29. August 1596
Klageschrift der Gemeinden Schaan und Vaduz gegen die Gemeinde Sevelen über widerrechtlich erstellte Wuhrbauten: Obwohl ein in früher abgeschlossenen Verträgen festgelegtes Schiedsgerichtsverfahren zur Konfliktregelung bezüglich Wuhrbauten bestehe, sowie auch vertraglich zwischen ihnen vereinbart worden sei, dass solche nur mit Zustimmung der davon betroffenen Parteien gebaut werden dürfen, hätten die Seveler in der Fastenzeit 1594 unter dem Vorwand, eine Fischfangvorrichtung (vach) zu bauen, tatsächlich aber ein ihnen, den Schaanern und Vaduzern, äusserst schädliches Wuhr erstellt. Ein Teil dieses Wuhrbaus sei schliesslich von den Sevelern abgebrochen worden, jedoch hätten sie nicht nur das Wuhrfundament im Wasser stehen lassen, sondern nach Ostern 1595 noch den Bau eines neuen Wuhrs beantragt, sich aber keineswegs beim Bau an das durch die beiden Landvögte der Grafschaften Vaduz und Werdenberg, Peter Christoph Schlabatz und Dietrich Weiss von Glarus, festgelegte, von beiden Parteien akzeptierte Ausmass des Wuhrs gehalten, sondern es so erstellt, dass der dadurch auf das Vaduzer Gebiet geleitete Rhein grossen Schaden anrichtete. Wegen diesem vergeblich eingeklagten Vertragsbruch und aus Notwehr zu ihrem Schutz habe die klagende Partei ein Gegenwuhr erstellt, keinesfalls jedoch in der Absicht die Grafschaft Werdenberg zu schädigen. Nach dieser Darlegung der Sachlage hoffe nun die klagende Partei auf das Verständnis der Obrigkeit, dass diese den Sevelern den Abbruch des schädlichen Wuhrs befehle, ihnen dagegen erlaube, das ihrige stehen zu lassen, damit der Rhein wieder seinen alten Lauf nehme. [1]
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[1] Or. (A), [Konzept] Pap. 2 Doppelblätter 40,5 / 34 cm – Rückvermerk: Gravammina oder kurtze clag articul der gemaindt Vadutz und Schaan wider die gemainden zue Sevelen und Bux wuorens wegen. Dato, donnerstags den 29. augusti anno etc. [15]96 vorgebracht. Loco reconventionis. Modern hinzugefügt: 29/8 1596 und mit blauem Farbstift: 12 – Randvermerke: fol. 1r: Anno 1535, 1562,1582. 2. Anno 1582, jn simili 1. anno 1562. fol. 1v: Anno 94. Schiflein petr[effend]. 94te jar. fol. 2r: Anno 95. fol. 3r: 1. Persona promittens. 2. Persona cui promittit. 3. Et istud quod promittitur, ubi alterum horum defuerit, inutilis est promissio nec obligat. Part. in l. 1 § I., II. [?] de pact. fol. 3v: Fallere fallentem, fraudemque repettere fraude. Exemploque licet ludere quemque suo. C. de transactionis.
Regest: Schädler, Regesten Gemeindearchive / Alpgenossenschaften. In: JBL 8 (1908) Nr. 61, S. 120.