Das Oberamt in Vaduz verbietet bis zum Vorliegen einer Bewilligung durch Fürst Alois den Verkauf der Geschichte Liechtensteins von Peter Kaiser.


Oberamtskorrespondenz betr. Verkauf der Geschichte Liechtensteins von Peter Kaiser[1]

 

Schreiben des Oberamts vom 18. Dezember 1847 an sämtliche Gemeinden:

Herr Prof. Kaiser in Chur hat kürzlich ein Werk betitelt: Geschichte des Fürstentums Liech­tenstein nebst Schilderungen aus Chur-Rätiens Vorzeit bei Friedrich Vasseli in Chur heraus­gekommen erscheinen lassen und in Umlauf gesetzt. Da überhaupt Bücher, insbesondere die ei­genen Staatsverhältnisse betreffend, ohne Bewilligung und Zensur der fürstlichen Hofkanzlei nicht in Umlauf gesetzt werden dürfen, welche Bewilligung zurzeit noch nicht vorliegt, so wird der Verkauf dieser Geschichte bis dahin bei gesetzlicher Straf und Wegnahm des Buches und der Absatz desselben untersagt.

Von jenen Besitzern, welche das Buch im voraus bestellt hatten, ist es abzufordern und über sie ein Namensverzeichnis mit den Bemerken zu führen, ob Sie bezahlt haben oder nicht, um nach Umständen Ihnen den Preis rückstellen zu können, ebenso von Leuten, die das Buch bis nun zu sonst gekauft haben. Die sämtlichen eingesammelten Bücher sind dem Amte zu zu­sen­den. 

Schreiben an den Polizeimann Hilti vom 18. Dezember 1847

Herr Prof. Kaiser in Chur hat eine Geschichte Liechtensteins in Umlauf gesetzt, bevor hiezu die Bewilligung der Hofkanzlei bewirkt werden konnte.

Die Bücher müssen daher, wo bekannt wird, das eines gekauft wurde, vom Besitzer abgefor­dert und mit Anmerkung seines Namens und Preises, welchen er dafür bezahlt hat, angemerkt und dem Oberamt bis auf weiteres abgeliefert werden.

 

Schreiben an Polizeimann Oehri vom 18. Dezember 1847

Der Verschleisser ist Joseph Walser zum Löwen in Schaan, welcher auch das Pränummeran­tenverzeichnis hat, dieses und sonstige Verzeichnisse über den Verschleiss der Bücher, so wie die dafür eingegangen Gelder, ebenso die sämtlich noch vorrätigen Exemplare sind von ihm gegen Empfangsschein abzunehmen und anher abzuliefern. Geheime Verschleisse, Rückbehalt der Gelder und der gleichen gehen künftig auf seine Rechnung und Gefahr, im übrigen ist Jose­ph Walser, da er nun gewarnt ist, auf dem Paragraphen 64 der schweren Polizei Übertretung auf­merksam zu machen, der auf solche Fälle Arrest von einem Monat verhängt.

Von den Geldern ist lediglich der Fuhrlohn zu berichtigen. 

Schreiben an die Hochfürstlich Alois Liechtensteinische Hofkanzlei in Wien am 18. Dezember 1847

Kürzlich hat Prof. Peter Kaiser in Chur die schon früherhin angekündete Geschichte des Für­stentums Liechtenstein nebst Schilderungen aus Chur-Rätisens Vorzeit herausgegeben und für die Pränummeranten verabfolgt, wovon ein Exemplar der hochgefälligen Einsicht mitfolgt.

Da das Oberamt das dritte Buch dieser Geschichte, nach pag. 436 beginnend, so gehalten fin­det das es sich für den gemeinen Mann nicht eignen dürfte, so ist der Vorhandene Vorrat vor­läufig mit Beschlag belegt und die Verfügung getroffen worden, dass bis auf höhere Anord­nung nicht nur jeder Absatz im Lande untersagt, sondern auch die ausgegebenen Exemplare zurückgesammelt werden.

Geruhen nun euer Durchlaucht geneigtest zu entscheiden, ob diese Geschichte allgemein in Um­lauf gebracht, sofort die Beschlagnahme aufgehoben und die rückgenommen Bücher zu­rück­gestellt werden dürfen oder was weiter in dieser Angelegenheit verfügt werden solle.

 

Aktenvermerk: Hofkanzlei Vaduzer Oberamt unterlegt ein Exemplar der kürzlich von Prof. Kaiser in Chur erschienen Geschichte Liechtensteins mit der Anzeige, dass das Werk vorläufig mit Be­schlag belegt worden sei, und bittet um die weiteren Weisungen 18. Dezember 1847.

Schreiben vom 18. Jänner 1848 der Hofkanzlei in Wien

Rücksichtlich des von Prof. Kaiser herausgegebenen geschichtlichen Werkes über Liechtenstein haben seine Durchlaucht auf die Anfrage vom 18. vorigen Monats Zahl Nr. 701 folgendes resolviert: "Alle pränummerierten Exemplare sind auszufolgen, auch sonst der Privat Debit nicht zu hemmen, da es dem wahrhaft Aufgeklärten ohnehin nicht entgehen kann, wie einseitig die Verhältnisse und die Geschichte des Fürstentums dargestellt sind. Zum öffentlichen Debit oder zum Gebrauch der Schulen kann aber dieses seichte Produkt nicht gestattet werden.

Alois von Liechtenstein"

Hiernach ist sich daher zu benehmen.

Wien den 15. Jänner 1848
Ad mandatum Buschmann

Schreiben des Oberamts vom 25. Jänner 1848 an sämtliche Ortsgerichte:

Nachdem gemäss höchster Verordnung vom 15. des Monats Nr. 605 der freie Verkauf der Ge­schichte des Fürstentums Liechtenstein von Herrn Prof. Kaiser genehmigt worden ist, so wird mit Bezug auf das Zirkular vom 18. Dezember vorigen Jahres Nr. 701 den Ortsgerichten auf­getragen, jenen Besitzern, welchen das bezeichnete geschichtliche Werk abgenommen wurde, wieder zurück zustellen.

Oberamt Vaduz am 25. Januar 1848
gez. Menzinger Landvogt

 

Schreiben an Joseph Walser zum Löwen in Schaan vom 25. Januar 1848

Nachdem gemäss höchster Verordnung vom 15. des Monats Nr. 605 der freie Verkauf der Geschichte des Fürstentums Liechtenstein von Herrn Prof. Kaiser genehmigt worden ist, so kann das dem Amte abgegebene Abnehmerverzeichnis nebst den zwei Exemplaren wieder zu­rück genommen werden.

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[1]RC 97/46 Oberamtskorrespondenz