Hans Öhri urteilt als Vorsitzender des Gerichts auf Roffenberg, dass die Geschworenen der Herrschaft Schellenberg die Kompetenz haben, ausgesprochene Bussen und Strafen durch den Weibel pfänden zu lassen.


Wirtshaus auf dem Roffenberg in Eschen, 23. Mai 1520

Hans Öhri, Landammann der Herrschaft Schellenberg, urteilt im Namen des Grafen Rudolf von Sulz in einem von den Geschworenen der Herrschaft Schellenberg vor Gericht gezogenen Konflikt um die in einem Pfändungsfall dem amtierenden Weibel zustehenden Kompetenzen. [1]

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[1] Or. (A), GemA Eschen, III/8. – Pg. 25,3/22,3 cm. – Siegel fehlt. – Am oberen linken Blattrand teilweise abgeschnitten ein vorläufig nicht entzifferbarer Vermerk oder Namen. – Rückvermerk (17./18. Jh.): Brief der geschwornen.
Regest: Schädler, Reg. GemA, S. 115, Nr. 36.