Verordnung des fürstlich liechtensteinischen Oberamtes, wonach zur Vermeidung von Schäden an den Kulturen das Austreiben des Rindviehs, der Schafe und Geissen im Herbst auf fremde Äcker, Wiesen und Baumgärten künftig verboten wird und die Tiere spätestens ab dem 1. Dezember eingestallt werden müssen, wobei bei Übertretung der Verordnung eine Busse von 30 Kreuzer für jedes Hornvieh und 15 Kreuzer für jedes Schmalvieh angedroht und dem Geschädigten ein Pfandrecht eingeräumt wird. Mit Nachtrag vom 6. Oktober 1792, wonach fremdes Vieh nicht wie bisher auf nachbarliche Güter getrieben werden darf, sondern gepfendet und eingestallt werden muss.
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Or. (A), GA Tb A19-42. – Pap., 1 Doppelblatt 42,4 (21,2) / 35 cm. – Das hochfürstlich liechten-stei¬ni¬sches Oberamt-Kanzleisiegel (Papier) auf fol. 2r abgefallen, dasjenige auf fol. 2v aufge-drückt.
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