Gegründet bei der Reichsreform um 1497/98, aufgelöst 1806. Der Reichshofrat (in Wien und Prag, vom Kaiser dominiert) war neben dem Reichskammergericht (in Speyer und Wetzlar, von den Reichsständen dominiert) das zweite Höchstgericht im Heiligen Römischen Reich deutscher Nation. Der Reichshofrat verfügte sowohl sachlich wie auch geographisch über einen grösseren Zuständigkeitsbereich, er gewann im Vergleich zum konkurrierenden Reichskammergericht zunehmend an Bedeutung. Er war erstinstanzlich für Klagen wegen Land- und Religionsfriedensbruchs, Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung sowie Verfahren gegen Reichsunmittelbare zuständig. Er fungierte weiter als Appellationsinstanz gegen Urteile territorialer Gerichte (unter Berücksichtigung der „Privilegia de non appellando“). In seine alleinige Kompetenz fielen kaiserliche Privilegienbestätigungen und Standeserhöhungen.
Quelle: Archivinformationssystem des Österr. Staatsarchivs
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