Kopie einer Kundmachung der Regierung, gez. Regierungschef Josef Hoop [1]
23.4.1945
Kundmachung betreffend Flüchtlingswesen
Es wird den nächsten Tagen und Wochen möglich sein, dass sich einzelne oder mehrere Flüchtlinge aus dem Vorarlbergergebiet infolge der militärischen oder sonstigen Ereignisse auf liechtensteinisches Gebiet begeben, oder dies wenigstens versuchen. Wegen Seuchengefahr, die mit dem Kriegsgeschehen immer in Verbdinung stehen, ist es sehr gefährlich, solche Flüchtlinge aufzunehmen oder zu beherbergen. Die liechtensteinische Bevölkerung wird deshalb dringend ersucht, keinen Flüchtlingen Aufenthalt in ihrem Haus zu gewähren, sondern dem nächsten Posten zuzuschicken. Jede auch nur kurzfristige Aufenthaltsgewährung ist strengstens untersagt und strafbar, und für den Gastgeber und seine Familie gefährlich. Die Flüchtlinge werden von den zuständigen Organen in die Desinfektionsanstalten eingebracht und dann einer eingehenden Kontrolle unterzogen. Es liegt im Interesse jedes Einzelnen, seiner Familie und des gesamten liechtensteinischen Volkes, dass diese Anordnungen strikte befolgt werden. Jede andere Haltung wäre nicht zu verantworten + strafbar. [2]
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[1] LI LA RF 230/043/001/054.
[2] Handschriftliche Hinzufügung: "+ strafbar".