Die Käufer sollen jährlich den Verkäufern einen Schnitter, einen Mäher und einen Heuer stellen und einen Tag Fahrdienst mit dem Gespann leisten. Falls Federspiel auf den Gütern wäre oder noch darauf käme, ist das vom Kauf ausgenommen, ebenso „Rempen“, Weiher und Jungholz.
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Vidimus von 1560 Mai 8 im Stadtarchiv Wangen n. 982 durch Bürgermeister und Rat von Lindau.