin
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[1] LI LA RF 144/402/001.
[2] Hiezu vermerkt Regierungschef Josef Hoop am 13. April 1934 aufgrund eines Gespräches mit Dr. Brunner von der Eidgenössischen Fremdenpolizei, dass die Schweiz noch nicht soweit sei, Vorschläge über die neue Vereinbarung mit Liechtenstein wegen Ausübung der Fremdenpolizeivorschriften vorzulegen.